Einladung für die Angehörigen eines Asylbewerbers

15. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)
Einladung für die Angehörigen eines Asylbewerbers

Hallo,
ich betreue einen iranischen Asylbewerber hier in Deutschland.
Dessen Mutter möchte ihn hier besuchen und kann während des 4-6wöchigen Besuches auch bei ihm wohnen. Nun benötigt die Mutter für ihren Visumsantrag eine Einladung. Diese Einladung soll ich nun schreiben. Es sill sich hierbei um eine Einladung ohne Verpflichtungserklärung handeln. Also lediglich ein formloses Einladungsschreiben, in welchem ich auch noch vermerke, dass ich für keinerlei Kosten durch den Besuch aufkommen.
Kann dieses Einladungsschreiben für mich ein Problem werden?

-- Editier von zwickelzwockel am 15.05.2016 08:44

-- Editier von zwickelzwockel am 15.05.2016 08:44

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45 Antworten
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#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Diese Einladung soll ich nun schreiben. Es sill sich hierbei um eine Einladung ohne Verpflichtungserklärung handeln. Also lediglich ein formloses Einladungsschreiben, in welchem ich auch noch vermerke, dass ich für keinerlei Kosten durch den Besuch aufkommen.

Da habe ich leise Zweifel, ob dem deutschen Konsulat ein solches Schreiben für die Erteilung eines Visums ausreicht?

Außerdem ist die wichtigste Grundlage zum Erhalt eines Visum, die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft. Inwieweit das Konsulat eine solche in diesen Fall erkennen mag, dürfte ebenfalls fraglich sein.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Das mag alles stimmen und die Zweifel mögen angebracht sein. Darauf habe ich keinen Einfluss. Allerdings ist meine Frage:

Kann dieses Einladungsschreiben für mich ein Problem werden?

damit nicht beantwortet worden.

-- Editiert von zwickelzwockel am 15.05.2016 12:37

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Kann dieses Einladungsschreiben für mich ein Problem werden?

Nein, das glaube ich nicht, allerdings wird es bei der Visumsbeantragung auch keine Berücksichtigung finden,
m.E. wäre ein solches Schreiben bedeutungslos und auch völlig sinnlos, weil es seinen Zweck nicht erfüllt.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke.
Ich bin allerdings auch der Meinung, dass dieses Schreiben keinen Zweck erfüllt und damit bedeutungslos ist aber angeblich wird dieses Schreiben für einen Visaantrag für erforderlich gehalten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
....aber angeblich wird dieses Schreiben für einen Visaantrag für erforderlich gehalten.

Wohl eher in Form der Verpflichtungserklärung.

Ich habe schon des Öfteren Besuch aus Dritt-Welt-Ländern gehabt, die ihr Visum völlig ohne mein zutun erhalten haben.
Die haben ihre Reise selbst finanziert und konnten auch ihre Rückkehrbereitschaft glaubwürdig darstellen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Mir ist bei solchen Sachen auch nur bekannt, dass eine Einladung ausschließlich Sinn macht wenn diese eine Erklärung bezüglich evtl. Kostenübernahme beinhaltet. Was sagt denn das Konsulat?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Folgendes habe ich aus einem Info Blatt der deutschen Botschaft in Teheran aus einem Merkblatt für die Erteilung von Visa für die Einreise in den Schengeraum kopiert:
[b]Nachweis des Reisezwecks:

Zum Nachweis des Reisezwecks müssen Sie auch geeignete Unterlage vorlegen. Dabei ist nach dem Zweck der Reise zu differenzieren
Bei Besuchsreisen genügt grundsätzlich die Verpflichtungserklärung (bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate), alternativ eine formlose unterschriebene Einladung mit möglichst ausführlicher Darstellung der familiären oder sonstigen Beziehung sowie Anlass des Besuchs und überprüfbarer Adresse mit Telefonnummer) im Original zu
zusammen mit der Passkopie des Einladers;
ist der Einlader kein Deutscher Staatsangehöriger,
ist immer zusätzlich eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland notwendig

Demnach wird alternativ eine formlose Einladdung ausreichend und erforderlich sein.


2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Hier der Link zu dem vorgenannten Merkblatt
http://www.teheran.diplo.de/contentblob/4693494/Daten/6341629/NEU_SchengenGrundsatzMerkblatt.pdf

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich weiss nicht, vielleicht stehe ich auf meiner Leitung. In dem Zitat von Dir ist ausdrücklich von einer Verpflichtungserklärung die Rede, nicht nur von einer Einladung, wie Du meinst.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich lese dort von einer Verpflichtungserklärung "alternativ eine formlose unterschriebene Einladung mit möglichst ausführlicher........"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

sicher, für den 'Nachweis des Reisezwecks'. Aber eine Verpflichtungserklärung ist ja trotzdem notwendig bzgl. der Finanzierung, und die Verpflichtungserklärung reicht dann als Nachweis des Reisezwecks und macht eine Einladung unnötig...

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Fängt ja schon damit an, dass ein Nachweis über eine KV erbracht werden muss (kenn ich auch aus anderen Fällen). Mein Rat:

Finger weg davon!!

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank galabaer und AltesHaus für die Antworten.
In dem Merkblatt steht, dass eine Verpflichtungserklärung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Sie Ziff. 2des Merkblattes:
Zitat:
Finanzierung der Reise

Eine der folgenden Unterlagen müssen Sie zum Nachweis der Finanzierbarkeit der Reise vorlegen

Verpflichtungserklärung (bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate) des Einladers oder einer dritten Person im Original (siehe FAQ’s) und Kopie;
ODER
aktuelle Bestätigungen in lateinischer Schrift über den Stand aller Ihrer Konten und/oder der Ihres Ehepartners im Original mit Stempel der Bank;
ODER
im Falle einer Geschäftsreise: Einladung im Original mit Kostenübernahme durch das einladende Unternehmen

Und AltesHaus hinsichtlich der Krankenversicherung verstehe ich das so, dass der Einreisende einen Nachweis erbringen müsste, die im Bedarfsfall für die Kosten aufkommt.

Daher ist mir dein Rat "Finger weg davon" nicht erklärlich.

Übersehe ich da etwas?????????

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Eine Reisefinanzierung ist ungleich einer Finanzierung des Aufenthaltes im Gastland einschließlich der evtl. aus welchen Gründen auch immer entstehenden Kosten außerhalb des Gesundheitsbereiches.

Ich kann dir nur raten, und ich meine es sehr sehr nett, LASS DIE FINGER WEG!!

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Stell dir vor, die Mutter will nicht zurück (ihr nicht zu verübeln) dann müsstet du Unterhalt für sie zahlen und zwar alles was anfällt. Und wenn dann die Behörden sagen, sie muss doch zurück, und sie fährt nicht, taucht unter bei Verwandten, die du nicht kennst und auch nicht weißt wo diese wohnen, und sie wird dann irgendwo aufgegriffen, hat nen wochenlangen Aufenthalt in einem Gefängnis (is ja leider so, wenn die nicht freiwillig ausreisen, dann sperrt man sie ein) und sie geht gegen die Ausweisung an, und wird dann doch abgeschoben, dann sind das Kosten, die dir in Rechnung gestellt werden können. Willst du das wirklich? Ich würde es nicht tun.

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

https://service.berlin.de/dienstleistung/120691/

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich bin dankbar für alle Hilfe. Aber ich verstehe es immer noch nicht. Auch den Link habe ich geöffnet.
Dort steht immer etwas von einer Verpflichtungserklärung. Ich beabsichtige doch keine Verpflichtungserklärung abzugeben, sondern nur formlose Einladung mit dem Hinweis, dass ich für keinerlei Kosten aufkomme. (Ob diese nun formlose Einladung nun Sinn ergibt oder nicht).
Meinst du, dass ich auch bei dieser formlosen EinlaungSchwierigkeiten bekommen könnte, wenn die Mutter nicht freiwillig zurückkehren würde.


2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich würde es nicht tun, um Schaden von mir selber abzuwehren.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Der formlosen Einladung bearf es nicht. Entweder jemand kann einreisen mit Besuchervisum, dann bedarf es keiner Einladung, oder aber, wie es hier steht, einer Verpflichtungserklärung, und dann bindet man sich. Eine zweckfreie Einladung, das gibt es nach meiner Kenntnis nicht, warum auch? Ist doch überflüssig.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Problemtik dreht sich im Kreis. Im Merkblatt steht:

alternativ eine formlose unterschriebene Einladung mit möglichst ausführlicher Darstellung der familiären oder sonstigen Beziehung sowie Anlass des Besuchs und überprüfbarer Adresse mit Telefonnummer) im Original zu.

Dies ist doch keine Verpflichtungserklärung. Oder?

Warum geht niemand auf die formlose Einlaung ein. Es wird hier immer wieder mit der Verpflichtungserklärung argumentiert, die m: E. doch nicht abgegeben wird.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Warum geht niemand auf die formlose Einlaung ein.

Weil die mit Sicherheit nicht ausreichen wird, um das Visum zu erhalten. Man wird auf einer Verpflichtungserklärung bestehen.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von zwickelzwockel):
alternativ eine formlose unterschriebene Einladung mit möglichst ausführlicher Darstellung der familiären oder sonstigen Beziehung sowie Anlass des Besuchs und überprüfbarer Adresse mit Telefonnummer) im Original
Richtig, die kann genügen. Eine solche Einladung könnte der Sohn schreiben, der will schließlich seine Mutter auch einladen und da sind die Gründe ja durchaus nachvollziehbar.
Er will aber, dass du seine Mutter einlädst.

Das geschieht entweder, weil du diese wirklich gerne kennenlernen möchtest und dich schon sehr darauf freust, aber leider aus irgendwelchen (möglichst ausführlich dargestellten Gründen) sie nicht selbst besuchen kannst .. pipapo. Ist ja möglich und dann man zu.

Oder du lädst die Mutter ein und triffst sie nicht mal. Dann hast du da wohl etwas falsche Tatsachen behauptet und unterschrieben.
Ich überlege jetzt mal so, ob durch diese falsche Behauptung jemand einen monetären Vorteil hat. Entweder, es hat niemand einen Vermögensvorteil - dann könnte man den Sohn ja mal fragen, welchen Vorteil deine Einladung gegenüber seiner überhaupt hat. Der weiß das sicherlich etwas besser als das Forum. Oder aber, jemand hat einen Vermögensvorteil davon. Dann hast du mit deinem Schriebe alle Voraussetzungen von §263 StGB erfüllt. Lies dir den und insbesondere seine Folgen lieber ausführlich durch, bevor du durch "Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen" bei der fürs Visum zuständigen Behörde "einen Irrtum erregst oder unterhältst". Und dann wird vielleicht etwas deutlicher, warum die anderen "Finger weg" sagen ...

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Als Asylant wird der Sohn schwerlich in der Lage sein, die nötigen monetären Voraussetzungen zu schaffen um seine Mutter einzuladen, ob der dazu überhaupt die Berechtigung ist die nächste Frage. So sehr ich den Wunsch vom Sohn und der Mutter nachvollziehen kann. rate ich dir erneut: FINGER WEG!

Quiddje hat es nochmal versucht dir zu erklären, wo die Schwierigkeiten liegen, du willst das einfach nicht glauben. Was sagt denn die Organisation mit der du als Asylantenbetreuerin zusammen arbeitest? Wenn du uns nicht glaubst, such eine von diesen Stellen auf und lass dir von Mensch zu Mensch erklären, warum du von solch einer Einladungs die Finger lassen solltest. Falls du nicht deine eigene Orga fragen möchtest, frag eine andere, es gibt genug. SKF, Diakonie usw. Aber bitte, frag, bevor du dich da in eine Sache stürzt, deren Ausmaße du zur Zeit nicht erkennen kannst.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von zwickelzwockel):
eine formlose unterschriebene Einladung mit möglichst ausführlicher Darstellung der familiären oder sonstigen Beziehung sowie Anlass des Besuchs


Wenn Sie diese Angaben ehrlich machen, daß Sie diese Frau gar nicht kennen und in keiner Beziehung zu ihr stehen, wird das Visum abgelehnt.

Wenn Sie lügen, kann das erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Sie haben.

4x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Es hat niemand einen Vermögensvorteil durch die Einladung.
Das der Sohn die Einladung nicht ausspricht liegt doch auf der Hand. Er wird in seinem Land verfolgt und möchte, dass nicht, dass seine Familie durch seine Einladung Nachteile erfährt.
Ich möchte das nur machen um jemanden (selbstlos) zu helfen.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von zwickelzwockel):
Es hat niemand einen Vermögensvorteil durch die Einladung.
Das der Sohn die Einladung nicht ausspricht liegt doch auf der Hand. Er wird in seinem Land verfolgt und möchte, dass nicht, dass seine Familie durch seine Einladung Nachteile erfährt.
Ich möchte das nur machen um jemanden (selbstlos) zu helfen.


Es geht nicht um Vermögensvorteile, sondern um evtl. Nachteile für dich.

Nicht bös gemeint, aber dein Tun wäre nicht selbstlos, sondern naiv.

Frag mal bei einer Hilfsorganisation nach und lass es dir erklären,.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Das der Sohn die Einladung nicht ausspricht liegt doch auf der Hand. Er wird in seinem Land verfolgt und möchte, dass nicht, dass seine Familie durch seine Einladung Nachteile erfährt.

Von dieser Einladung erfährt doch keine staatliche Stelle im Iran etwas.
Die wird doch nur von der deutschen Botschaft benötigt.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
zwickelzwockel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Hier einmal die Antwort des Auswärtigen Amtes auf meine Frage:

Zitat:
Sehr geehrtxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.

Zum Nachweis des Aufenthaltszweckes kann eine Einladung in einfacher Schriftform ausgesprochen werden. Hierbei sollten die persönlichen Daten des Ausländers angegeben werden sowie der Grund der Einladung und ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.

In den meisten Fällen (insbesondere in Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren) wird jedoch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung gemeint sein.

Mit dieser muss sich der Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Diese Erklärung ist auf einem besonderen Formular abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.


Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgerservice im Auswärtigen Amt

Zitatende:

Da die Mutter in der Lage ist die Reise zu finanzieren und dieses bei einem Visaantrag auch nachweisen muss, dürfte doch eine Einladung in einfacher Schriftform keine Nachteile für mich haben.
Sollte später festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, so dürfte dies mir ohne die Abgabe einer Verpflichtungserklärung auch keine Nachteile bringen.
Welche Rechtsgrundlage sollte der Staat hier auch haben.



-- Editiert von zwickelzwockel am 17.05.2016 16:31

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn du meinst ... was soll man dazu noxh schreiben?

Du möchtest es schöngeschrieben bekommen, das wirst du hier nicht erfahren. Wenn du dich unbedingt auf solch ein Risiko einlassen willst, dann bitte sehr.

4x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich verstehe das alles nicht, wieso Einladung ?
Wer zwingt dich denn dazu, diese Frau hierhin zu holen ?
Ich finde die Regelung gut, denn was ist, wenn es sich um ggfs. auch um Kriminelle handeln könnte im Einzelfall ?
Ich würde mir so eine Verantwortung nicht aufbürden, zumal es ein Grundrecht auf Asyl für die Dame wohl nicht gibt, alle anderen Gründe nach Deutschland zu kommen, scheiden doch aus.

(Rechtspopulistisches Zeug gelöscht)

-- Editiert von Moderator am 19.05.2016 17:17

-- Editiert von Moderator am 19.05.2016 17:18

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