Einreisesperre berechnen

7. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
kayso
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 18x hilfreich)
Einreisesperre berechnen

Hallo Leute,
ich weis,dass jeder Fall ein Einzelfall ist,aber nach welchen kriterien wird eine Einreisesperre festgelegt,und woher weis der Betroffene ob nun in seinem Fall besonders streng befristet wurde oder nicht?
Sachverhalt:6 Jahre Haft wegen Beschaffungskriminalitaet(Drogensucht).Neben der Haftstrafe auch zu einer Therapie(Massregelvollzug) verurteilt.Kurz nach der Verhandlung bekam ich die Ausweisungsbeschluss.Vor der Halbstrafe bietet die Staatsanwaltschaft an,dass ich die Therapie nicht machen muss und bei Halbstrafe,nach Parag.456 a,abgeschoben werden kann.İch lehne ab und bestehe auf die Therapie und das man mich nach der Therapie abschieben soll.Nach über einem Jahr schliesse ich erfolgreich die Therapie ab.Die Reststrafe bekomme ich nicht nach 456a,sondern nach Parag.57.İch werde entlassen und gehe zur ABH.Dort hole ich mir eine Grenzübertrittsbescheinigung und reise freiwillig aus.Das war vor über 3 Jahren.Mittlerweile bin ich seit über 2 Jahren verheiratet und wir haben ein 2 jaehriges Kind.Frau u. Kind sind deutsch.
Nun haben wir einen Befristungsantrag gestellt.Paar Monate danach meldete sich die ABH und verlangte Heiratsurkunde,Geburtsurkunde des Kindes,pol. Führungszeugniss,Drogenscreening,Arbeits-u. Meldebescheinigung.Wir haben alles eingeschickt u. warten nun auf Antwort.
İch weis,meine kriminaele Vergangenheit ist inakzeptabel,aber das Kind ist nun leider mal in den Brunnen gefallen.
Meine Frage waere:wenn die ABH nun befristet,wie soll ich beurteilen,ob in meinem Fall event.zu hoch befristet wurde und ich klagen sollte.
Waehre für jede sachliche Antwort sehr dankbar!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Muskaan
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Kayso,
für gewöhnlich bekommt man ein Familienvisa für 1 Jahr befristet. Dann geht man wieder hin zur Ausländerbehörde und erhält wieder ein Jahr befristet und so weiter. Nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland kann man die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, auch Niederlassungserlaubnis, beantragen. Das Einreisevisa gilt nur für die Einreise und ist immer 3 Monate gültig. In den 3 Monaten hat man Zeit zur Ausländerbehörde zu gehen und sein 1 Jahr befristetes Familienvisa abzuholen. Wenn ein Krimineller seine Strafe abgesessen hat, bekommt er auch oder gerade von der Deutschen Justiz, die Möglichkeit als normaler Bürger in Deutschland zu leben. Ich habe noch nie davon gehört, dass jemand mit Ihrem Hintergrund diskriminiert wird und ein kürzeres als ein Jahr befristetes Familienvisa erhält.
Irene

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

@ Muskaan,

Sie haben noch nie gehört, daß jemand nach Verbüßung einer Haftstrafe abgeschoben wurde? Dann lesen Sie mal die §§ 53 bis 55 im Aufenthaltsgesetz. Die gelten auch dann, wenn man deutsch verheiratet ist, obwohl es die Ausweisung zugegebenermaßen erschwert.

@kayso,

versuchen Sie es mal bei info4alien. Die kennen sich damit gut aus, da gibt es sogar ein eigenes Unterforum für Ausweisungsfragen.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Zitat Muskaan: >>für gewöhnlich bekommt man ein Familienvisa für 1 Jahr befristet. Dann geht man wieder hin zur Ausländerbehörde und erhält wieder ein Jahr befristet und so weiter. Nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland kann man die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, auch Niederlassungserlaubnis, beantragen. Das Einreisevisa gilt nur für die Einreise und ist immer 3 Monate gültig. In den 3 Monaten hat man Zeit zur Ausländerbehörde zu gehen und sein 1 Jahr befristetes Familienvisa abzuholen.<<

@ Muskaan

Zunächst solltest Du Dich mal mit der ausländerrechtlichen Terminologie vertraut machen und nicht immer solche obskure Begriffe verwenden.
Was ist ein *Familienvisa* ?
Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten sind wesentlich mehr Voraussetzungen nötig als ein bloßer 3jähriger Aufenthalt in Deutschland.
--Das war aber alles nicht die Frage---

Zum Thema:
Der Fragesteller befindet sich nach Ausweisung wegen einer Straftat im Ausland und möchte wieder zu seiner Familienach Deutschland.
Weil eine Ausweisung in einem solchen Fall (zunächst) immer unbefristet ist, muß er erst einmal eine Befristung seiner Einreisesperre beantragen.
Nun interessiert es ihn natürlich auf welche Dauer diese Einreisesperre seitens der Behörde festgelegt wird.

Weil in derartigen Fällen viele Aspekte eine Rolle spielen und eine Prognose unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten für Außenstehende völlig unmöglich ist, möchte ich mich der Aussage von @Mümmel anschließen und empfehlen, diese Frage bei www.info4alien.de zu stellen.

Allerdings halte ich es für sehr unwahrscheinlich, daß es dort jemand wagt eine verläßliche Aussage dazu zu machen. Dafür wäre eine genaue Aktenkenntnis erforderlich.
.

-- Editiert von Saxonicus am 09.03.2008 01:54:56

-- Editiert von Saxonicus am 09.03.2008 01:56:33

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kayso
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!
İch weis,dass hier niemand eine Prognosse,hinsichtlich der Einreisesperre abgeben kann.Was mich vielmehr interessiert ist:die Einreisesperre soll ja solange dauern,solang von dem betreffenden eine Wiederholungsgefahr ausgeht.İnteressant ist nun,dass ich vor meiner Entlassung eine laengere Therapie erfolgreich absolviert habe.İn dem Entlassungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer bescheinigen mir sowohl die Gutachter,staatsanwaltschaft und der Richter,'...bei dem Verurteilten ist eine ausreichend positive Veraenderung des suchtbegründenden und damit auch deliquenzrelevanten Verhaltens festzustellen...demzufolge auch keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde...die im Rahmen des Massregelvollzugs erzielte weitere Stabilisierung so anhaelt,dass er künftig straffrei leben kann...'!Seit meiner Entlassung vor 3Jahren konnte ich dies auch nachweislich bestaetigen.
Sind diese Argumente,insbesondere die die im Beschluss drinstehen,bei der Bemessung der Einreisesperre relevant für die ABH,oder spielen diese nur eine untergeordnete Rolle?

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