Einreisesperre verkürzen durch Heirat?

12. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
CanadaSwiss
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einreisesperre verkürzen durch Heirat?

Hallo zusammen, ist es möglich eine Einreisesperre (3 Jahre) zu verkürzen durch eine Heirat? Einreisesperre wurde durch zulangen Aufenthalt in der Schweiz ausgesprochen, bezüglich eines Missverständnis, meiner Kanadischen Freundin. Ich selber bin Schweizer. Vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass sich hier jemand mit dem Ausländerrecht der Schweiz auskennt. Das ist hier im Wesentlichen ein Forum für deutsches Recht - in D würde es in dieser Konstellation wohl eine Verkürzung der Sperre geben.

-- Editiert von muemmel am 12.10.2019 14:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Es gibt hier keinen Ablauf, der für die gesamte EU und assoziierte Staaten gilt. Die Entscheidung zur Sperre haben die Schweizer getroffen, das hat dann auch Auswirkungen auf andere Staaten. Den Hut haben aber bei Sperre und möglicher Verkürzung die schweizerischen Behörden auf.

Das ist hier ein Forum für deutsches Ausländerrecht, deshalb kann man hier nur etwas Verlässliches über die Handhabung in Deutschland sagen: Bei einer Sperre kommt es immer an auf das Verhältnis von Verschulden und dem "berechtigten Interesse" des Ausländers auf Aufenthalt in Deutschland. Wenn jemand nach der Verhängung einer Sperre einen deutschen Staatsbürger heiratet, wird dieses "berechtigte Interesse" natürlich vollkommen anders bewertet. Für den Ausländer sind die Auswirkungen einer Sperre dann viel einschneidender, wenn sie das eheliche Zusammenleben verhindern. Aber es werden auch ganz grundsätzliche Rechte des deutschen Ehepartners betroffen. Wenn es allein um zu langen Aufenthalt geht, würde von deutschen Behörden die Sperrfrist normalerweise sofort aufgehoben werden (es sei denn, man ginge von einer reinen Scheinehe aus).

Dieses Prinzip gilt, soweit ich es kenne, in allen EU-Staaten. Die Schweiz ist assoziiert, so dass die Handhabung dort noch etwas anders sein kann. Denkbar ist sogar, dass die Schweiz bei Ehepartnern von freizügigen EU-Bürgern wegen eingegangener Verpflichtungen großzügiger sein muss als bei bei Ehepartnern von Schweizern. Also: am besten noch einmal in Schweizer Foren oder einfach bei Schweizer Behörden nachfragen.

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#3
 Von 
CanadaSwiss
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von CanadaSwiss):
Hallo zusammen, ist es möglich eine Einreisesperre (3 Jahre) zu verkürzen durch eine Heirat?

Theoretisch sollte das möglich sein, falls sich die Einreisesperre auf die Einreise gemäss Schengener Abkommen bezieht. Für den Familiennachzug eines Schweizers gibt hingegen es einen separaten Rechtsanspruch aus Art. 42 AIG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/index.html#a42 . Es handelt sich dabei nicht um eine Schengen-Visum sondern um ein nationales Visum D und Aufenthaltsbewilligung bei dem die Schweiz selber frei entscheiden kann. Anders wäre es wenn es sich nicht um eine Einreisesperre gemäss Schengener Abkommen sondern um einen Landesverweis nach Art. 66a oder 66a_bis StGB handeln würde. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a66a Dann könnte die Einreise untersagt werden Art. 5 Abs. 1 Bstb. d AIG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/index.html#a5.

Zitat (von Felicite):
Dieses Prinzip gilt, soweit ich es kenne, in allen EU-Staaten. Die Schweiz ist assoziiert, so dass die Handhabung dort noch etwas anders sein kann. Denkbar ist sogar, dass die Schweiz bei Ehepartnern von freizügigen EU-Bürgern wegen eingegangener Verpflichtungen großzügiger sein muss als bei bei Ehepartnern von Schweizern.

Anders als in Deutschland ist das Recht auf Familiennachzug für Ehegatten von Schweizer das selbe wie für Unionsbürger. Unterschiede bestehen jedoch beim Familiennachzug der Kindern und Eltern.

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