Hallo zusammen,
ich studiere moment an einer Universität in Hessen und mache gerade meinen Master. Ich werde bald mein Masterstudium absolvieren. Gerade habe ich einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs 1 AufenthG.
Ich möchte direkt nach meinem Studium eine Doktorarbeit bei einem Unternehmen schreiben, die meinem Studium relevant ist. Als Doktorand erhalte ich keinen Arbeitsvertrag sondern ein Präambel.
Das heißt, ich werde extern eingestellt und mir wird ungefähr monatlich 2500-2700€ Brutto überwiesen. Der Präambel ist 3 Jahre befristet. In diesem Fall muss ich mich auch selber krankenversichern und alle mögliche Steuer selber zahlen.
Ich wohne regelmäßig seit Juli 2016 in Deutschland. Dürfte ich nach dem Studium für diese externe Promotionsstelle bei einem Unternehmen einen Aufenthaltstitel nach § 21 erhalten? Ich werde nicht an der Universität eingestellt und ich möchte auch keinen Aufenthaltstitel nach § 16 wegen der Einbürgerung. Was muss ich beachten, dass ich später mit dieser Stelle eingebürgert werde? Nach welchem Paragraph kann ich einen Aufenthaltstitel erhalten?
Vielen Dank im Voraus und Viele Grüße
Externe Doktorarbeit bei einem Unternehmen und Aufenthaltstitel
Notfall?
Notfall?
Mir ist die Ausgestaltung dieses Konstrukes nicht so ganz klar. Eine Präambel ist die feierliche Einführung in ein Gesetz/eine Verfassung. Mit Sicherheit kein arbeitsrechtliches Konstrukt. Und für eine Promotion braucht es in Deutschland auch einen Doktorvater, der die Arbeit annimmt, betreut. Mir fällt da weiterhin das Stichwort "Scheinselbständigkeit" ein, die so in Deutschland auch nicht zulässig ist. Also erkläre erst einmal das Konstrukt auf den Punkt genau. Das wird auch die Ausländerbehörde fordern.
wirdwerden
Hallo wirdwerden,
Das Unternehmen gibt keinen Arbeitsvertrag für Doktoranden, sondern einen Vertrag heißt Praämbel.
Diese Präambel hat solche Punkte:
* Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass durch diese Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird und wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass die Versteuerung von Ihnen zu erfolgen hat. Eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung durch uns erfolgt nicht.
Ich weiß, dass die Ausländerbehörde
mich unterstützen wird, aber es ist sehr wichtig, dass ich einen Aufenthaltstitel bekomme, damit ich eingebürgert werden kann.
Ich habe bereits einen Doktorvater, das Unternehmen hat vieles organisiert außer Aufenthaltstitel.
Viele Grüße
ZitatMir ist die Ausgestaltung dieses Konstrukes nicht so ganz klar. Eine Präambel ist die feierliche Einführung in ein Gesetz/eine Verfassung. Mit Sicherheit kein arbeitsrechtliches Konstrukt. Und für eine Promotion braucht es in Deutschland auch einen Doktorvater, der die Arbeit annimmt, betreut. Mir fällt da weiterhin das Stichwort "Scheinselbständigkeit" ein, die so in Deutschland auch nicht zulässig ist. Also erkläre erst einmal das Konstrukt auf den Punkt genau. Das wird auch die Ausländerbehörde :
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Nochmals: die Päambel ist quasi das "Vorwort," hat nichts mit dem eigentlichen Vertrag zu tun. Das sollte ein angehender Doktorand eigentlich verstehen. Nur ich grübele immer noch, wie das Konstrukt aussieht. Freie Mitarbeit kann es nicht sein, was sonst? Mir flattert immer noch das Stichwort "Scheinselbständigkeit" durch den Kopf. Und die darf das Ausländeramt nicht unterstützen.
wirdwerden
ZitatNochmals: die Päambel ist quasi das "Vorwort," hat nichts mit dem eigentlichen Vertrag zu tun. Das sollte ein angehender Doktorand eigentlich verstehen :
Hi,
ich habe bereits den Vertrag. Der Vertrag heißt/beginnt mit "Präambel" aber das war's. Die Englische Version beginnt auch mit "Preamble". Vielleicht bin ich nicht muttersprachler aber ich kann schon lesen.
Das Konstrukt ist so, dass man monatlich Unterstützung von dem Unternehmen erhält und alles selber zahlt. Mir wurde gesagt, dass man Selbstständig als Einzelunternehmer wird.
Ja, du kannst für die Zeit der Doktorarbeit (also nach Abschluss des Masters) bei der zuständigen ABH eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragen.
Man sollte ca 3-4 Monate vorher den Antrag stellen, weil die ABH entspr. Zeit für Prüfung und Bescheid/Erteilung der AE benötigen.
Eventuell gibt es auch eine sog. Fiktionsbescheinigung, bis die neue AE erteilt ist.
Ich meine, nach § 16 passt es sowieso nicht mehr, da deine Ausbildung mit dem Masterabschluss endet.
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind hier gelistet:
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html
Zitat* Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass durch diese Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird und wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass die Versteuerung von Ihnen zu erfolgen hat. Eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung durch uns erfolgt nicht. :
Mit dem Zitat ist nur klar, was es nicht ist. Hier gibt es zwei Vertragspartner. Was haben die denn vereinbart, weshalb der eine Vertragspartner sich verpflichtet, für 3 Jahre monatlich ca. 2500-2700 € zu zahlen? Worauf hat sich im Gegenzug der andere Vertragspartner verpflichtet? Soll ein freier Beruf oder ein Gewerbe ausgeübt werden?
Wenn nur für diesen einen "Kunden" über drei Jahre befristet eine Arbeitsleistung erbracht werden soll, könnte dafür eine AE nach § 21 AufenthG schwierig werden. Das genannte Stichwort "Scheinselbständigkeit" kommt mir hier auch in den Sinn. Dabei geht es z.B. um Weisungsabhängigkeit und Einschränkung bei der Orts- und Zeiteinteilung. Es kommt also auf die Umstände an.
Für Absolventen einer deutschen Uni gibt es prinzipiell einen leichteren Zugang zu einer AE zur Selbständigkeit. § 21 Abs. 2a AufenthG:
Zitat:(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
Wenn es Arbeit im Zusammenhang mit der Doktorarbeit ist, wäre der Bezug zu den "in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen" wohl gegeben. Doch es muss auch wirklich rechtlich selbständige Arbeit sein. Das muss man im Einzelfall prüfen.
Nachtrag:
ZitatIch meine, nach § 16 passt es sowieso nicht mehr, da deine Ausbildung mit dem Masterabschluss endet. :
Nein, ein Promotionstudium ist ein Studium, wofür man eine AE nach § 16 bekommen kann.
-- Editiert von Felicite am 03.05.2021 16:37
Sorry, falsch formuliert.Zitatein Promotionstudium ist ein Studium :
Ich meine, wenn explizit eine Doktorarbeit für ein externes Unternehmen gefertigt wird und damit auch eine Selbständigkeit begründet wird??
Ich kenne diese Variante als * Industriepromotion*.
Im Gegensatz dazu sehe ich die Promotionsstudenten an einer Uni, die ihre Doktorarbeit FÜR die Uni/ihren Prof. machen und sich durch geringes Erwerbseinkommen durch die Zeit hangeln.
Wo man sein Geld verdient, ist dabei eigentlich egal. Für eine Promotion muss man eingeschrieben sein und einen Doktorvater haben. Dann absolviert man ein ordentliches Promotionsstudium, für das man immer eine AE nach § 16 bekommen kann. Ob man jetzt mit einem Unternehmen zusammenarbeitet, einen Assistentenjob an der Uni hat oder von den Eltern finanziert wird. Bei einer sog. Industriepromotion gibt nur zusätzlich die Möglichkeit, eine AE zur Erwerbstätigkeit zu bekommen - wenn die Voraussetzungen stimmen.
Hallo,
zuerst vielen vielen Dank für ihre Antworte und Brainstorming..
ZitatWas haben die denn vereinbart, weshalb der eine Vertragspartner sich verpflichtet, für 3 Jahre monatlich ca. 2500-2700 € zu zahlen? :
Wegen der möglichen Erfindungen/Patenten werde ich bezahlt.
ZitatIch kenne diese Variante als * Industriepromotion*. :
Genau, das wird eine Industriepromotion.
ZitatSoll ein freier Beruf oder ein Gewerbe ausgeübt werden? :
Wenn nur für diesen einen "Kunden" über drei Jahre befristet eine Arbeitsleistung erbracht werden soll, könnte dafür eine AE nach § 21 AufenthG schwierig werden. Das genannte Stichwort "Scheinselbständigkeit" kommt mir hier auch in den Sinn.
Der Vertrag hat auch diesen Punkt: "Sie gestalten Ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung selbständig..." Ich werde keinen Auftrag von der Firma erhalten, nur von dem Doktorvater an der Universität. In diesem Fall handelt es um keinen "Scheinselbständigkeit" oder?
ZitatFür Absolventen einer deutschen Uni gibt es prinzipiell einen leichteren Zugang zu einer AE zur Selbständigkeit. § 21 Abs. 2a AufenthG: :
Das ist auch meine Hoffnung
Viele Grüße
Hallo,
ich habe im Internet einen Test für Scheinselbstständigkeit gefunden. Diese Fragen antworte ich überwiegend ja. Das heißt, es handelt sich hier bei dieser Industriepromotion/externe Doktorandenstelle um keinen Scheinselbstständigkeit oder?
+ Ist der Auftragnehmer frei von Weisungen des Auftraggebers?
- Ja
+Kann der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst bestimmen?
-Ja
+Grenzen sich die Aufgaben des Auftragnehmers von denen der Festangestellten ab?
-Ja
+Ist der Auftragnehmer frei von regelmäßigen Berichten über Leistungen?
-Ja
+Ist der Arbeitsplatz für den Auftragnehmer (überwiegend) frei wählbar?
-Ja
+Ist der Auftragnehmer frei von Hard- und Software, die eine Kontrolle seitens des Auftraggebers zulassen?
-Ja
+Tritt der Auftragnehmer in der Außenwelt als Selbstständiger auf?
-Ja
+Nutzt der Auftragnehmer eigenes Briefpapier, Visitenkarten mit dem Namen seines eigenen Unternehmens etc.?
- k.A.
+Ist der Auftragnehmer in der Kundenakquise und Werbung für sein eigenes Unternehmen aktiv?
- k.A.
Für die Frage, ob das hier eine selbständige Tätigkeit ist, ist dieses Forum nicht unbedingt geeignet. Das keine Frage des Ausländer-/Aufenthaltsrechts, sondern geht eher in den Bereich Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, ... Da es hier um die Rechte an der späteren Verwertung von möglichen Erfindungen geht, ist das nicht unbedingt eine simple berufliche Selbständigkeit und es entspricht auch nicht dem üblichen Muster von Scheinselbständigkeit. Da ist es im Zweifel besser, sich bei Fachleuten zu erkundigen.
Wenn die Ausländerbehörde ihre Unterstützung signalisiert hat, dann wäre es das Beste, dort mit den Unterlagen anzufragen, ob auf der Grundlage eine AE nach § 21 AufenthG möglich wäre und welche Schritte davor noch nötig wären (Anmeldung Gewerbe, Anmeldung beim Finanzamt, ...?). Ob die ABH einen AT für die berufliche Selbständigkeit vergibt, ist die eine Sache. Die andere Sache ist, ob hier evtl. im Nachhinein Probleme mit der Sozialversicherung entstehen könnten (mögliche Nachzahlungspflicht, die aber v.a. den Arbeitgeber betrifft).
Es ist - wie gesagt - sicher kein klassisches Scheinselbständigkeitsmodell. Hier muss man z.B. erstmal sehen, ob es ein Gewerbe sein soll oder ob die Tätigkeit zu den freien Berufen gehört. Je nachdem, kannst du z.B. Hilfe bei den entsprechenden Verbänden suchen. Soziale Absicherung, v.a. Krankenversicherung, sind besonders wichtig (zudem, wenn die Einbürgerung geplant ist). Deren Kosten sollte man als Selbständiger nicht unterschätzen.
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