Familienzusammenführung Ehefrau und Kind

19. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)
Familienzusammenführung Ehefrau und Kind

Meine Frau und Ich haben letzten Mai in Kenia geheiratet.
Sie hat noch einen Sohn. Mit dessen Vater hat sie keinen Kontakt und auch hat er kein Sorgerecht. Er hat sie noch vor der Geburt des Kleinen verlassen.

Heute hat Sie bei der Deutschen Botschaft in Nairobi für Sich und den Kleinen das Visum zur Familienzusammenführung gestellt.

Da ich Deutscher bin, habe ich gelesen, dass mein Einkommen und auch meine Wohnsituation keine Rolle spielen sollte.

Soweit wurden Ihre Anträge auch angenommen bei der Botschaft. Aber sie teilte mir mit, dass ich noch eine Einladung bzw. Erklärung abgeben soll, dass ich mit Ihr und Ihrem Sohn zusammenleben möchte.

Nun ist meine Frage, reicht da ein formloses Schreiben an die Botschaft oder muss ich dann eventuell doch noch meinen Wohnungsmietvertrag und meine Lohnscheine beifügen?

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Aber sie teilte mir mit, dass ich noch eine Einladung bzw. Erklärung abgeben soll, dass ich mit Ihr und Ihrem Sohn zusammenleben möchte.

Fuer das Kind, welches ja nicht Dein Kind ist, wird eine Verpflichtungserklaerung zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sein, weil das Kind nicht zu Dir, sondern zu seiner Mutter nachzieht.

Allerdings sollte Dir klar sein, dass Du Dich mit einer solchen Verpflichtungserklaerung auf lange Zeit bindest
(moeglicherweise bis zum 18.Lebensjahr des Kinder oder sogar noch darueber hinaus). Von der Frau kannst Du Dich (was ich zwar nicht hoffe, aber eben auch im Bereich des Moeglichen liegt) scheiden lassen, von dem Kind, fuer das Du eine VE abgegeben hast nicht.


-----------------
""

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Und diese Verpflichtungserklärung gebe ich am Besten wie und Wo ab?
In der örtlichen Ausländerbehörde oder direkt an die Botschaft senden?

-----------------
""

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


Diese VE erhaelst Du, unter dem Nachweis Deiner Einkuenfte, bei der Auslaenderbehoerde (kostet 25 Euro) und Deine Frau muss sie bei der Visumsbeantragung fuer das Kind beim Konsulat vorlegen.

Weiterhin muss sie belegen, dass sie das alleinige Sorgerecht fuer das Kind innehat.

-----------------
""

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

ich muss das Thema noch mal hoch holen.

Letzte Woche hatte ich nun Termin bei der örtlichen Ausländerbehörde. Die Botschaft hat eine Dokumentenüberprüfung angeordnet.

Meine Frau könnte die Gebühren cash in der Botschaft zahlen aber ich möchte die Gebühren von Deutschland aus zahlen.
Da meine Frau am Viktoriasee lebt und das bis Nairobi eine Tagesreise ist.

Die Ausländerbehörde wollte diesbezüglich auch noch mal bei der Botschaft anfragen...
Nur nun schon gut eine Woche lang "Still ruht der See"...

Es kann doch nicht so kompliziert sein diese Gebühren in Deutschland zu entrichten???
Oder wie lange müssen wir da auf eine Auskunft warten?

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

--- muss leider das Thema noch ein weiteres mal auffrischen, bin jetzt verunsichert.

Also folgendes:
Heute früh habe ich einen Anruf von der Ausländerbehörde bekommen. Die Dokumentenverifizierung ist nun durch.

Im Gespräch ging es dann noch mal um den Wohnraum. Ich habe zur Zeit nur eine kleine Wohnung. Die Bearbeiterin sagte, ich brauch was Größeres.
Das ist mir auch klar, aber ich war mit meiner Frau übereinkommen, das wir uns gemeinsam was größeres suchen wenn sie dann da ist.

Ich hatte mich dazu in der Vergangenheit schon mal im Internet und auch hier im Forum informiert bzw. belesen. Dabei fand ich heraus bzw. war der Meinung, dass es bei einer Familienzusammenführung zu einem Deutschen unerheblich ist wie groß die Wohnung ist.

Dieses Argument erwähnte am Telefon. Die Sachbearbeiterin entgegnet nur ich würde mich irren. Nur bei einem Besuch wäre es nicht relevant ("Der Besuch könnte ja dann auch auf der Couch schlafen" war ihr Argument). Aber bei Familienzusammenführung schon.

Also wie verhält es sich denn nun?

Kann mir hier noch mal jemand weiterhelfen?


-- Editiert von tachyonstar am 01.07.2015 09:16

8x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von tachyonstar):
Dabei fand ich heraus bzw. war der Meinung, dass es bei einer Familienzusammenführung zu einem Deutschen unerheblich ist wie groß die Wohnung ist.


Das stimmt so auch. Beim Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 AufenthG wird kein ausreichender Wohnraum vorausgesetzt, es reicht, dass der "der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat". So wäre allein Zuzug in die Obdachlosigkeit hier nicht möglich.

Deine Frau wollte jedoch mit ihrem Sohn nach Deutschland ziehen - oder hat sich da etwas geändert? Das Kind würde dann die Aufenthaltserlaubnis von der Mutter ableiten, also zu einer Ausländerin nachziehen. Beim Familiennachzug zu Ausländern gelten andere Regeln. § 29 AufenthG :

Zitat:
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und

2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.


Auf eine Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch, wenn man mit FZF-Visum einreist, ausreichenden Wohnraum muss man im Vorhinein suchen und nachweisen.

-- Editiert von Felicite am 01.07.2015 11:11

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hi,

danke für die Antwort.

Ja meine Frau und Sohn (daher mein Stiefkind) sollen zu mir ziehen.

Aber so wie ich gelesen habe, gehören Stiefkinder "Zur besonders geschützten Kernfamilie".

Und des weiteren habe ich beim DRK folgendes gefunden:

Zitat:

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
Für den Familiennachzug zu einem Ausländer
muss für alle Familienangehörigen ausreichender
Wohnraum vorhanden sein. Eine abgeschlossene
Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend
anzusehen, wenn für jede Person über
sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede
Person unter sechs Jahren zehn Quadratmeter
zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die
für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche,
sondern die Wohnungsgröße einschließlich
der Nebenräume insgesamt. Eine Unterschreitung
dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist
unschädlich.


Quelle: https://www.drk-wb.de/download-na.php?dokid=15374

Meine Wohnung ist ca. 40m².

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Dann drucke Dir das aus und lege es Deiner Sachbearbeiterin vor.

Leider kann man auch bei der ABH nicht immer erwarten, dass sich jeder Mitarbeiter vollumfänglich mit den Gesetzen und Vorschriften auskennt.

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Letztlich sind hier die Bestimmungen von § 2 (4) AufenthG relevant und die amtlich verbindlichen Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz weichen inhaltlich von den von dir zitierten Angaben des DRK etwas ab. Hier ist der amtliche Text:

Zitat:
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.


Im Gegensatz zum DRK-Text wird im amtlichen Text zwischen Wohnfläche und Nebenräumen unterschieden. 40 qm Wohnfläche reichen für drei Personen immer aus, ob das für eine 40 qm große Wohnung bei einem ungünstigen Zuschnitt immer der Fall ist, kann bezweifelt werden. Du solltest, anschließend an die DRK-Angaben, einfach mal nach Gerichtsurteilen zum Thema suchen. Gesetze und Vorschriften sind immer auch eine Frage der Auslegung und durch Urteile wird auf die Verwaltungspraxis der Behörden eingewirkt.

Wenn es hart auf hart kommt und man die Bedingungen für den Nachzug nicht erfüllen kann, kann man sich natürlich auch auf den besonderen Schutz der Kernfamilie berufen. Doch da man sich dann nicht auf die direkt relevanten Paragraphen für den Familiennachzug beziehen kann, sondern einen Umweg über das Grundgesetz nehmen muss, ist das oft entsprechend schwierig durchzusetzen. Es geht dann halt darum, dass dein Recht als Deutscher die Ehe in Deutschland zu führen, dadurch eingeschränkt wird, dass deine Ehefrau so vor die Wahl zwischen Kind und Ehemann gestellt wird. Da es hier meist um den Nachzug trotz unzureichender Sicherung des Lebensunterhalts geht (also meist um den Zuzug in die Sozialhilfe, dem Behörden aber auch ausdrücklich entgegenwirken sollen), sind die ABHs bei solchen Begründungen meist sperrig.

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Nun, es ist nicht so, dass wir in meinem Fall auf "Sozialhilfe" angewiesen wären. Aber von vorn herein allein eine große Wohnung zu zahlen wird schon ziemlich knapp.

Zudem habe ich mich etwas erkundigt, folgendes:

1. Wenn man zusammenlebt kann man die Steuerklasse ändern, dann wäre auch wieder anderseits mehr Geld für eine Wohnung übrig. Da ich dann Alleinverdiener wäre, wäre das die Steuerklasse 3. Und hätte Netto viel mehr raus.

2. Und auch mit der Kindergeldstelle habe ich schon mal Kontakt gehabt, man sagte mir, auch für Stiefkinder kann man Kindergeld beantragen. Laut meines Wissens ist Kindergeld keine Sozialleistung.

Also wenn Bedingung 1 und 2 erfüllt wäre es paletti.

Aber ich denke mal diese Argumente zählen bei der ABH nicht, oder?

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Steuerklassenänderung als zusammenlebende Verheiratete ist klar und das Kindergeld mindert natürlich auch den Unterhaltsbedarf. Im Zweifel kannst du das durch einen der Hartz-IV-Rechner im Internet mal ausrechnen lassen. Setze erst mal die aktuelle Miete ein und errechne dann alles auch mit dem Höchstbetrag, der in eurem Ort für die Miete bei Hartz-IV-Bezug gezahlt wird. Wenn dann kein Anspruch auf Hartz IV ausgerechnet wird, ist finanziell alles in Ordnung. Jedoch sieht die ABH (wie ich das verstanden habe) kein Problem beim Unterhalt, sondern beim aktuell vorhandenen Wohnraum.

Ich würde dann erst einmal die Fakten zur Wohnungsgröße zusammenstellen: abhängig vom Alter des Kindes braucht ihr 34 oder 36 Quadratmeter Wohnraum. Eine Unterschreitung von 10 % ist unerheblich: also etwas über 30 oder 32 Quadratmeter. Dann würde ich die Küche und das Bad aus der Gesamtfläche rausrechnen. Da du keinen Profivermesser bist, wirst du ja auch bei der Vermessung zwangsläufig etwas auf- bzw. abrunden, vielleicht ist die Wohnung mit 40 qm vereinbart, ist real aber ein bis zwei Quadratmeter größer, ...?

Letztlich ist es auch immer möglich, dass die Mitarbeiterin nicht ganz über die Gesetzeslage orientiert ist (wenn sie mit deinem Einwand wegen des Familiennachzugs zum Deutschen mit dem Beispiel Besucher vs. Nachziehende kam). Im Zweifel gibt es auch unterschiedliche Interpretationen über die Einbeziehung der Nebenräume. Ich würde mit dem Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie deinen Berechnungen zur Wohnraumgröße und zu den finanziellen Verhältnissen nach Zuzug der Ehefrau zur ABH gehen. Wenn es dann noch Probleme geben sollte, kannst du immer noch mit dem Argument des besonderen Schutzes der Kernfamilie kommen (am besten hier auch mit entsprechenden Rechtsquellen belegen).

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten.

Habe mir jetzt letztendlich ab 1. Oktober eine größere Wohnung gesucht. Nur Nebenbei: Die Wohnungsgesellschaft hat zudem ein gutes Angebot gemacht.

Dies habe ich der Ausländerbehörde dann auch sofort mitgeteilt und den neuen Mietvertrag abgeben. Dort sagte man mir, dass war das Letzte was noch fehlte und das Visum dann nur noch "geklebt" werden müsste.

Aber so langsam werde ich unruhig. Denn das ist auch schon wieder gut 2 Wochen her.

Wie lange kann es denn jetzt noch dauern?

-- Editiert von tachyonstar am 04.08.2015 20:55

8x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.758 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen