Vollständige Eckdaten der Situation
- Ich bin Deutscher
- Wir sind seit Dezember 2017 verheiratet / es wurde nicht in Deutschland geheiratet
- Mein Monatliches Netto-Einkommen 2150 Euro
- Mein Arbeitsvertrag (befristet) endet am 17.12.2019
- Ich zahle 302 Euro Unterhalt für ein uneheliches Kind aus erster Beziehung
- Meine Frau hat einen 7 jährigen Sohn aus erster Ehe (Mein Stiefsohn)
- Meine Frau wird vorerst kein Einkommen haben
- Meine Frau ist gewillt jegliche Arbeit anzunehmen (Putzen,Küchenhilfe etc.)
- Eine Arbeit kann erst nach vollendeter FZF mit AE ausgeübt werden
- Meine Mietkosten belaufen sich auf 700€ kalt, 70€ NK, 150€ Heizkosten = 920€ Gesamt
- Der Familiennachzug zu Ihr in Ihr Heimatland nicht möglich (Sprache,Krisengebiet,etc.)
- Antrag FZF eingereicht
- Brief von AB zum vorsprechen erhalten
- AB will Vorrauszusage für einen Arbeitsplatz für die Frau
- Alternativ Verpflichtungserklärung von mir für Ihren Sohn
- Laut aktuellen Regelsätzen mein Einkommen vermutlich unzureichend / Lebensunterhalt nicht gesichert
Haben wir überhaupt eine Chance eine FZF / AE für Sie und Ihr Kind zu bekommen ?!?!
Laut Schreiben der AB wird für die Prüfung ,ob ich überhaupt eine VE für meinen Stiefsohn abgeben kann, nach aktuellen Pfändungsgrenzen geprüft. Da ich meinem leiblichen Sohn 302€ Unterhalt bezahle reicht laut dieser Tabelle das Einkommen für eine VE aus. Im Gegenzug aber bedeutet das,dass klar ersichtlich wird, dass mein Gehalt lediglich für mich,mein leibliches Kind,meinen Stiefsohn und ausreichend Wohnraum ausreicht. Bedeutet das, wir werden abgewiesen??
Bitte helft uns
-- Editiert von fb440432-41 am 05.08.2018 17:26
-- Editiert von fb440432-41 am 05.08.2018 19:28
Familienzusammenführung / FZF / VE / Sicherung Lebensunterhalt
Notfall?
Notfall?
Wenn du deutscher bist, musst du keinen Lebensunterhalt nachweisen, so wurde es mir eben in meiner Frage (https://www.123recht.net/forum/auslaenderrecht/Auslaenderbehoerde-Wohnraum-und-Unterhalt-bei-Visum-zur-Eheschlie%C3%9Fung-in-Deutschland-__f542106.html) beatwortet und soweit ich dies nachlesen konnte im Ausländerrecht und allen angegeben Quellen ist dies auch so richtig.
Denke für das Kind ist lediglich eine Verpflichtungserkärung abzugeben. So habe ich zumindest den Gesetzestext interpretiert.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatWenn du deutscher bist, musst du keinen Lebensunterhalt nachweisen, so wurde es mir eben in meiner Frage ( :https://www.123recht.net/forum/auslaenderrecht/Auslaenderbehoerde-Wohnraum-und-Unterhalt-bei-Visum-zur-Eheschlie%C3%9Fung-in-Deutschland-__f542106.html) beatwortet und soweit ich dies nachlesen konnte im Ausländerrecht und allen angegeben Quellen ist dies auch so richtig.
Denke für das Kind ist lediglich eine Verpflichtungserkärung abzugeben. So habe ich zumindest den Gesetzestext interpretiert.
Danke,ich habe diesen Thread mit großem Interesse mitverfolgt, leider beantwortet er nicht die Frage völlig. Der Zuzug findet ja zu meiner ausländischen Ehefrau nicht zu mir statt, daher gelten hier andere Regeln,der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Für den Jungen ist es das, durch die VE durch mich,aber sie ?!?!
-- Editiert von fb440432-41 am 05.08.2018 19:40
Der Zuzug findet zu deiner ausländischen Ehefrau statt? Wenn du zu deiner ausländischen Ehefrau ziehst, die schon in Deutschland wohnt?, dann muss sie doch Gehalt oder irgendwelche Leistungen beziehen ?
ZitatDer Zuzug findet zu deiner ausländischen Ehefrau statt? Wenn du zu deiner ausländischen Ehefrau ziehst, die schon in Deutschland wohnt?, dann muss sie doch Gehalt oder irgendwelche Leistungen beziehen ? :
Nein, sie lebt noch nicht hier. Wie angegeben haben wir ein FZF-Visum beantragt. Ich zitiere aus einem anderen Thread -
ZitatBeim Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Sicherung des Lebensunterhalts keine Rolle. :ZitatJetzt möchte sie und ihr Kind :
Wenn das Kind nicht das Kind des deutschen Ehemannes ist, muss für dieses Kind eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalt abgegeben werden. Dieses Kind zieht zu seiner ausländischen Mutter und in diesen Fall muss der gesicherte Lebensunterhalt garantiert sein. Das Kind ist mit dem (neuen) Mann seiner Mutter nicht verwandt und kann deshalb nicht im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihm zuziehen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten