Familienzusammenführung-Kinder

26. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tester2019
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienzusammenführung-Kinder

Sehr geehrte Anwälte,

mich interessiert folgende Situation. Ich habe einen Aufenthaltstitel für die Selbständigkeit für die Dauer von 3 Jahren. Ich möchte, dass meine Familie ebenfalls einen Aufenthaltstitel für Familienzusammenführung beantragen. Meine Frage ist folgendes: Meine Kinder besuchen eine gute Schule im Heimatland und sind im Jahr 6 Monate in Deutschland zurzeit mit Besuchervisum und 6 Monate in Deutschland. Falls es einen Visumsantrag für meine Frau und meine Kinder für ein Familienzusammenführungsvisum gestellt wird, sind meine Kinder verpflichtet immer in Deutschland zu sein und die Schule hier vor Ort besuchen? Oder dürfen Sie weiterhin 6 Monate im Heimatland verbringen und 6 Monate in Deutschland. Die 6 Monate sind nicht am Stück.

Für eine Antwort bedanke ich mich.

Mit freundlichen Grüßen

Tester2019

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Tester2019):
Sehr geehrte Anwälte,
Hier schreiben Laien. Zu den Anwälten geht es oben rechts--- grüne Menüleiste.
Zitat (von Tester2019):
Ich habe einen Aufenthaltstitel für die Selbständigkeit
Für die Beschäftigung, auch als Selbständiger.---Richtig?

Frage: Welcher § steht in deinem A-Titel?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Tester2019):
Sehr geehrte Anwälte,


Um es vorauszuschicken: Hier schreiben keine Anwälte, sondern Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Kenntnisse des Aufenthaltsrechts haben.

Zitat (von Tester2019):
Falls es einen Visumsantrag für meine Frau und meine Kinder für ein Familienzusammenführungsvisum gestellt wird, sind meine Kinder verpflichtet immer in Deutschland zu sein und die Schule hier vor Ort besuchen?


Eine Verpflichtung, in Deutschland zu sein, gibt es nicht. Jedoch besteht die Gefahr, dass die Aufenthaltserlaubnis automatisch erlischt, wenn sich die Kinder nicht über die Hälfte des Jahres in Deutschland aufhalten. Dann müsste erneut ein Visum für die Einreise beantragt werden (entweder ein Besuchsvisum oder ein Familienzusammenzugsvisum).

Wenn sie einen Aufenthaltstitel hier haben, unterliegen sie der deutschen Schulpflicht. Natürlich gibt es die Möglichkeit, Kinder auf eine ausländische Schule zu schicken, wenn dort eine ausreichende Beschulung gesichert ist. Menschen, die Grenzregionen leben, machen dies mitunter. Bei EU-Schulen ist das meist kein Problem. Ob die vorgesehene Schule mit nur halbjährigem Unterricht den Ansprüchen entspricht, müsste man im Zweifel mit der Schulbehörde abklären.

Zitat (von Tester2019):
Oder dürfen Sie weiterhin 6 Monate im Heimatland verbringen und 6 Monate in Deutschland. Die 6 Monate sind nicht am Stück.


Durch die Formulierung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist das Missverständnis entstanden, es käme nur auf die Abwesenheit am Stück an. Das stimmt aber nicht. Sobald man sich nicht mehr (zusammengerechnet) überwiegend in Deutschland aufhält, ist der Aufenthaltstitel ungültig (erloschen). Da muss man, wenn es knapp wird, jeden Tag abzählen. Ansonsten wäre die einzige Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu bewahren, eine Sonderfrist zur Wiedereinreise beantragen, § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG :

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(...)
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, (...)


Auf die Gewährung der Frist hat man allerdings keinen Anspruch. Das ist eigentlich die Lösung für besondere Situationen (z.B. Erkrankung im Ausland oder ein einmaliger Studienaufenthalt im Ausland). Man ist auf das Entgegenkommen der ABH angewiesen.

Wenn es also nur darum gehen sollte, dass es alles ein wenig leichter ist mit den halbjährigen Aufenthalten der Kinder, sollte man sich das gut überlegen.

Nachtrag:
Zitat (von Anami):
Frage: Welcher § steht in deinem A-Titel?


Der konkrete Paragraph macht hier keinen Unterschied bei der Frage der Schulpflicht in Deutschland. Auch hat man bei jeder Art von Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, eine Familienzusammenführung zu beantragen.

-- Editiert von Felicite am 26.08.2019 19:37

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