Familienzusammenführung - ich doppelte Staatsangehörigkeit - Frau nicht EU Bürger

2. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
ferdinand1205
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienzusammenführung - ich doppelte Staatsangehörigkeit - Frau nicht EU Bürger

Hallo,

ich besitze die doppelte EU Staatsangehörigkeit (Deutsch & Tschechisch).

Ich habe mit meinem tschechischen Pass in Russland geheiratet da die Hürden im tschechischen Standesamt kleiner als im deutschen waren.

Wir haben beide ein gesichertes Einkommen, ich besitze zusätzlich eine Immobilie in Deutschland und kann meine finanzielle Situation als gesichert beschreiben.

Wie sieht es aus bei einer Familienzusammenführung, falls wir uns entscheiden zurück nach Deutschland zu kommen?

Wird das deutsche Konsulat meine Ehe anerkennen?

Kann meine Frau, wenn ich nachweislich alle Unterhaltungskosten decken kann, mit mir nach Deutschland ziehen und hier eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von ferdinand1205):
Kann meine Frau, wenn ich nachweislich alle Unterhaltungskosten decken kann, mit mir nach Deutschland ziehen und hier eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Als EU-Bürger verfügst Du über Freizügigkeit und kannst überall in der EU Deinen Wohnsitz nehmen. Auch Deine Frau verfügt über ein von Dir abgeleitetes Freizügigkeitsrecht und kann als Familienangehörige eines EU-Bürgers, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit Dir sogar ohne Visum einreisen und sich aufhalten.

Das Problem könnte nur werden, dass Du als Doppelstaater auch Deutscher bist, denn dann gilt das deutsche Aufenthaltsrecht und nicht das EU-Recht. Das solltest Du vorher bei Deiner Ausländerbehörde erfragen, denn da entscheiden die Ausländerbehörden in Deutschland dem Vernehmen nach leider immer noch recht unterschiedlich.

[link=]https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html[/link]

Allerdings glaube ich nicht, dass sie sofort einen unbefristeten Aufenthalt bekommt. Der ist, zumindest die ersten Jahre davon abhängig, dass Du Dich ebenfalls im Lande aufhälst.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 03.02.2019 00:30

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#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von ferdinand1205):
Ich habe mit meinem tschechischen Pass in Russland geheiratet da die Hürden im tschechischen Standesamt kleiner als im deutschen waren.

Dieser Satz habe ich missverstanden. Ich hatte es so verstanden, dass Deine Frau Russin ist.

Welche Staatsangehörigkeit hat Deine Frau?

Wenn sie Tschechin ist, ist sie als EU-Bürgerin selbst freizügigberechtigt und kann in der EU leben wo sie will, also auch in Deutschland.

Ist sie Drittstaatenangehörige, gilt das Folgende:

Wenn Du bislang in Deutschland gelebt und bislang nie von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hast, so ist auf den Familiennachzug kein EU-Freizügigkeitsrecht anwendbar und es gilt das deutsche Aufenthaltsgesetz. Da heißt, Deine Frau muss den Antrag auf Familienzusammenführung bei dem deutschen Konsulat stellen und ihre Deutschkenntnisse nachweisen

Ziehst Du jedoch als deutsch-tschechischer Doppelstaater, der bislang stets in
Tschechien wohnhaft gewesen ist, mit Deiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach
Deutschland und macht damit von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällst Du
und Deine Ehefrau unter den Begriff des Berechtigten nach EU-Recht, dann ist das Freizügigkeitsrecht anwendbar.

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#3
 Von 
Quinansen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

mit Dir sogar ohne Visum einreisen und sich aufhalten.

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#4
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

- gelöscht -

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 05.02.2019 18:40

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#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Ziehst Du jedoch als deutsch-tschechischer Doppelstaater, der bislang stets in
Tschechien wohnhaft gewesen ist, mit Deiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach
Deutschland und macht damit von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällst Du
und Deine Ehefrau unter den Begriff des Berechtigten nach EU-Recht, dann ist das Freizügigkeitsrecht anwendbar.


Um es klarzustellen: Wenn ein deutscher Staatsbürger nach Deutschland zieht, kann er im Normalfall nicht vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, denn ein deutscher Staatsbürger (egal ob nur Deutscher oder Doppelstaatler) ist für deutsche Behörden immer ausschließlich Deutscher. Ausnahmen gelten nur, wenn der Betreffende vom Freizügigkeitsrecht in einem Land Gebrauch gemacht hat, dessen Staatsbürger er nicht ist, und dieses Freizügigkeitsrecht dann beim Umzug nach Deutschland "mitnimmt".

Im genannten Fall "deutsch-tschechischer Doppelstaater, der bislang stets in Tschechien wohnhaft gewesen ist" wäre eine Mitnahme der Freizügigkeit absolut ausgeschlossen. Ein Tscheche kann in Tschechien genau so wenig vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wie ein Deutscher in Deutschland. Sowas nennt man "Inländerdiskriminierung". Wenn man sich auf die mitgenommene Freizügigkeit aus einem EU-Land, dessen Staatsbürger man nicht ist, beziehen will, muss man dem Ausländeramt entsprechende Nachweise vorlegen. Ein Selbstläufer ist das nicht - und wie gesagt: der Verweis auf die tschechische Staatsangehörigkeit hilft gar nichts.

Aber jetzt zu den eigentlichen Fragen:

Zitat (von ferdinand1205):
Wird das deutsche Konsulat meine Ehe anerkennen?


Jede Ehe, die nach dem Recht des Landes der Eheschließung gültig ist, ist auch in Deutschland gültig. Hier erst einmal einige grundsätzliche Hinweise zur Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland.

Zitat (von ferdinand1205):
Kann meine Frau, wenn ich nachweislich alle Unterhaltungskosten decken kann, mit mir nach Deutschland ziehen und hier eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?


Die Frau eines Deutschen kann unabhängig von der Sicherung der Unterhaltskosten mit ihrem Mann in Deutschland leben. Da muss man nichts nachweisen.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ("Niederlassungserlaubnis" genannt) kann der Ehepartner eines/einer Deutschen frühestens nach 3 Jahren erhalten (für alle anderen Ausländer ist das erst nach 5 Jahren Aufenthalt möglich). Aber solange die Ehepartner in Deutschland zusammenleben, wird die Aufenthaltserlaubnis immer verlängert. Der Aufenthalt ist damit nicht unsicher, man muss nur alle paar Jahre zum Amt, um den Aufenthalt zu verlängern.

Der normale Weg, um zusammen nach Deutschland überzusiedeln, ist die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung/zum Ehegattennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung. Hierfür müsste deine Frau aber einen Sprachnachweis über einfach deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (Niveau A1). Wenn ihr plant, nach Deutschland umzuziehen, liegt das aber schon im Interesse deiner Frau (und wenn man zusammenlebt, kann der deutsche Ehepartner da sehr helfen). Den Umweg über das Freizügigkeitsrecht nehmen manche, um sich das Sprachelernen zu sparen, dafür kann der Umgang mit dem Ausländeramt aber sehr schwierig werden. Aber wie gesagt: Aus dem Ausgangspost gibt es keinerlei Hinweis, dass hier überhaupt die Möglichkeit besteht, sich auf die Freizügigkeit zu beziehen.

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