Frage zu AufenthG - Aufenthaltserlaubnis

7. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu AufenthG - Aufenthaltserlaubnis

Hallo,

es geht um Frau S. Frau S. ist 34 Jahre alt und hat die Staatsangehörigkeit außerhalb der EU. Frau S. verdient zu wenig für eine "BlueCard -EU" und hat bereits belegte Deutschkenntnisse auf B1 Niveau
.
Frau S. ist seit 12.2017 in Deutschland um hier einen Hochschulabschluss zu absolvieren. Da es sich um einen PhD handelt hat sie darüber hinaus einen Arbeitsvertrag, welcher bis 07.2021 befristet ist.

Frau S. hat eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (Vermekr auf dem TItel).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde gerade verlängert und ist bis 07.2021 befristet und an den Arbeitsvertrag gebunden. Nach Aussage der Behörde, könne Frau S. im Folgetermin eine Aufenthaltserlaubnis "ohne Bindung" erhalten. Die Notwendigkeit des Arbeitsvertrages entfällt dann.

Für 07.2021 steht ein neuer Termin zur erneuten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an, da der bestehende Arbeitsvertrag auch bis 12.2021 (aber nicht länger!) verlängert wird.
Ist damit zu rechnen, dass die Aufenthaltserlaubnis dann erneut nur entsprechend des Arbeitsvertrages bis 12.2021 verlängert wird? Falls ja, was bedeutet die Aussage "ohne Bindung" dann?

Die Zukunft von Frau S. ist ungewiss, so weiß sie nicht, ob sie im Anschluss an ihren PhD direkt einen Job finden kann, sie möchte aber definitiv langfristig in Deutschland bleiben. Das Ziel ist die deutsche Staatsangehörigkeit.

Was bedeutet die Aufenthaltserlaubnis "ohne Bindung"? Muss Frau S. direkt im Anschluss an den PhD einen Job nachweisen oder bekommt Sie Zeit um sich einen Job zu suchen? Sozialleistungen wären in dieser Zeitspanne nicht notwendig. Vielen Dank im Voraus!

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16 Antworten
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Für 07.2021 steht ein neuer Termin zur erneuten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an, da der bestehende Arbeitsvertrag auch bis 12.2021 (aber nicht länger!) verlängert wird.
Ist damit zu rechnen, dass die Aufenthaltserlaubnis dann erneut nur entsprechend des Arbeitsvertrages bis 12.2021 verlängert wird?


Hier geht es um eine Ermessensentscheidung, deshalb kann man nicht wirklich einschätzen, wie die örtliche ABH entscheiden wird. § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG legt erstmal nahe, dass der Aufenthaltstitel (AT) für den Zeitraum verlängert wird, auf den das Arbeitsverhältnis befristet ist:

Zitat:
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt.


Also kann die ABH sich hierauf berufen, wenn sie den AT nur bis Dezember 2021 verlängert.

Zitat (von Kahana):
Falls ja, was bedeutet die Aussage "ohne Bindung" dann?


Im geschilderten Zusammenhang würde ich davon ausgehen, dass der AT im Juli 2021 auch verlängert werden kann, wenn Frau S. bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Bis dahin ist ihr Aufenthalt an den konkreten Arbeitsvertrag mit ihrem jetzigen Arbeitgeber gebunden. Der Vermerk der Bindung an einen konkreten Arbeitgeber/an ein konkretes Arbeitsverhältnis würde beim neuen AT dann entfallen. Dann kann sie sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. Das Arbeitsverhältnis muss hier nur den Voraussetzungen entsprechen, unter denen der AT verlängert wurde (also z.B. Arbeit als Fachkraft, angemessene Entlohnung).

Mit einem AT, der nur noch kurz gültig ist, könnte es schwierig sein, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Viele Arbeitgeber sehen das (unbegründet) als Risiko. Deshalb sollte sie rechtzeitig auf Suche nach einem neuen Arbeitgeber gehen. Da es ab 07/21 ein AT ohne Bindung sein wird, könnte die ABH den AT evtl. auch für einen längeren Zeitraum ausstellen. Hier könnte ein (mehr oder minder konkretes) Arbeitsplatzangebot helfen.

Letztlich hängt ein Aufenthalt nach § 18 AufenthG immer daran, dass man in einem Arbeitsverhältnis ist. Bei Übergangsfristen, die durch ALG 1 finanziert werden, hat die ABH aber meist auch Möglichkeiten kulant zu sein (Fristen werden nicht verkürzt oder eine Fiktionsbescheinigung erteilt). Die Arbeitssuche muss dann aber vorangetrieben werden und erfolgsversprechend aussehen.

Das gilt für die Verlängerung eines normalen Arbeitnehmer-Aufenthaltes. Nachtrag, weil ich den Hinweis auf den deutschen Studienabschluss erst nicht im Blick hatte:

Zitat (von Kahana):
Muss Frau S. direkt im Anschluss an den PhD einen Job nachweisen oder bekommt Sie Zeit um sich einen Job zu suchen?


Mit PhD, als Absolventin einer deutschen Hochschule, erweitern sich auch die Möglichkeiten, in Deutschland einen AT zum Arbeiten zu bekommen. In § 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) werden Fristen zur Arbeitsplatzsuche benannt. Hier würde ich genau nachsehen, was hier passt. Die Länge der Frist hängt z.B. davon ab, ob man mit einem AT nach § 16 studiert hat. Hier sollte sich Frau S. bei ihrer ABH erkundigen, was für sie möglich ist.

-- Editiert von Felicite am 08.11.2020 14:52

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Frau S. ist seit 12.2017 in Deutschland um hier einen Hochschulabschluss zu absolvieren.
Falls ich *PhD* richtig mit Dr. der Philosophie übersetze--- wieso hat Frau S. keine AE für das Studium? zB nach § 16b AufenthG?
Und wäre die Promotion zum Dr. nicht im Anschluss an das reguläre Studium zu beantragen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Kahana):
Frau S. ist seit 12.2017 in Deutschland um hier einen Hochschulabschluss zu absolvieren.
Falls ich *PhD* richtig mit Dr. der Philosophie übersetze--- wieso hat Frau S. keine AE für das Studium? zB nach § 16b AufenthG?
Und wäre die Promotion zum Dr. nicht im Anschluss an das reguläre Studium zu beantragen?


Richtig, es geht um den wissenschaftlichen Doktorgrad (hier konkret: Computer Science), nicht zwangsläufig um Philosophie :)

Frau S. hat einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin; in diesem Umfang forscht sie, veröffentlicht sie, schreibt sie eine Doktorarbeit, die Ihr den Titel Dr.-Ing. einbringen wird.

Es handelt sich dabei also nicht um ein klassisches Studium.

Ich hatte wirklich gedacht, dass im Jahr 2021 ein AT mit 1-2 Jahren Dauer ausgestellt wird, damit sie sich um einen Job bemühen kann. Es geht um viel, da sie entweder in ihr Heimatland zurückkehren muss oder den Studienkredit zurückzahlen muss.

Favorisiertes Szenario: Arbeitsvertrag nach Promotion und als bald möglich eine Niederlassungserlaubnis (Voraussetzungen werden ab 12.2022 erfüllt. Es geht darum 12.2021 bis 12.2022 zu überbrücken.

Ist das realistisch? Leider hat die Ausländerbehörde hier wenig Zeit, Beratung ist eher nicht vorhanden, weil man nur "abgefertigt" wird.
Wenn ich Felicite richtig verstanden habe wäre eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche für 6 Monate gem. § 20 I S.1 AufenthG denkbar. Bzw. gem. § 20 III S. 1 Nr. 2 AufenthG für sogar 9 Monate auch wenn ihr momentaner Titel nicht explizit nach § 18d oder §18f ausgestellt wurde. Vielen Dank für den Hinweis auf § 20; Ich finde das AufenthG sehr schwierig zu lesen.

-- Editiert von Kahana am 08.11.2020 19:05

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Wenn ich Felicite richtig verstanden habe wäre eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche für 6 Monate gem. § 20 I S.1 AufenthG denkbar. Bzw. gem. § 20 III S. 1 Nr. 2 AufenthG für sogar 9 Monate auch wenn ihr momentaner Titel nicht explizit nach § 18d oder §18f ausgestellt wurde.


Konkretes kann man im Rahmen eines Forums natürlich nicht sagen. Deshalb kann man hier nur grobe Rahmenlinien umreißen.

Bei § 20 AufenthG wird unterschieden zwischen den "Kann"-Absätzen und den "Wird"-Absätzen. Bei den "Kann"-Absätzen darf die ABH einen AT bis zu einer bestimmten Frist erteilen. Bei den "Wird"-Absätzen hat man einen gewissen Rechtsanspruch auf den AT mit einer entsprechend längeren Frist. Mit einem akademischen Abschluss sind bis zu 6 Monate möglich. Mit einem AT als Forscher hat man einen Anspruch auf bis zu 9 Monate. Als deutscher Absolvent mit entsprechendem AT bis zu 18 Monate.

Da sie im Rahmen des Promotionsstudiums forscht, wäre durchaus möglich, dass auch der AT auf Forschung lauten könnte. Eventuell gibt es ja sogar Möglichkeiten, bei der Verlängerung im nächsten Juli einen AT zu einem anderen Zweck zu erhalten: Auch bei einem Promotionsstudium kann man einen AT nach § 16 AufenthG haben. Wichtig ist, dass man mit den Beschränkungen bei den bezahlten Arbeitsstunden zurechtkommt (welche Stunden dienen dem Studium, welche dem Arbeitgeber?).

Zitat (von Kahana):
Favorisiertes Szenario: Arbeitsvertrag nach Promotion und als bald möglich eine Niederlassungserlaubnis (Voraussetzungen werden ab 12.2022 erfüllt. Es geht darum 12.2021 bis 12.2022 zu überbrücken.


Selbst wenn man nicht auf die längeren Fristen nach § 20 AufenthG zurückgreifen kann, ist das doch realistisch. Der Aufenthalt sollte bis Dezember 2021auf jeden Fall verlängert werden. In den letzten Monaten 2021 kann sie sich intensiv bewerben. Zur Sicherheit beantragt sie einen AT nach § 20 AufenthG (die ABH muss schauen, welcher Absatz bei der Antragstellerin greift). Wenn sie bis Dezember nichts Geeignetes gefunden haben sollte, hat sie auf jeden Fall gute Chancen auf einen Aufenthalt zur Arbeitssuche für 6 Monate - also Juli 2022 - evtl. auch länger. Sie hat dann voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr zusätzlich, um einen geeigneten Job zu finden. Wenn es sehr schwer mit der Arbeitssuche sein sollte, kann sie in der Zeit, wenn gewünscht, auch eine formal weniger qualifizierte oder schlechter bezahlte Stellung annehmen, um sich evtl. beim Wunscharbeitgeber beweisen zu können. Als Dr.-Ing. hat man aber meist nicht die schlechtesten Aussichten auf eine Stelle.

Normalerweise lässt man Ausländer nicht in Deutschland studieren, um sie dann als Hochqualifizierte möglichst schnell aus dem Land zu bekommen. Also nicht zu pessimistisch sein. Die ABH sind oft überlastet und können keine ausführliche Beratung leisten. Wenn notwendig, muss man sich diese Beratung anderswo suchen. Evtl. beim International Office, wenn es um die Frage von einem AT nach § 16 geht. Evtl. bei Wirtschaftsorganisationen oder Berufsverbänden, wenn es darum geht, welche Voraussetzungen ein Arbeitsvertrag erfüllen muss, um damit einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Und evtl. auch bei einem Anwalt, wenn man ganz unsicher ist.

-- Editiert von Felicite am 08.11.2020 21:08

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#5
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Also lassen wir das erstmal auf uns zukommen. Die Arbeitsplatzsuche beginnt ohnehin im Sommer 2021; Ich war mir nur unsicher wie realistisch es ist wirklich 100%ig direkt im Anschluss an die Promotion einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Einige Monate muss man dann ja doch nicht selten überbrücken.

Vielen Dank!

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Die Arbeitsplatzsuche beginnt ohnehin im Sommer 2021;
Die kann durchaus auch schon eher beginnen. Warum sollte Frau S. nicht im Rahmen ihrer Forschungs-/Promo-Arbeit schon ausloten, welche Möglichkeiten bei wem als Arbeitgeber *zu erahnen* sind? Ebenso könnte sie sich schon vorab bewerben--- noch ohne den Titel vorweisen zu können.
Bei vielen AG laufen Bewerbungen Hochqualifizierter sehr lange und langsam. Das gilt ausnahmslos auch für deutsche Bewerber.

Mit B1-Niveau stelle ich mir die Arbeitsuche schwierig vor, obwohl in der Computer-Branche das Englisch vorherrscht.
Pot. AG schauen vielfach auch bei Hochqualifizierten auf die Sprachkenntnisse.
Ein klassisches Hochschulstudium verlangt von Ausländern mind. den Nachweis des C1-Niveaus.

Zitat (von Kahana):
Leider hat die Ausländerbehörde hier wenig Zeit, Beratung ist eher nicht vorhanden, weil man nur "abgefertigt" wird.
Das ist nicht nur dort so. Es gibt *externe* Beratung---überall.

Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Sie sollte aber auch ausloten, ob es möglich ist, vor Ende des Studiums/Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zweck des Aufenthalttitels zu ändern. Bei einem Wechsel zum einem AT z.B. nach § 16b (Studium) hätte sie die Chance auf eine entsprechend längere Frist zur Arbeitsplatzsuche.

Die längere Frist muss sie nicht unbedingt brauchen, um überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden. Aber es kann extrem hilfreich sein, wenn sie vielleicht länger brauchen sollte eine Stelle zu finden, bei der Arbeitsstelle und Bezahlung exakt zur Qualifikation passen.

Ansonsten kann ich bei Fragen zum Aufenthaltsrecht noch das Forum info4alien empfehlen, das sich nur mit ausländerrechtlichen Fragen befasst und in dem es etliche spezialisierte Unterforen gibt wie z.B. das Unterforum "Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä.". Dort gibt es viele erfahrene Foristen, u.a. auch ABH-Mitarbeiter.

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#8
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise!

Frau S. besucht derzeitig einen B2-Kurs. C1 ist da perspektivisch drin, möchte sie momentan aber nicht unbedingt, da die Kurse sehr teuer, langwierig und C1 auch enorm schwierig ist.

Sie möchte im Forschungsbereich bleiben und da ist englisch viel wichtiger als deutsch; Ich versuche trotzdem sie von einem weiteren Sprachkurs zu überzeugen.
Sie spricht übrigens insgesamt 3 Sprachen fließend, 1 nahezu fließend, deutsch ist ihre 5. Sprache.
Englisch, Spanisch auf Muttersprachniveau, Französisch mit nachgewiesenem C1, Italienisch ausreichend um sich auch gehoben zu unterhalten, ohne nachgewiesenem Niveau.
Deutsch macht ihr zwar einige Schwierigkeiten, sie wird aber immer besser. Es gibt darüber hinaus B1 Niveau und B1 Niveau...viele B1 die ich in meinem Berufsleben kennen gelernt habe, konnten sich kaum verständigen. Da wird eben nur für den Test gelernt.

Bei Frau S. ist das anders, es geht am Ende aber trotzdem um die Nachweise, das ist klar!
Darüber hinaus kennen wir hier aber mittlerweile viele promovierte Doktoranden die ohne Deutschkenntnisse arbeiten. Eine gewisse Angst vor dieser Thematik gibt es aber natürlich trotzdem.

Meines Erachtens ist der Lebenslauf von Frau S. absolut auf die sehr internationale Branche "Forschung" zugeschnitten.
Bachelor im Heimatland, danach mehrjährige Berufserfahrung in der "Industrie" in den USA, Frankreich und Finnland. Master in den Niederlanden, Doktor in Deutschland. Auch Frau S. möchte irgendwann mal "ankommen" und hat sich bei Ihrer Wahlheimat für Deutschland entschieden, auch wenn ich da vermutlich die größte Rolle gespielt habe.

Wir müssen nun nur noch diese Hürde nehmen.

-- Editiert von Kahana am 09.11.2020 13:15

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
sie möchte aber definitiv langfristig in Deutschland bleiben. Das Ziel ist die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ich hatte mich darauf bezogen.
Von Nachteil können mehrere Fremdsprachen nie sein.

Ich hatte auch nicht die Verständigung mit C1 gemeint, sondern den Nachweis.
Auf C1-Niveau sprechen viele Deutsche und Hochqualifizierte auch nicht :grins:

Zitat (von Kahana):
Wir müssen nun nur noch diese Hürde nehmen.
Welche?
Wenn du die größte Rolle spielst, kann man wieder raten oder einfach annehmen, dass du ihr Partner bist.
Dann ist es eine kleine Hürde, die dt. Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Aber über Forschung gehts auch... ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke du denkst da an die Hochzeit.
Soweit sind wir (noch) nicht und ich sehe einen Aufenthaltstitel eher für die falsche Motivation dazu aber ja, das geht natürlich ;)

Die Jobsuche ist natürlich unabhängig davon ein sehr großes Thema, was sie psychisch auch mitnimmt. Aber wem geht das schon nicht so :)

Kurze Frage noch ohne den Thread in eine ganz andere Richtung zu stürzen:
Die Forschung ist in der Regel ein sehr...sprunghafter Bereich. Viele (auch internationale) Projektwechsel, Arbeitsverträge i.d.R. nicht länger als 2 Jahre etc.

2023 erfüllt Frau S. die zeitliche Anforderungen an eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie nun erneut einen AT bekommt. Die Niederlassungserlaubnis ist dann aber etwas... beständiger als die Aufenthaltserlaubnis oder? Weil es immer mal zu 1-2 Monaten Stillstand zwischen Projekten kommen kann in der Branche.

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#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Die Niederlassungserlaubnis ist dann aber etwas... beständiger als die Aufenthaltserlaubnis oder?


Ja, die Niederlassungserlaubnis (NE) ist definitiv beständiger, denn sie ist unbefristet. Eine NE kann man nur in zwei Fällen verlieren: wenn man heftig kriminell wird oder wenn man dauerhaft ins Ausland umzieht (und sich vorher nicht um den Erhalt der NE kümmert). Die NE ist der sicherste AT, den man in Deutschland haben kann, und wenn man nicht sehr viel falsch macht, kann man den sein Leben lang behalten.

Zitat (von Kahana):
2023 erfüllt Frau S. die zeitliche Anforderungen an eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie nun erneut einen AT bekommt.


2023 stimmt, wenn es um eine NE nach § 9 AufenthG geht. Daneben gibt es aber auch noch
§ 18c AufenthG:

Zitat:
§ 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist, (....)


Bei einem durchgängigen AT als Fachkraft ist die NE schon ein Jahr früher möglich, also ab Dezember 2021, wenn ich es richtig verstanden habe ( "seit 12.2017 in Deutschland" ).

Falls sie einen Job bekommen könnte, mit dem eine Blue Card möglich ist, könnte sie sogar direkt nach Erhalt der Blue Card eine NE bekommen. Das ist in
§ 18c Abs. 2 AufenthG festgehalten:

Zitat:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat (...)


Schaut euch alle Voraussetzungen an, die in § 18c AufenthG aufgeführt werden. Und schaut euch an, auf welchen Paragraphen ihr AT seit Ankunft hier genau lautete. Ist auf ihrem AT wirklich nur "§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG" vermerkt? Gibt es keinen Zusatz, der mit "i.V.m." beginnt? § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelt ja nur, für welche Frist ein AT nach den §§ 18a und 18b vergeben werden soll. Einen dieser beiden AT sollte sie eigentlich haben: § 18a oder § 18b.

Also: Aufenthaltstitel und evtl. Unterlagen von der ABH genau durchschauen. Dann könnte sich zeigen, dass der Weg zur NE kürzer sein kann als gedacht.

-- Editiert von Felicite am 10.11.2020 02:24

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#12
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Bei einem durchgängigen AT als Fachkraft ist die NE schon ein Jahr früher möglich, also ab Dezember 2021, wenn ich es richtig verstanden habe ( "seit 12.2017 in Deutschland" ).

Vielen Dank für den Hinweis, das klingt sehr gut!

Zitat (von Felicite):
Schaut euch alle Voraussetzungen an, die in § 18c AufenthG aufgeführt werden. Und schaut euch an, auf welchen Paragraphen ihr AT seit Ankunft hier genau lautete. Ist auf ihrem AT wirklich nur "§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG" vermerkt? Gibt es keinen Zusatz, der mit "i.V.m." beginnt? § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelt ja nur, für welche Frist ein AT nach den §§ 18a und 18b vergeben werden soll. Einen dieser beiden AT sollte sie eigentlich haben: § 18a oder § 18b.

Leider nein, das hatte mich auch gewundert.
Aber wenn das stimmt, der AT also nach §18a oder §18b ausgestellt wurde, dann könnte eine NE doch sogar NOCH früher ausgestellt werden oder?

Zitat:
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
2.
sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von ihr besetzt werden darf,
3.
sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4.
sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

Ich weiß gerade nicht, ob ihre Promotion auch tatsächlich ein "Studienabschluss" wäre, da sie ja eigentlich nicht studiert.

-- Editiert von Kahana am 12.11.2020 06:46

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Frau S. ist seit 12.2017 in Deutschland um hier einen Hochschulabschluss zu absolvieren.
Zitat (von Kahana):
darüber hinaus einen Arbeitsvertrag,
Zitat (von Kahana):
§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG


Zitat (von Kahana):
Ich weiß gerade nicht,
Darüber bin ich anfangs gestolpert.

Frau S. will hier keinen Hochschulabschluss absolvieren. Sie hat schon einen ausländischen.
Frau S. hat eine AE nach § 18 (4) als qual. Fachkraft aufgrund ihres Arbeitsvertrages. Das ist eine AE zur Erwerbstätigkeit.

Falls der Arbeitsvertrag bis Ende 2021 verlängert wird, kann auch die AE verlängert werden.
Eine AE zur Jobsuche wird sie auch erhalten.

Nicht ganz klar ist mir, ob der ausländische Hochschulabschluss und die anschließende deutsche *Arbeit/Promotion* eine schnelle Niederlassungserlaubnis bringen können.
Zitat (von Kahana):
Einen dieser beiden AT sollte sie eigentlich haben: § 18a oder § 18b.
Eben. Gibt es evtl. ein *Zusatzblatt* zur AE?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Ich weiß gerade nicht, ob ihre Promotion auch tatsächlich ein "Studienabschluss" wäre, da sie ja eigentlich nicht studiert.


Es heißt aber auch "Promotionsstudium". Es gibt eine große Vielfalt an Möglichkeiten zu studieren. Wichtig wäre zum Beispiel, ob sie für ein Promotionsstudium an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder ob (formal) noch eine ausländische Uni beteiligt ist. Wenn sie offiziell an der deutschen Uni ihren PhD ablegt, sollte sie als deutsche Absolventin gelten. Aus der Ferne ist schwer zu sagen, weshalb sie einen Aufenthalt nach § 18 hat und nicht nach § 16. Beim Promotionsstudium ist beides möglich, je nach Voraussetzung.

Ich würde ihr raten, sich für diese Frage an das International Office der deutschen Uni zu wenden. Bei der Verlängerung ihrer AE vor dem Juli 2021 kann sie in der ABH auch konkret auf die hier erwähnten möglichen Voraussetzungen für die NE ansprechen. Dann kann sie vielleicht auch klären, welchen AT sie bislang genau hatte. Sie kann auch immer (auch trotz gerade verlängerter Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf eine NE stellen, wenn sie der Meinung ist, die Voraussetzungen sind gegeben. Sie riskiert dabei nur die Gebühren für die NE, aber die ABH muss dann alle Möglichkeiten prüfen und den Antrag bescheiden.

Das Problem mit der verkürzten Frist für eine Studienabsolventin könnte in ihrem Fall aber sein: Wenn ich es richtig verstanden habe, endet mit Abschluss der Promotion auch ihre jetzige Anstellung. Dann mag die Frist für die NE kein Problem mehr sein, die nachhaltige Lebensunterhaltssicherung kann sie dann evtl. nicht mehr belegen.

Zum Abschluss noch einmal: In einem Forum kann man nur die groben Rahmenrichtlinien besprechen. Hier in diesem Fall muss man sich die konkreten Gegebenheit persönlich anschauen, um die Möglichkeiten annähernd einschätzen zu können. Schaut euch nach fachlichem Rat vor Ort um - dort, wo auch jemand Einblick in ihre Unterlagen hat oder nehmen kann.

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#15
 Von 
Kahana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Um das ganze jetzt komplett ins Wirre zu treiben:

Frau S. ist offiziell eingeschrieben an Uni A. Als Studentin, inkl. ÖPNV-Tickets, Semestergebühren etc. Der Doktorvater von Frau S. ist teils des Lehrstabs von Uni A.

Frau S. hat darüber hinaus einen Arbeitsvertrag bei Uni B. An Uni B arbeitet Frau S. als "wissenschaftliche Mitarbeiterin" und veröffentlicht Forschungsergebnisse.

Frau S. wird an Uni A promovieren. Also eigentlich ist Frau S. eine Studentin, aber auch eine Mitarbeiterin an einer Uni. Frage: Zählt der PhD als "Hochschulabschluss" oder ist damit nur Bachelor, Master, Diploma etc. gemeint? Offen gesagt wissen wir gerade selbst nicht, ob ihr PhD an Uni A ein Hochschulabschluss wäre oder nicht.

Eine ausländische Hochschule ist nicht involviert.

Weil das ganze noch nicht verwirrend genug ist:
Ja, es gibt ein Zusatzblatt zum AE.
Hinweis auf AE: § 18 Abs. 4 AufenthG
Hinweis im Zusatzblatt: §18 (4) i.V.m. §2 (3) BeschV.

Der §2 (3) nimmt aber nur Bezug auf den § 16 AufenthG, wenn ich das richtig lese.
Ich bin maximal verwirrt :)

Zitat (von Felicite):
Zum Abschluss noch einmal: In einem Forum kann man nur die groben Rahmenrichtlinien besprechen. Hier in diesem Fall muss man sich die konkreten Gegebenheit persönlich anschauen, um die Möglichkeiten annähernd einschätzen zu können. Schaut euch nach fachlichem Rat vor Ort um - dort, wo auch jemand Einblick in ihre Unterlagen hat oder nehmen kann.

Das weiß ich natürlich, noch ist es ja noch nicht Zeit dafür. Wir interessieren und nur für alle Eventualitäten.

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Kahana):
Frau S. ist offiziell eingeschrieben an Uni A. Als Studentin, inkl. ÖPNV-Tickets, Semestergebühren etc. Der Doktorvater von Frau S. ist teils des Lehrstabs von Uni A.


Dann sollte der PhD auch als Abschluss an einer deutschen Uni gelten. Der Umweg über die Beschäftigungsverordnung zeigt, dass es auch darum geht, die bisherige Ausbildung (das bisherige Studium?) anerkennen zu lassen. Wie gehabt: eine letztendliche Bewertung in einem Forum sollte man - gerade auf unsicherer Grundlage - tunlichst vermeiden.

Zitat (von Kahana):
Wir interessieren und nur für alle Eventualitäten.


Für alle Eventualitäten wird euch noch nicht mal ein Anwalt mit Einsicht in alle Unterlagen vorbereiten können. Er kann Einschätzungen vornehmen, aber gerade wenn es um die NE geht, ist das immer auch eine Ermessensentscheidung der ABH. Es handelt sich noch dazu um einen nicht ganz typischen Fall. Ihr habt hier aber Hinweise auf viele möglicherweise relevanten Gesetzespassagen bekommen - was relevant wird, ist auch abhängig davon, wie es mit ihrer Arbeitssuche weitergeht.

Beim nächsten Termin bei der ABH kann sie konkret nach bestimmten Alternativen fragen. Ganz allgemeine Fragen nach dem, was alles möglich wäre, kann man mit keiner Behörde klären. Also: konkrete Frage nach der Frist für eine AE zur Arbeitssuche mit Verweis auf das bald abgeschlossene Promotionsstudium, konkrete Frage, wie der bisherige Aufenthalt bei der Beantragung einer NE von der ABH gewertet wird, ... Im Zweifel (wenn es einem die Gebühr wert ist) einfach einen Antrag stellen - das geht auch immer zusätzlich zu einem anderen AT.

Momentan ist hier im Forum alles gesagt. Für alles weitere würden wir uns nur im Kreis drehen. Dafür ist es auch deutlich zu zeitaufwendig, hier zu schreiben. Wenn später im Umgang mit der ABH konkrete Fragen auftreten, gerne wieder. Aber bitte auch den Hinweis auf das Spezialistenforum info4alien nicht vergessen. Hier hat man die besten Chancen auf fachlich versierte Auskünfte.

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