Frage zur deutschen Arbeitserlaubnis / türkischer Staatsbürger (aktuell arbeitend in Griechenland)

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Loewenzahn123
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Beginner
(50 Beiträge, 34x hilfreich)
Frage zur deutschen Arbeitserlaubnis / türkischer Staatsbürger (aktuell arbeitend in Griechenland)

Guten Tag zusammen,

ich erkläre mal vorab, worum es geht und stelle dann meine Frage:

Eine türkische Bäckerei mit Bistro möchte einen zweiten türkischen Bäcker (mit einer türkischen Ausbildung, wohl wichtig, wegen der landestypischen Produkte) einstellen. Dieser ist im Augenblick in Griechenland angestellt. Er hat eine griechische Arbeitserlaubnis, ist aber türkischer Staatsbürger. Der türkische Bäcker und Inhaber des Bistros kennt ihn wohl, weil sie vor Jahren bereits miteinander gearbeitet haben. Der Inhaber hat auch schon hier ein paar Bäcker Probebacken lassen und war dann immer unzufrieden, da es da offenbar auch um Dinge geht, die man entweder kann oder nicht. Ich gebe es so wieder... Frauen werden es vielleicht verstehen, da mit Hefe gebacken wird und dies auch Erfahrung und Gefühl benötigt. Gut ... soweit erklärt. Jetzt das Problem: wie bekommen wir denn den Herrn legal und vernünftig nach Deutschland. Arbeitsvertrag wäre sofort vorhanden. Kontakt beim und mit dem Ausländeramt gab es schon, eigentlich ohne Erfolg, da es in Deutschland "genug Bäcker gibt und es ein Drittstaatler ist". Ich bin nur gebeten worden, behilflich zu sein, bin aber ein wenig überfragt und eigentlich nicht derart in der Materie oder im Bilde über die aktuelle Rechtslage / -Situation.

Nach einigen Telefonaten hab ich nur die Idee, dass der Herr in Griechenland (aktuell noch in Anstellung) die griechische Staatsbürgerschaft beantragt. Aber vermutlich dauert dies zu lange, denn wer weiß, ob er sie bekommt, und es wäre wohl eine Lösung nach dem Motto "den Nippel durch die Lasche ziehen".

Warum der Inhaber hier gerne einen fertigen Bäcker einstellen möchte: weil er von diesem halt weiß, durch die Zusammenarbeit früher, dass dieser genau so gut wie er selbst arbeitet und mit der gleichen Art und Weise, und er braucht / wünscht sich schnell Hilfe, da sein Bistro sehr gut läuft und er quasi rund um die Uhr backt und bisher auch Glück hatte, nicht krank geworden zu sein. Im Krankheitsfall würde er das Bistro dann vorübergehend schließen müssen. Wäre ein zweiter Bäcker immer da, kann man die Arbeitszeit moderater gestalten und hat einen kleinen Puffer bzgl. Krankheit.

So: meine Frage... gibt es legale kreative Ideen, Möglichkeiten ... wie man den türkischen Herrn Bäcker aus Griechenland ins Arbeitsverhältnis nach Deutschland bringt?

Danke im Voraus!

Loewenzahngrueße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Hm, also kreativ:
Der türkische Bäcker heiratet eine deutsche Frau. Als Ehepartner einer Deutschen kann der türkische Bäcker voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, welche auch Erwerbstätigkeit einschließt. Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis wäre allerdings - außer der Eheschließung - noch der Sprachnachweis (A1-Zertifikat).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Loewenzahn123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo drkabo,

och neee... *lach* ... ja, stimmt, wäre kreativ, aber nein, soooo kreativ wollte ich es dann doch nicht.

Danke Ihnen trotzdem!

Loewenzahngrueße

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loewenzahn123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo drkabo,

kurzer Nachtrag als Frage: vielen Dank für den Hinweis auf den Sprachnachweis (A1-Zertifikat). Habe ich gar nicht bedacht. Muss der Sprachnachweis vor der Einreise und vor Arbeitsantritt erbracht werden (noch im Ausland), oder könnte parallel zum Aufenthalt in Deutschland, während er arbeiten würde, der Sprachnachweis beispielsweise in einem Zeitraum von ein paar Wochen (bis zu drei Monaten) erbracht werden?

Werde mich mal schlau machen, wie umfangreich die Anforderungen für den Sprachnachweis sind. Vielleicht ist es gar nicht realisierbar in einem kurzen Zeitraum deutsch zu lernen...

Loewenzahngrueße

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Der muß natürlich vorher erbracht - er ist ja eine Voraussetzung der AE. Damit befassen sich die Goethe-Institute.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Die Frage ist doch eine ganz andere. Haben wir in Deutschland und im EU-Bereich niemanden, der diesen Job ausüben kann? Die Antwort wird Dir die Arbeitsagentur geben. Und nur dann kommt er rein.

wirdwerden

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der muß natürlich vorher erbracht - er ist ja eine Voraussetzung der AE. Damit befassen sich die Goethe-Institute.


Wo hast du das her? Ein Sprachnachweis ist keine Voraussetzung für eine AE zur Arbeitsaufnahme, er gehört auch nicht zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Wenn Sprachnachweise gefordert werden, muss das direkt im Gesetz stehen (§ 18 AufenthG ) oder unter den allgemeinen Voraussetzungen (nach § 5 AufenthG ). Die Forderung nach Sprachnachweisen gibt es nur in speziellen Fällen (z.B. Ehegattennachzug oder Arbeitsaufnahme von Geduldeten). Das A1-Zertifikat ist keine Voraussetzung, um ein Visum (und dann eine AE) zum Arbeiten zu bekommen, solange die Sprachkenntnisse ausreichen, um den angestrebten Job ausüben zu können. (Sprachkenntnisse werden erst später wichtig, wenn man die AE verlängern will oder eine Niederlassungserlaubnis will.)

Wie wirdwerden schon betont hat: Das größere Problem ist etwas anderes. Es liegt v.a. darin, dass eine Zuwanderung zur Arbeitsaufnahme nur dann genehmigt werden kann, wenn es dem Wirtschaftsstandort Deutschland zugute kommt und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zumindest nicht stört (das prinzipielle ist in §§ 18 ff AufenthG enthalten). Was dem obigen Vorhaben am nächsten kommt, wäre die Möglichkeit, als Spezialitätenkoch (nach § 11 (2) BeschV) zu arbeiten.

§ 11 (2) BeschV:

Zitat:
(2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. August 2015 längstens für ein Jahr erteilt.


Da bin ich sehr skeptisch, dass ein Bistro in die Güteklasse fällt, für die Verordnung gemeint ist; mal abgesehen von der Unterscheidung Koch - Bäcker (hier hängt vieles von den Ausbildungswegen bzw -nachweisen ab). Das gilt für hoch qualifizierte, gut bezahlte Fachkräfte in der gehobenen Gastronomie. Für Leute, die man nachweislich (!) auf dem deutschen bzw. europäischen Arbeitsmarkt nicht findet.

Um zu veranschaulichen: Hinweise wie der auf das richtige Gefühl beim Umgang mit Hefe oder dass der neue Mann genau so gut arbeitet und in der gleichen Art und Weise wie der Arbeitgeber selbst, zählen da nicht. Man muss mit harten Fakten kommen, v.a. weshalb der wirtschaftliche Erfolg mit dem neuen Mann enorm gesteigert werden kann oder dass der Mann ganz spezielle Backtechniken erlernt hat (belegt durch Ausbildungsnachweise), die hier niemand beherrscht und die für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens essentiell sind. Schließlich müssen die beteiligten Institutionen überzeugt werden, dass es vorteilhaft ist, diesen Mann nach Deutschland zu holen. Die Agentur für Arbeit muss zustimmen und das tut sie nur, wenn sie sicher ist, dass keine Arbeitsmöglichkeit für einen Arbeitslosen hier verloren geht (besser noch: wenn so neue Arbeitsplätze entstehen können).

Was mir auffällt: Der potentielle Arbeitgeber sucht jemanden, damit er "Arbeitszeit moderater gestalten" kann und "einen kleinen Puffer bzgl. Krankheit" hat. Das hört sich nicht danach an, als bräuchte man einen Spezialisten, ohne den eine Geschäftsexpansion nicht möglich ist oder ohne den das Geschäft in Schieflage und damit mehrere andere Arbeitsplätze in Gefahr geraten. Damit kann man keine der Institutionen, die ihre Zustimmung erteilen müssen, überzeugen. Gerade, weil es viele Türken in Deutschland gibt (deren Arbeitslosenquote auch relativ hoch ist und unter denen es sicher auch einige türkische Bäcker gibt). Bei der geschilderten Situation würde ich mich z.B. fragen, weshalb der Arbeitgeber nicht jemanden ausbildet oder anlernt.

Das alles soll deutlich machen, nach welchen Kriterien die Institutionen entscheiden. Dann könnt ihr prüfen, inwieweit ihr hier Nachweise erbringen könnt, dass es dem Wirtschaftsstandort Deutschland gut tut, wenn der Bäcker nach Deutschland kommt.

Eine ganz andere Schiene: Neben einer griechischen Staatsangehörigkeit gäbe es auch die Möglichkeit, einen europäischen Daueraufenthalt in Griechenland zu erhalten, wenn er lange genug legal in Griechenland lebt (EU-Recht sieht 5 Jahre vor, es hängt aber davon ab, wie die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU im griechischen Recht ausformuliert sind). Mit einem europäischen Daueraufenthalt kann er dann auch eine Arbeit in Deutschland annehmen.

-- Editiert von Felicite am 05.01.2018 18:22

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Die Forderung nach Sprachnachweisen gibt es nur in speziellen Fällen (z.B. Ehegattennachzug Ich bezog mich natürlich auf die "kreative Idee" aus Antwort Nr. 1. Eine AE zwecks Arbeit würde ja ohnehin daran scheitern, daß es genug einheimische Kräfte gibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Forderung nach Sprachnachweisen gibt es nur in speziellen Fällen (z.B. Ehegattennachzug Ich bezog mich natürlich auf die "kreative Idee" aus Antwort Nr. 1. Eine AE zwecks Arbeit würde ja ohnehin daran scheitern, daß es genug einheimische Kräfte gibt.


Dass das mit der Heirat nicht in Frage kommt, hat der Fragesteller doch direkt gesagt?

Als er noch mal nachgefragt hat, war zu erkennen, dass er den Hinweis auf den Sprachnachweis sichtlich falsch als allgemeine Voraussetzung verstanden hatte. Dann trägt ein allgemein gehaltener Hinweis, der sich auf eine spezielle Schiene bezieht, die längst als uninteressant abgehakt ist, nur zu Missverständnissen bei.

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