Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger

27. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Baalzamon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger

Guten Tag

Ich bin EU-Bürger und habe 11 Jahre in DE gelebt, studiert und gearbeitet.
Anschliessend bin ich beruflich für 2 Jahre nach China umgezogen.
Nun bin ich wieder da.
Ich versuche seit 1.5 Monaten mich bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden (AOK). Sie verlangen von mir eine Freizügigkeitsbescheinigung.
Die Ausländerbehörde weigert sich diese vor Ablauf einer 3-Monatigen Frist auszustellen.
Die Situation ist jetzt so, dass ich mich weder bei der AOK melden kann, wozu ich bei meiner Rückkehr gesetzlich verpflichtet bin (Pflichtversicherung), noch kann ich von der Arbeitsagentur vermittelt werden, da sie auch diese Freizügigkeitsbescheinigung haben wollen.
Die Ausländerbehörde würde mir die Freizügigkeitsbescheinigung sofort geben wenn ich nachweisen könnte, dass ich finanziell gesichert bin. Das kann ich doppelt, durch meine Ersparnisse und durch meine Lebensgefährtin, die verbeamtete Lehrerin ist. Nur verlangt man aber zusätzlich vor mir den Nachweis, dass ich krankenversichert bin!
Dies ist ein fauler Kreis. Ich schlage mich seit 1 Monat mit Behörden um, die sich für mein Problem nicht verantwortlich fühlen und mich quasi zum Ping-Pong Ball verwandelt haben.
Privat darf ich mich nicht versichern wegen der Pflichtversicherung, bei der AOK auch nicht.
Um mich zu versichern, brauche ich eine Freizügigkeitsbescheinigung, die ich nur kriege wenn ich versichert bin!
Dazu muss ich ergänzen dass die zuständige Ausländerbehörde mir mehr oder weniger eine Abfuhr erteilt hat, ohne die Besonderheit meiner Situation anzuerkennen (Rückkehr aus dem nicht EU-Ausland).
Ergänzen muss ich noch, dass ich seit 13 Jahren nicht mehr in Griechenland war und daher auch nicht versicherungsberechtigt bin.
Jede Hilfe und Rat wäre super, daher Danke im Voraus.

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-- Editiert Baalzamon am 27.09.2011 14:29

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12 Antworten
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#2
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Gem. §5 I Freizügigkeitsgesetzt Eu wird Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Ich sehe hier kein Problem beim Antragsteller sondern eher bei der Behörde.


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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Abgesehen davon, wenn Du in keinem festen Arbeitsverhältnis bist, kannst Du Dich ja auch privat versichern. Kein Problem.

wirdwerden



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Baalzamon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnelle Antworten

Die Krux mit der Privatversicherung liegt darin, dass ich mich privat nicht versichern darf . Ich bin per Gesetz verpflichtet, nach meiner Rückkehr mich bei meiner ehemaligen Krankenkasse zu melden, daher auch Pflichtversicherung.
Ich sehe das Problem auch bei der Behörde, denn rechtlich gesehen gehe ich nur meinen Verpflichtungen nach.
Nett einreden half aber bisher nicht.
Trotzdem nochmal Danke für die Antworten


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

http://www.krankenkassenforum.de/-vp12399.html

quote:<hr size=1 noshade>Warst du vor dem Auslandsaufenthalt GKV oder PKV versichert?

=> wenn PKV, ist ab der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach D die PKV zuständig

Wenn GKV, ist die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft oder ein Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage kommt. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft besteht ein Kassenwahlrecht, bei der Pflichtversicherung ist automatisch die letzte GKV-Kasse bzw. deren Rechtsnachfolger zuständig.

Wurde die Versicherung in der GKV aufgrund einer Auslandbeschäftigung beendet?

=> wenn ja, ist eine freiwillige Versicherung möglich, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder ein Beschäftigung aufgenommen wird. Definition Beschäftigung: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Wenn nein, bleibt nur noch der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V . Und dort ist zur Frage zur Zuordnung zur PKV oder GKV wichtig, wie die Absicherung im europäischen Ausland war. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist gegeben, wenn du in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert warst, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankengeldtagesgeldversicherung vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen und somit die PKV zuständig.


<hr size=1 noshade>


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Für ihn ist es am preiswertesten und unproblematischten, wenn er zunächst in eine private Krankenversicherung geht, solange, bis er hier einen Job hat. Damit hat er dann ganz schnell seine Freizügigkeitsbescheinigung, ohne Behördentrallalla.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Baalzamon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu Meri:
Ich war bei einer GKV versichert (AOK).
Daher Pflichtversicherung.

Ich habe damals als Grund für die Kündigung "Beschäftigung im außereuropäischen Ausland (China)" angegeben.

Nein, ich gehe momentan keiner Beschäftigung nach. Wie denn auch, ohne Freizügigkeitsbescheinigung?

Die PKV die ich kontaktiert habe, aber auch die AOK, sind sich einig dass ich pflichtversichert werden muss.

Daher bleibt es: Ich brauche eine Freizügigkeitsbescheinigung um mich bei der Krankenversicherung zu melden, um die Freizügigkeitsbescheinigung zu erhalten muss ich aber krankenversichert sein .

Danke für die Antworten


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-- Editiert Baalzamon am 28.09.2011 10:35

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Ich war bei einer GKV versichert (AOK).


In China auch?
Schwer vorstellbar, dass man für China sich nicht privat selbst Krankenversichert und nach Rückkehr diese Versicherung erloschen sein soll.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Baalzamon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Liebe/Lieber Meri

In China war ich selbstverständlich privat über meinen Arbeitgeber versichert.

Zur Sache:

Habe jetzt nach 4 Wochen Behördenstreit erreicht, dass man mir die Freizügigkeitsbescheinigung ohne Krankenversicherungsnachweis ausstellt, damit ich mich wiederum krankenversichern und meine gesetzliche Pflicht erfüllen kann.

Somit wäre mein Problem gelöst. Wieso das so lange gedauert hat und warum man mich erst 4 Wochen quälen musste, lasse ich unerwähnt. Die Antwort der Behörde auf diese Frage war... kreativ und läßt sich mit den Beteuerungen über das Willkommenheißen ausländischer Fachkräfte nicht in Übereinstimmung bringen.

Nochmals vielen Dank an Alle für die gebotene Hilfe


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

...hatte das Ausländeramt gerade den 'Hauptmann von Köpenick' gedreht?;)

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#11
 Von 
Baalzamon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

...eher ein Stück aus dem Werk von Franz Kafka geprobt :)

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

[size=20px][/size]Was ich noch nicht verstehe:



http://www.krankenkassen.de/ausland/rueckkehr-krankenversicherung-deutschland/

Rückkehr in die frühere Krankenversicherung ist meist möglich
Seit der Gesundheitsreform 2007 gibt es in Deutschland eine Versicherungspflicht. Jeder muss sich gegen Krankheit versichern, auch diejenigen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen.
Es gilt der Grundsatz, dass sich jeder in der Krankenversicherung versichert, in der er zuletzt versichert war. Das bedeutet im Einzelnen:
• Wer früher in Deutschland gelebt hat und dort in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kehrt auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Im Normalfall muss einen die Krankenkasse aufnehmen, bei der man zuletzt versichert war.
• [color=red]Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen.[/color] Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.
• Für den Fall, dass eine Person vorher noch nicht in Deutschland krankenversichert war, entscheidet der berufliche Werdegang über die Versicherungsart: War man im Ausland beispielsweise als Arbeiter oder Angestellter tätig, so gehört man nach der Rückkehr nach Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung an. Selbstständige hingegen, die noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich privat versichern.



...wieso das Ganze so aus dem Ruder gelaufen ist....bei der Krankenkasse.

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