Hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft

19. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
HOTROAD
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 17x hilfreich)
Hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft

Seit 2001 kämpfe ich um meine Einbürgerung.
Erst war mein Status ungeklärt, das kostet schon das erste Jahr.
Dann war meine Staatsbürgerschaft ungeklärt, was aus meiner sicht immer noch so ist!

Folgendes Zenario.
Bin 1965 in Kroatieschen Teretorium von ex YU als Kind zweier die auf Bosnischen Teretorium Gebohren wurden zur Welt gekommen.
1970 wurde in die BRD Umgesiedelt und das ist bis heute noch so!
Hatte bis 1995 einen YU Ausweis der von YU Konsulat nicht Verlängert wurde da er zuletzt in BiH (Kürzel im Ausweis BHR) Ausgestellt wurde. Die 2 Vorangegangen Ausweise waren mit Krotischen Kürzel (HR) aber wegen der Musterung nicht Verlängert worden weil die Musterung am Meldewohnsitz erfolgen muss. Die Meldeanschrift war bei der Oma in Bosnien, also musste ich die Prozedur dort über mich ergehen lassen und selbstverständlich auch vor Ort einen neuen Ausweis Austellen lassen! (1990)
Also 1995 Ausweis abgelaufen und YU verlängert nicht, verweist auf BiH. Ich also zum BiH Konsulat das recht frisch nach dem Bürgerkrieg zusammen geschustert wurde. Dort erzählt man mir das ich nicht einfach so einen Ausweis von denen erhalten kann. Ich Brauche u.a. sämtliche Urkunden und obendrein noch 2 Zeugen die nicht Verwand oder Verschwägert mit mir sind und bei Eidesstatt meine Identität bezeugen. Aber wie bloss, bin seit 1970 dauerhaft in der BRD ausser einigen Verwandten die mich in der Kindheit während der (Heimat-)Sommerurlaube gesehen haben.
Also nix drin mit Zeugen. So zog ich unverrichteter dinge umher und 1997 wurde mir auch noch mein Jacke samt abgelaufenen Ausweis entwendet! Habe die Verlustmitteilung vom Ausländeramt mit der Meldebescheinigung und dem Führerschein als ID benutz!
Nach einem Umzug in einen anderen Landkreis wurde im neuen Ausländeramt festgestellt das ich einen Ausweis Verlohren gemeldet habe aber bis dato keinen neuen Vorgezeigt habe.
Nach einigen hin und her habe ich erfahren das die Einbürgerung nicht mehr den Hohen Gebühren entspricht. Ich hatte 1986 schon mal einen Anlauf Gestartet, aber damals hätte das alleine auf deutscher seite 5000DM Gekostet und bei den Jugos nochmal soviel, was einfach nicht Gerechtfertigt war und ich auch nicht zu Verschenken hatte oder habe. Ich habe 2001 die Problematik erklärt und die Einbürgerung eingeleitet und daraufhin einen Ausweis und Aufenthaltersatz vom Ausländeramt erhalten.
Weil mir nun die Befreiung von BiH nicht gelingt habe ich die EInbürgerung nach §87VwR unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft gebeten.
Argument ist das ich die Befreiung nicht hinbekommen.
Das nächste ist das die Gebühren die Zumutbarkeit überschreiten
weil ich nach Art. 32 des BiH StAR (da werde ich mittlerweile eingeordent, Staatsbürger durch Geburt?!?!) die Prozedur als im Ausland Lebender Staatsbürger an der Konsulatischen Vertretung machen muss. Das wird aber vom RP nicht anerkannt, dort ist man der festen meinung das ich nach BiH Reisen soll und dort mich einbürgern lasse um mich gleich wieder Befreien zu lassen.
Ausschlaggebend sind hier aber nur die Entlassungsgebühren und die sind nach offizielen angaben in BiH günstiger weil keine Konsular Gebühren anfallen. Mit der Befreiung in der Hand würde man dann sofort meine Einbürgerung entsprechend der EInbürgerungszusage erhalten.
Mit diesem Thema befasst sich auch www.info4alien.de und von dort habe ich die Info das in anderen Bundesländern die Kosten nach Art. 32 des BiH StAR annerkannt werden und die Einbürgerung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft in solchen fällen durchgeführt wird. Hier in Hessen ist dem RP dies nicht bekannt und man Lehnt auch Referenzfälle anderer Bundesländer ab.
Die Sture haltung des RP verschleppt seit längeren die Sache.
Ich hatte einen Anwalt gebetten sich der Sache anzunehmen, der hat damals aber nur einen meiner 3 zeiler übernommen und mir dafür eine Rechnung von 500Euro zugeschickt. Das kanns doch nicht sein.
Jetz ist meine Einbürgerungszusicherung Abgelaufen und ich habe die Fristverlängerung beantrag. Zugleich habe ich von einem Steuerberater einen Einkommensnachweis erstellen lassen, der deutlich zeigt das die Gebühren mein Einkommen überschreiten.
Der Neue antrag enthält auch die Einbürgerung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft.
Aber vom RP absolut keine Reaktion.
Gibt es denn keinen Anwalt der hier etwas druck auf den RP machen könnte.
Es ist echt ein unhaltbarer zustand in dieser Ungewissheit.

LG Edi

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA Holzschuher
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
clincelia
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann es vielleicht sein, daß aufgrund dieser Problematik die Ebay-Sperre (anderer Thread)erfolgt ist?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RA Holzschuher
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

@clincelia: ???

Was hat das hier mit ebay zu tun?

Gruß
Peter H.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HOTROAD
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 17x hilfreich)

Ja so is es, themen Vermischen statt Konstruktiv zu Informieren.

Das mit der Anwaltssuche war leider erfolglos. Auch meine bemühungen im Umfeld des RP-Darmstadt einen Kompetentenanwalt das Mandat zu übergeben scheiterten bislang.

Um mal das thema etwas zu runden:
Nach BiH-§§StaR werden alle kinder bis zum 23zigsten Lebensjahr automatisch mit Eingebürgert wen die Eltern die Staatsangehörigkeit annehmen.
Ich war aber bereits 30 als meine Eltern die Staatsangehörigkeit erlangten und darüber hinaus beim Ausländeramt noch weitere 10Jahre als Jugoslave geführt und erst 2001 ohne mein wissen und zutun als BiH eingestuft worden. Nach welchen Recht könnte das erfolgt sein, nach BiH-§§StaR ist das w.o.g. nicht möglich?

Ebensso sagt der Art.32 des BiH-§§StaR aus das die Befreiung oder Einbürgerung von im Ausland lebenden BiH Bürgern am Konsulat erfolgen soll. Es gibt keine Pflicht das in BiH zu vollziehen nur um die Konsular gebühren zu umgehen.

Demnach würden dann nämlich die Unzumutbare Gebühr des BRD-§§StaR/Vwv 12.ff (ex 87) von 1275€ Überschritten und es währe die Doppelte Staatsbürgerschaft hinzunehmen wen das brutto Gehalt über den Gebühren satz liegt!

Nun in meinem Fall wurde von Steuerberater ein deutlich niedrigeres EInkommen ermittel, ja selbst ohne Konsulargebühren würden die Gebühren mein Einkommen deutlich überschreiten.

Ergo sehe ich es so das ich weder BiH Bürger bin, noch eine Pflicht habe nach BiH zu reisen um die Prozedur zu Vollziehen und schon auf grund des deutschen Rechtes aus dem StaR/Vwv 12(87) unter hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft einzubürgern bin, egal ob Bosnier oder nicht.

Der RP verlangt aber eine Bescheinigung das ich kein BiH Bürger bin, der Konsul hat jedoch nur mit einer Universal Antwort die Anfrage des RP Befriedigt, ich selbst habe es aufgegeben das Konsulat in Stuttgart und Berlin anzuschreiben!

Weiterhin verlangt der RP von mir das ich eine Befreiung von BiH vorlege, dazu müsste ich mich aber erst einmal in BiH Einbürgern lassen! Die Befreiung soll ich auch gefälligst in BiH machen lassen, weil das billiger ist!

Also was kann ich noch tun?
Eine Beschwerde o. Petition gegen das Vorgehen?
Oder vielleicht vor Gericht Klagen?

Warum ermittelt der RP nicht selbst ob ich Staatsbürger von BiH bin, was nicht sein kann?

Wieso werde ich gezwungen Staatsbürger (wen auch nur Kurzzeit) widerwillen zu werden?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Die Frage der Staatsbuergerschaft ist doch _einfach_ zu klaeren: was fuer einen Pass hast Du z.Z.?

Da naemlich die Paesse idR auf 5 Jahre gueltigkeit begrenzt sind, hast Du bestimmt eine _Verlaengerungs-Prozedur_ hinter Dir.
Bosnische Paesse sind sogar noch kuerzer Gueltig (weil sich da staendig was aendert oder die Behoerden dies als Einnahmequelle wahrnehmen ...).

Agenor

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HOTROAD
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 17x hilfreich)

@Agenor
Ich habe z.Zt. nur einen Ausweis und Aufenthaltserlaubnis ersatz und keinerlei Dokumente irgend eines Staates, also auch keinen Pass.

Der Ausweis den ich zuletzt besaß war ein Roter YU heute Serb/Mont. der ist 95 Abgelaufen und wurde mir zu allem Überfluß 96 entwendet. Hatte ihn Pflichtgemäß immer dabei, in der Jacke eben und die hing im Vereinslokal wie immer an der Garderobe, aber irgend wer hat sich vergriffen und weg war se!

Dann nur Verlustbescheinigung das ALA bis 2001, als ich in einen anderen Landkreis gezogen bin wurde dann bemerkt das ich keinen Ausweis habe und man hat mich 1. vom YU zum BiH umbenannt und 2. den Deutschen Ausweis und AUfenthaltsersatz ausweis ausgehändigt. Zu gleich habe ich die EInbürgerung beantrag da ich eben kein BiH sein möchte.

Ich stelle mir die Frage, warum aus gewissensgründen wie "Dienst an der Waffe!" eindeutigt die Mehrstaatlichkeit hingenomen wird aber von einem die Einbürgerung in einen Staat abverlangt wird wo dies zum einen unumgänglich ist und ich nur zur erlangung der Staatsbürgerschaftsurkunde und deren Anschließender Befreiung, verlangt wird.
Zudem ist nach der Aktuellen Verdienstbescheinigung die Zumutbarkeit der Gebühren bei entlassung über das Konsulat und dazu bin ich nahc BiH StaR Verpflichte, überschritten. D.h. ich währe unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit einzubürgern.
Warum der RP auf die Befreiung in BiH besteht ist auch klar, dann braucht man keine Ausnahme machen den die Nationalen gebühren (ohne Konsulargebühren) liegen unter der Zumutbarkeitsgrenze. Man will also blos kein stückle von gewohnten weg abweichen. Haben die angst einen Referenzfall zu schaffen?

Warum kann man das mit guten Recht und Gewissen von jemanden Verlangen?
Ich werde weder igrend einem Staat oder Religion oder sonstwas angehören das gegen meinen willen ist. Oder wer kann einen zum Konvertieren zwingen?

LG Edi

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HOTROAD
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 17x hilfreich)

Noch mal Aufflammen lassen!

Wie sieht es mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit aus?

Meines wissens gibt es in BuH keine hindernisse zur Doppelten Staatsangehörigkeit!

Wen nun unter dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zur hinnahme der Doppelten Staatsangehörigkeit bei EU-Bürger gilt, wo dies eigentlich unangemessem ist und sich wohl eher nur auf das Wahlrecht auswirkt, warum ist das nicht Grundsätzlich so!

Noch ein warum, warum wird in fast allen Bundesländern um Hessen herum anders verfahren und eben nicht diese Art von Hürden aufgebau?

Immerhin reden wir hier von einer Person die nichts mit Flüchtlingen, Krieg, Asyl o.ä. zu tun hat sondern nun mehr fast 40Jahre in der BRD zugetragen hat. Hier könnte doch wenigstens eine Ermessenseinbürgerung in Hessen in erwägung gezogen werden, oder muss ich erst guter Sportler dafür sein und Millionen Verdienen?

Gruß Edi

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

@ HOTROAD

Nur zu Deiner Information, es gibt zwar in Deutschland eine Passpflicht, aber keine Passmitführpflicht. Du mußt also Deinen Pass nicht ständig bei Dir führen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

quote:
Wie sieht es mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit aus?

Gilt nur bei EU-Bürgern.

quote:
warum ist das nicht Grundsätzlich so!

Weil das so im Gesetz steht.

Bei www.info4alien.de findest du ein Expertenforum.

1x Hilfreiche Antwort

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