Hallo zusammen,
ich hoffe, es findet sich hier jemand, der sich mit oben genanntem Betreff auskennt.
Mein Partner (Nicht-EU-Bürger) und ich (deutsche und türkische Staatsbürgerin) haben kürzlich im EU-Ausland (Dänemark) geheiratet und unsere Ehe problemlos in Deutschland auf dem Standesamt eintragen lassen, weil wir beide hier leben. Dort wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich unsere Ehe aufgrund meiner Staatsbürgerschaft auch in der Türkei registrieren lassen müsste.
So weit, so gut – ich habe mich beim Konsulat erkundigt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht, jedoch scheint das ganze Prozedere komplizierter zu sein als anfangs gedacht. Weil wir nicht in Deutschland geheiratet haben, soll ich nun zusätzlich einen beglaubigten Trauschein sowohl vom dänischen Standesamt als auch von der türkischen Botschaft in Dänemark einholen. Des Weiteren wird von mir gefordert, meinen Familiennamen zu ändern.
Ich weiß, dass es laut dem türkischen Gesetz nicht möglich ist, seinen eigenen Namen zu behalten. Laut Angaben des deutschen Standesamts kann ich aber zu keiner Änderung verpflichtet werden, weil das türkische dem deutschen Gesetz aufgrund unseres gemeinsamen Lebensmittelpunkts untersteht, sofern ich das richtig verstanden habe. Das ist auch so klar im türkischen Familienrecht nachzulesen.
Auf dem türkischen Konsulat wurde mir die Frage, ob eine Eheregistrierung in der Türkei zwingend notwendig sei, nicht klar beantwortet. Es hieß lediglich, dass es andernfalls für die zukünftigen Kinder problematisch sein könnte im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft etc.
Für mich spielt das jedoch keine Rolle und ich beabsichtige auch nicht, in naher Zukunft in der Türkei zu leben. Grundsätzlich würde ich mir das ganze Prozedere gerne sparen, weshalb meine Frage ist, ob ich wegen meiner Staatsbürgerschaft zwingend verpflichtet bin, meine Ehe in der Türkei eintragen zu lassen. Sollte ich dies nicht machen, was könnten die Konsequenzen sein?
Ich freue mich auf Rückmeldungen!
Liebe Grüße
Ist eine Eheregistrierung in der Türkei zwingend notwendig?
Notfall?
Notfall?
Zitat:
Sollte ich dies nicht machen, was könnten die Konsequenzen sein?
Dann zählst Du eben nach türkischem Recht weiterhin als ledig und unverheiratet.
Na, das ist mir schon mal klar. Aber mich würden in erster Linie die Konsequenzen interessieren, abgesehen von meinem offiziellen Familienstatus.
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Zitat:
Aber mich würden in erster Linie die Konsequenzen interessieren...
Das können Dir letztlich nur die türkischen Behörden beantworten, warum, fragst Du nicht dort an Ort und Stelle nach?
Ich hatte bereits auf dem Konsulat nachgefragt, aber die Frage wurde mir nicht klar beantwortet. Es wurde wie erwähnt nur darauf hingewiesen, dass dies für spätere Entscheidungen möglicher Kinder ein Problem darstellen könnte. Mit den türkischen Behörden zu sprechen ist immer extrem nervenaufreibend.
Die Antwort war aber korrekt. Alles Konjunktive ohne Kenntnis der Zukunft.
Auskünfte zum türkischen Recht kann dieses Forum nicht geben.
Ansonsten: Niemand kann wissen, wie dein Leben weiter verläuft, ob und wann du evtl. Kinder hast und vor die Frage der Staatsangehörigkeit gestellt wirst. Oder was dann zu dieser Zeit gerade in und mit der Türkei los ist.
Hellseher gibt es in keinem Konsulat.
ZitatIch weiß, dass es laut dem türkischen Gesetz nicht möglich ist, seinen eigenen Namen zu behalten. Laut Angaben des deutschen Standesamts kann ich aber zu keiner Änderung verpflichtet werden, :
Keine Ahnung wie genau das deutschen Standesamt das türkische Namensgesetz kennt. Aber es gibt in solchen Fällen, wo zwei Staatsbürgerschaften bestehen, nicht selten die Situation, dass es zu einer sogenannten hinkenden Namensführung kommt. Das heisst gegenüber dem einen Staat hat man Name X und gegenüber dem anderen den Namen Y. Entsprechend kann man auch zwei Pässe mit unterschiedlichen Namen haben. Dies kann in gewissen Situationen hilfreich sein aber in anderen ziemliches Kopfzerbrechen und Probleme verursachen.
ZitatAnsonsten: Niemand kann wissen, wie dein Leben weiter verläuft, ob und wann du evtl. Kinder hast und vor die Frage der Staatsangehörigkeit gestellt wirst. :
Mit Hinblick auf die Kinder kann es sinnvoll sein das aufwändige und langwierige Prozedere jetzt durch zu ziehen. Andernfalls verschiebt man das Problem nur in die Zukunft und kann den Kindern noch viel umständlicher administrative Hürden in den Weg stellen wenn Sie die mutmassliche und wohl auch tatsächliche Türkische Staatsbürgerschaft ablegen wollen . Siehe dazu z.B: https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Einbuergerung-nicht-moeglich,-da-ich-angeblich-tuerkischer-Staatsbuerger-bin-__f558471.html
ZitatDie Antwort war aber korrekt. Alles Konjunktive ohne Kenntnis der Zukunft. :
Auskünfte zum türkischen Recht kann dieses Forum nicht geben.
Ansonsten: Niemand kann wissen, wie dein Leben weiter verläuft, ob und wann du evtl. Kinder hast und vor die Frage der Staatsangehörigkeit gestellt wirst. Oder was dann zu dieser Zeit gerade in und mit der Türkei los ist.
Hellseher gibt es in keinem Konsulat.
Dass ein Internetforum keine offiziellen Angaben ersetzt, ist mir klar. Aber auch die zuständigen Personen auf dem Konsulat sollten die Rechtslage kennen und mich nicht lediglich mit ausschweifenden Aussagen abfertigen. Mir wurde mitgeteilt, es gebe eine 30-tägige Registrierungspflicht. Was passiert, wenn ich diese nicht einhalte, wurde mir nicht beantwortet. Das hat also weniger mit meiner Zukunftsplanung zu tun.
Dem zweiten Punkt stimme ich gerne zu. Das ist alles natürlich nicht absehbar.
Ich bin natürlich weiterhin an der Sache dran und versuche verlässliche Informationen zu erhalten. Aber Internetforen sind ja zum Erfahrungsaustausch immer ganz nett.
Zitat:ZitatIch weiß, dass es laut dem türkischen Gesetz nicht möglich ist, seinen eigenen Namen zu behalten. Laut Angaben des deutschen Standesamts kann ich aber zu keiner Änderung verpflichtet werden, :
Keine Ahnung wie genau das deutschen Standesamt das türkische Namensgesetz kennt. Aber es gibt in solchen Fällen, wo zwei Staatsbürgerschaften bestehen, nicht selten die Situation, dass es zu einer sogenannten hinkenden Namensführung kommt. Das heisst gegenüber dem einen Staat hat man Name X und gegenüber dem anderen den Namen Y. Entsprechend kann man auch zwei Pässe mit unterschiedlichen Namen haben. Dies kann in gewissen Situationen hilfreich sein aber in anderen ziemliches Kopfzerbrechen und Probleme verursachen.
Danke dir für die Information! Das stimmt tatsächlich so, das deutsche Standesamt hat mir sogar die entsprechenden Paragraphen hierzu aufgezeigt. Ich nehme an, dass ich wohl nicht die Einzige bin, die damit Probleme hatte. Scheint ein kleiner 'Machtkampf' zu sein, wer welche Regelungen durchsetzen darf, aber das türkische Recht unterliegt hier klar dem deutschen. Nur wollen die das so leider nicht akzeptieren.
Zitat:ZitatAnsonsten: Niemand kann wissen, wie dein Leben weiter verläuft, ob und wann du evtl. Kinder hast und vor die Frage der Staatsangehörigkeit gestellt wirst. :
Mit Hinblick auf die Kinder kann es sinnvoll sein das aufwändige und langwierige Prozedere jetzt durch zu ziehen. Andernfalls verschiebt man das Problem nur in die Zukunft und kann den Kindern noch viel umständlicher administrative Hürden in den Weg stellen wenn Sie die mutmassliche und wohl auch tatsächliche Türkische Staatsbürgerschaft ablegen wollen . Siehe dazu z.B: https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Einbuergerung-nicht-moeglich,-da-ich-angeblich-tuerkischer-Staatsbuerger-bin-__f558471.html
Danke dir für die Information! Oje, daran hatte ich schon gar nicht mehr gedacht. Du hast recht, meine zukünftigen Kinder hätten dann auch automatisch die türkische Staatsbürgerschaft. Ich hatte dasselbe Problem wie der Threadsteller des anderen Beitrags vor einigen Jahren. Das muss ich also auch nochmals überdenken.
ZitatProbleme verursachen. :
Danke dir für die Information! Das stimmt tatsächlich so, das deutsche Standesamt hat mir sogar die entsprechenden Paragraphen hierzu aufgezeigt. I
Das wird wohl der Art. 13(2) Das türkische Gesetz Nr. 5718 vom 27.11.2007 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht sein. https://swisstuerk.ch/wp-content/uploads/2018/03/Deutsche-Uebersetzung-des-tuerk_-IPRG-1.pdf
Ist Ihr Partner nicht Türke so gilt das Recht des Wohnsitzstaates. Sind beide Ehepartner jedoch Türke dann gilt aus Türkischer Sicht das Türkische Namensrecht und der Ehename ist der Geburtsname des Mannes.
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