Kann Niederlassungserlaubnis erloschen werden?

11. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)
Kann Niederlassungserlaubnis erloschen werden?

Ein sehr guter Freund von mir lebte in D Jahre lang und er hat/hatte hier eine Niederlassungserlaubnis, welches er durch Anerkennung seiner Asyl erhielt.

Vor ca. 4 Jahren hat er D verlassen und lebt seitdem in einem 3. Land (nicht Heimatland) und jetzt beabsichtigt er wieder nach D einzureisen, wo auch seine Familie lebt.

Er hat in der Zeit seinen Blauen Reisedokument (nach § 16 und 51?) nicht verlängern lassen und somit hat er auch keinen Pass mehr, welcher gültig ist.

Meine Frage ist, kann er wieder hierhin?
Kann seine unb. Niederlassungserlaubnis noch gültig sein oder kann man so etwas löschen, weil er die Anforderungen der Ausländerbehörde nicht nachkam und die Verlängerung des Passes nicht beantragt hat, weil er die ganze Jahre im Ausland war?

Bitte um Eure Unterstützung, es gibt bestimmt hier einige Fachleute, die sich mit dem Gesetz auskennen!

Thx.

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-- Editiert am 11.12.2010 22:16

-- Editiert am 11.12.2010 22:19

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten dürfte die NE erloschen sein. Ob es da Ausnahmen gibt, fragt man besser im Expertenforum:
www.info4alien.de

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#3
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke für die Aufklärung.

Nach 6 Monaten erlischt die NE, wenn er im Ausland bleibt.

Gibt es Ausnahmen für politsche Asylanten und was ist wenn er mehr oder weniger im Ausland leben musste?

Er hatte ja einen "deutschen Pass" mit einer NE.

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#4
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)

Was bedeutet das hier konkret:


(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

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#5
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)

Niemand ein Tipp für mich?
Ich habe die § gelesen aber verstehe nur wenig davon.

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