Kolumbianische Freundin Schwanger

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Kolumbianische Freundin Schwanger

Moin zusammen,

Ich 34 mache zur Zeit meinen Schulabschluss nach. Meine Freundin ist 31 und seit Februar diesen Jahres mit Sprachvisum hier. Aktuell ist sie bei B2 und muss die Telc Prüfung noch ablegen damit sie hier als Ärztin arbeiten kann. Jetzt ist Schwanger und ich weiß gerade nicht weiter.

Sie hat eine Versicherung die auch in diesem Fall greift. Nach 8 Monaten. Somit wäre das ja gedeckt.

Aber was können wir tun damit sie nicht zurück muss?

Ich erkenne die Vaterschaft natürlich an.

Habt ihr Rat?

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33 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Aktuell ist sie bei B2 und muss die Telc Prüfung noch ablegen damit sie hier als Ärztin arbeiten kann.
Ich meine, die erfolgreiche Prüfung des telc-B2 ist noch lange keine Garantie, dass man als Ausländer in D arbeiten kann. Für Ärzte mit ausländischem Abschluss ist die Anerkennung und die Arbeitserlaubnis nochmal eine große Hürde.
Der Aufenthalt ist deiner Freundin doch (nur) zum Spracherwerb erlaubt---> *Sprachvisum*.
Zitat (von go526523-10):
Jetzt ist Schwanger und ich weiß gerade nicht weiter.
Ja, das glaub ich gern.

-Wann ist die B-2-Prüfung?
-Wann ist voraussichtlich die Geburt?
-Für was greift die Versicherung?
-Was wäre damit gedeckt?
-Welche 8 Monate sind gemeint?

Zitat (von go526523-10):
Habt ihr Rat?
Erst mal Fragen. Diese möglichst beantworten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja der Aufenthalt ist nur zum Sprachvisum erlaubt. Aber wenn sie erfolgreich die Telc Prüfung besteht darf sie hier mit B2 eine Vorläufige berufserlaubnis beantragen vorausgesetzt sie hat einen Job in der Hand. Was auch eine Hospitation mit anschließender Übernahme sein kann.

-Wann ist die B-2-Prüfung?

Die ist im November.

-Wann ist voraussichtlich die Geburt?

Im Mai voraussichtlich

-Für was greift die Versicherung?

Bei Schwangerschaft greift Sie ab dem 8. Monat den meine Freundin dort versichert ist.

-Was wäre damit gedeckt?

Schwangerschaft, Entbindung und Folgen

-Welche 8 Monate sind gemeint?

Mit den 8. Monaten meine ich das Sie bei der Versicherung 8 Monate mindestens versichert sein muss damit die Versicherung die Kosten dafür übernimmt.

-- Editiert von go526523-10 am 25.09.2019 10:24

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Viel Glück für die B-2-Prüfung.
Das Kind kommt ja erst in 8 Monaten.
Es ist also eine Schwangerschafts-Krankenversicherung.

Achso, wann endet das Visum zum Spracherwerb?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Am 31.1.2020,

Danke erstmal. Aber wie wird das jetzt gehandhabt mit der Schwangerschaft und dem Visum?

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Visum bis zum 31.1.2020 - danach ist sie zur Ausreise verpflichtet. Da schützt auch keine Schwangerschaft.

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#6
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn ich aber vorzeitig die Vaterschaft Anerkenne? Hat sie nicht nach der Geburt Geburt des Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG?

Ich habe auch eine Anwältin für Aufenthaltsrecht gefragt :

Sehr geehrte Frau ****

Ich schreibe Ihnen heute weil mir die Ideen ausgehen und ich Google durchforstet habe aber nichts Konkretes gefunden habe zu meinem Fall.

Es ist so das ich 34j gerade meinen Schulabschluss nachhole. Und meine Freundin 31j. aus Kolumbien Ärztin der Allgemein Medizin hier ihre Anerkennung bekommen möchte. Aktuell macht sie gerade mit einem Sprachvisum einen Deutschkurs und befindet sich im B2 Niveau. Sie ist seit Februar diesen Jahres hier und darf bis zum 31.1.2020 noch bleiben.

Nun ist Sie schwanger von mir. Sie hat Angst das sie deswegen keinen Job findet und ich habe Angst das sie zurück muss deswegen und weil ich kein Einkommen habe durch meine Schule.

Sehr geehrter Herr Ludolph,

Ihre Freundin wird nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG haben, wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind. Denn das Kind wird in diesem Fall auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Mutter darf dann natürlich auch in Deutschland bleiben. Sie müssen nur die Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgeerklärung beurkunden lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

-- Editiert von go526523-10 am 25.09.2019 11:55

-- Editiert von go526523-10 am 25.09.2019 11:59

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Aber wie wird das jetzt gehandhabt mit der Schwangerschaft und dem Visum?
Mit 34 wirst du wissen, dass eine Schwangerschaft für alles mögliche ab der 13. Woche gezählt wird?
Deine Freundin wird das auf jeden Fall wissen, wenn sie Ärztin ist.

Wenn eine Anwältin dir deutlich schreibt, was nötig ist--- warum fragst du dann im Forum nochmals?

Zitat (von go526523-10):
Sie hat Angst das sie deswegen keinen Job findet
Das wird auf jeden Fall so sein. Sie kann mit oder ohne Kind nach der B2-Prüfung noch nicht als Ärztin arbeiten. Dafür benötigt sie ein ganz anderes Visum. Und dann erst noch die Anerkennung als Ärztin.
Zitat (von go526523-10):
und ich habe Angst das sie zurück muss deswegen und weil ich kein Einkommen habe durch meine Schule.
Welchen Schulabschluss holst du nach? Wann ist dieser Abschluss zu erwarten?
Kannst du dir auch vorstellen, mit 34 eine kleine Familie auch durch eigene Arbeit zumindest grundsätzlich zu unterhalten?

Außerdem: DU hast gar keinen Fall, wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit hast. Alles hat gar nichts mit deinem Alter oder deinem Schulabschluss zu tun. Was soll das denn?
Den Fall hat deine Freundin. Sie hat lediglich ein Visum für 12 Monate zum Spracherwerb in D. Und nun hat SIE den Fall, dass sie gerademal festgestellt hat, dass sie ---wahrscheinlich--- schwanger ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ich würde sicherheitshalber die Versicherungsbedingungen nochmals GENAU lesen, was da ab wann abgedeckt sein soll. Irgendwie ist das von Ihnen schwammig ausgedrückt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Wenn ich aber vorzeitig die Vaterschaft Anerkenne?


Dann bist Du ab Geburt Vater.
Das kann man kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt oder auch kostenpflichtig bei einem Notar in einer Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter des Kindes in urkundlicher Form erforderlich.

Zitat (von go526523-10):
Sie hat Angst das sie deswegen keinen Job findet


Berechtigt, denn grade in medizinischen Berufen landet man als Schwangere (und Arbeitgeber) eigentlich umgehend im Beschäftigungsverbot.

Zitat (von go526523-10):
Hat sie nicht nach der Geburt Geburt des Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG?


Ja hat sie, ganz wichtig ist aber eben, nach der Geburt.
Sie wird mit Ablauf des Visums ausreisen müssen und das Kind dann in Kolumbien zur Welt bringen.
Wenn das Kind dann da ist, kann sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG beantragen um wieder einreisen (und bleiben) zu dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von go526523-10):
Wenn ich aber vorzeitig die Vaterschaft Anerkenne?


Dann bist Du ab Geburt Vater.
Das kann man kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt oder auch kostenpflichtig bei einem Notar in einer Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter des Kindes in urkundlicher Form erforderlich.

Zitat (von go526523-10):
Sie hat Angst das sie deswegen keinen Job findet


Berechtigt, denn grade in medizinischen Berufen landet man als Schwangere (und Arbeitgeber) eigentlich umgehend im Beschäftigungsverbot.

Zitat (von go526523-10):
Hat sie nicht nach der Geburt Geburt des Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG?


Ja hat sie, ganz wichtig ist aber eben, nach der Geburt.
Sie wird mit Ablauf des Visums ausreisen müssen und das Kind dann in Kolumbien zur Welt bringen.
Wenn das Kind dann da ist, kann sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG beantragen um wieder einreisen (und bleiben) zu dürfen.


Okay, und dann kann sie wieder einreisen und ich kann mich um das Kind kümmern und sie eine Arbeit aufnehmen. Sonst macht das keinen Sinn. Ich möchte erst das sie ihre berufserlaubnis bekommt.

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#11
 Von 
Carlitos123
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Te felicito !!!

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Irgendwie ist das von Ihnen schwammig ausgedrückt.
Das finde ich auch.
Das klingt so, als habe die Freundin extra eine Spezialversicherung im Falle einer Schwangerschaft abgeschlossen. Das hätte ein Gschmäckle.
Die notwendige Reise-KV für die Sprachkurs-Dauer von 1 Jahr deckt solche Kosten nicht ab.
---------------------------------
Zitat (von spatenklopper):
Wenn das Kind dann da ist, kann sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 3 AufenthG beantragen um wieder einreisen (und bleiben) zu dürfen.
Nö. So geht das nicht.
AE werden nur von der dt. ABH erteilt.
Reist sie aus, müsste sie dann in K. bei der dt. Botschaft erst wieder eine Einreise-Erlaubnis (Visum) für sich und das Kind beantragen. Damit das dt. Kind zum dt. Vater nach D. kann. (nach Nr. 2 des o.a. Gesetzes)
Ziemlich umständlich und teuer und ganz ungewiss...und unnötig.
-------------------------------------------------------------
Zitat (von spatenklopper):
Sie wird mit Ablauf des Visums ausreisen müssen und das Kind dann in Kolumbien zur Welt bringen.
:???:
Oder doch eher wegen der Schwangerschaft eine Verlängerung der jetzigen AE bei der ABH beantragen. Eine Fiktionsbescheinigung wäre das. Von Februar 2020 bis das Kind geboren ist---in D.

In dieser Zeit die Vaterschaftsanerkennung erledigen.
In dieser Zeit sollte der Vater sich überlegen, wie er seine baldige Familie ernähren kann.
Dann nach der Geburt die AE wie o.a. beantragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

@TE.
Nö. Das macht keinen Sinn. Egal, wo sie das Kind zur Welt bringt: Sie wird mit dem B2 keine Berufserlaubnis haben. Auch keine Arbeitserlaubnis für irgendeine Arbeit.
Und warum das Kind in K zur Welt bringen?
Du kannst dich jetzt erkundigen, ab wann und vor allem WO sie ihre Abschlüsse aus K. anerkennen lassen kann.
Das kostet relativ viel, dauert zieeemlich lange und bevor die zuständige Behörde überhaupt mit dem Verfahren beginnt, muss der Aufenthaltsstatus deiner Freundin klar sein.
Also rechne mit mind. 2-3 Jahren, bevor sie evtl. als Ärztin in D arbeiten kann.

@TE
Bitte nur auf ANTWORTEN klicken.
Bitte NICHT den gesamten vorigen Beitrag zitieren.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder doch eher wegen der Schwangerschaft eine Verlängerung der jetzigen AE bei der ABH beantragen.


Meiner Ansicht nach müsste die Freundin dafür erstmal eine Duldung nach §60a AufenthG erlangen und sich dann auf §39 (5) AufenthV berufen.
Das setzt aber meiner Auffassung nach eine Geburt voraus und keine Schwangerschaft, die zum Ablauf der AE im ~4 Monat ist.

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#15
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

So, sie darf mit dem B2 Niveau im Bundesland Bremen eine vorläufige Berufserlaubnis Beantragen das weiß ich.

Ich möchte bei der Geburt dabei sein also welches Recht habe ich als Vater?

Nach der Geburt kann ich auf das Kind aufpassen und sie kann wenn sie einen Job findet ihre vorläufige Berufserlaubnis beantragen. Die gilt für 2 Jahre. Innerhalb dieser 2 Jahre muss sie C1 für Mediziner absolvieren um eine Anerkennung zu bekommen.

Für B2 muss sie das Telc Zertifikat erhalten.

Was sagt ihr jetzt?

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
So, sie darf mit dem B2 Niveau im Bundesland Bremen eine vorläufige Berufserlaubnis Beantragen
Ja. Schön. Auch ich darf ALLES beantragen. Denn wir leben im Antragsland. Einen Antrag zu stellen--- das heißt nicht, gleich danach eine Erlaubnis zur Ausübung eines ärztlichen Berufes zu erhalten.
Zitat (von go526523-10):
Ich möchte bei der Geburt dabei sein also welches Recht habe ich als Vater?
Du hast das Recht, bei der Geburt dabei zu sein. Das ist in Deutschland schon lange so. Die werdende Mutter muss es vor allen Dingen erlauben.
Zitat (von go526523-10):
Nach der Geburt kann ich auf das Kind aufpassen
Ja. Auch schön. Deine Freundin hoffentlich auch.
Zitat (von go526523-10):
und sie kann wenn sie einen Job findet ihre vorläufige Berufserlaubnis beantragen.
Andersrum. Sie kann ihre vorläufige Berufserlaubnis beantragen sobald sie ihr B2-Zertifikat hat. Also frühestens im Dezember. Die Antragstellung bei der Ärztekammer geht schnell. Und dann dauerts lang. Aber sie kann sich irgendeinen Job suchen, wenn sie eine *Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit* in ihrem (grünen) Ausweispapier hat. Von der ABH. Viele ausländische ÄrzteINnnen arbeiten zunächst ganz weit unten... bis sie die Anerkennung haben und einen Arzt-Job im KH gefunden haben.
Zitat (von go526523-10):
Innerhalb dieser 2 Jahre muss sie C1 für Mediziner absolvieren um eine Anerkennung zu bekommen.
Fast richtig. WENN sie das B2-Zertifikat hat und WENN sie in Bremen schnell einen Kurs C1/Med. findet und WENN sie dort den Aufnahme-Test besteht ... und durchhält bis zur Prüfung und WENN sie auch diese Prüfung besteht, dann hat sie als Ergebnis das C1/Med-Zertifikat.
Aber noch lange keine Anerkennung/Approbation als Ärztin.
Zitat (von go526523-10):
Für B2 muss sie das Telc Zertifikat erhalten.
Nö. Wenn sie die erforderliche Punktezahl in der Prüfung schafft, erhält sie das B2-Zertifikat. Von *telc*.
Wenn ihr Punkte fehlen, erhält sie nur eine Teilnahmebescheinigung. Dann kann sie evtl. die Prüfung wiederholen.
In dem Link findet sich auch die erf. Punktezahl für das Zertifikat.
https://www.telc.net/fileadmin/user_upload/telc_deutsch_b2_lernzielbeschreibung.pdf

Zitat (von go526523-10):
Was sagt ihr jetzt?
Heiraten geht auch. Was sagst du jetzt?

Noch ne Frage: Wovon wollt ihr leben in den nächsten 3 Jahren?
Noch ne Frage: Welchen Schulabschluss willst du nachholen?
Noch ne Frage: Machst du manchmal mit deiner Freundin Deutsch-Hausaufgaben nach telc-B2- Büchern?
Noch ne Frage: Wo hat deine Freundin die A1/A2-Prüfung gemacht?
--------------------------------------

Zitat (von spatenklopper):
erstmal eine Duldung nach §60a AufenthG erlangen
Warum sollte sie eine Duldung erlangen können? Warum sollte sie abgeschoben werden sollen? Würde sie denn in 02/2020 ausreisepflichtig sein, wenn ihr (wegen Schwangerschaft und dt. Vaterschaft und ohne Asylantrag) eine Verlängerung der AE erteilt würde? Mit Aussicht auf Berufserlaubnis durch die Ärztekammer Bremen?
--------------------------------------
Ich hoffe, @Felicite schaut demnächst hier mal rein.
Ist ja noch reichlich Zeit.
Man kann nur hoffen, dass die Freundin nicht mit vollkommen falschen Vorstellungen nach D gekommen ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Ich möchte bei der Geburt dabei sein


Dann solltest du schon einmal klären, ob du ein Visum für deinen Aufenthalt in Kolumbien brauchst.

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#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Würde sie denn in 02/2020 ausreisepflichtig sein, wenn ihr (wegen Schwangerschaft und dt. Vaterschaft und ohne Asylantrag) eine Verlängerung der AE erteilt würde?


Nein natürlich nicht, aber gerne nochmal.

Mir fehlt schlicht die Rechtsgrundlage für das nach dem "wenn".
Wenn es die gibt, nenne Sie mir doch bitte.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich hoffe, @Felicite schaut demnächst hier mal rein. Ist ja noch reichlich Zeit.


Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke an den möglichen *Zweckwechsel*. Zur Zeit wird die Freundin eine AE nach § 16b AufenthG haben. Es könnte auf Antrag eine Verlängerung nach § 8 AufenthG und Änderung in eine AE nach § 17a AufenthG erfolgen.
Auf den Antrag bei der Ärztekammer HB zwecks vorläufiger Berufserlaubnis hatte ich schon hingewiesen.
Frühzeitiges Erscheinen und Nachfragen bei der Ärztekammer und bei der ABH ---sichert evtl. gute Plätze.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__17a.html

Und der TE kann auch gern die Anwältin nochmals bemühen. Leider hatte er in seiner Anfrage nicht verraten, dass die Freundin erst voraussichtlich im Mai 2020 entbinden wird. Demzufolge noch nicht einmal in der 13. SSW ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin euch wirklich sehr dankbar für eure Hilfe. Und eure Mühen.

Aber im Grunde habe ich immer noch kein Plan welcher Weg jetzt der richtige Weg ist?

Welche Schritte muss ich bzw wir gehen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Es ist in einem Forum so üblich, dass man die Fragen der User, die helfen möchten, beantwortet.
Damit diese, die dich und deine Freundin und die vorhandenen Ausweise/Nachweise/AE/AT/§ der Ausweise ... gar nicht kennen, vielleicht auch die richtigen Hinweise geben können.
Damit das eben nicht ein Rumraten oder Stochern im Nebel bleibt.

Also bitte: Beantworte doch die bisher unbeantworteten Fragen.
Danke.
Oder du wartest auf Experten-Antwort:

Zitat (von Anami):
Ich hoffe, @Felicite schaut demnächst hier mal rein. Ist ja noch reichlich Zeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke an den möglichen *Zweckwechsel*. Zur Zeit wird die Freundin eine AE nach § 16b AufenthG haben. Es könnte auf Antrag eine Verlängerung nach § 8 AufenthG und Änderung in eine AE nach § 17a AufenthG erfolgen.


Na das ist doch jetzt was ganz anderes als ->
Zitat (von Anami):
wegen Schwangerschaft und dt. Vaterschaft
;)

Ob das funktionieren kann, wenn grade in Hinblick auf die Schwangerschaft mit Maßnahmen etc. gar nicht begonnen werden kann, keine Ahnung.
Grade bei Ärzten ist es ja nicht damit getan irgendwelche "Papiere" zu wälzen, sondern es findet ja ebenso ein Patientenkontakt statt. Und hier sehe ich die Gefahr, dass sich die Katze in den Schwanz beißt, wegen des eigentlich obligatorischen Beschäftigungsverbots, in großen Bereichen des medizinischen Sektors.

Ob das zeitlich so organisiert werden kann, dass der "öffentliche" Teil auf einen Zeitraum nach der Geburt gelegt werden kann....???
Um das beurteilen zu können, müsste man die Abläufe / Lehr- und/oder Fortbildungspläne kennen, was ich nicht tue.

Zitat (von go526523-10):
Aber im Grunde habe ich immer noch kein Plan welcher Weg jetzt der richtige Weg ist?

Außer Dich an deine Anwältin zu verweisen, kann ich dir nun auch nichts raten, es kommen hier aber (hoffentlich) noch fundierte Äußerungen.

-- Editiert von spatenklopper am 26.09.2019 13:21

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Tag zusammen,

Entschuldigt bitte die späte Antwort.

Es ist so, meine Freundin wird zusätzlich zu dem B2 Kurs noch das Sprachniveau C1 machen dieser Kurs geht dann nahtlos bis zum 20. Dezember.
Die Telc Ergebnisse wird Sie auch so um den Dreh bekommen.

Bezüglich Heiraten, ja eine Möglichkeit aber Schwachsinn da ich so nicht für sie sorgen kann. Denn das muss ich finanziell sonst geht sie dennoch zurück.


Ich gebe zu ich weiß gerade nicht welche Fragen ihr noch habt.

Aber ich beantworte sie gerne.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
meine Freundin wird zusätzlich zu dem B2 Kurs noch das Sprachniveau C1 machen dieser Kurs geht dann nahtlos bis zum 20. Dezember.
Das ist nicht relevant. Das kann sie gerne tun.
Wenn sie später als Ärztin arbeiten will und ihre Approbation haben will, braucht sie aber die C1/Med. Das ist die Fachsprachenprüfung.

Zitat (von go526523-10):
Die Telc Ergebnisse wird Sie auch so um den Dreh bekommen.
Die Ergebnisse für B2 und C1 wird sie etwa 4-6 Wochen NACH Kursende bekommen.
Das ist dann um den Dreh Mitte Februar 2020. Denn es kommt ja auch Weihnachten dazwischen, da macht *telc* nichts. Das wird auch in Bremen nicht anders sein.

Sie sollte sich also rechtzeitig um eine Verlängerung ihrer AE kümmern.
Denn sonst hält sie sich ab 1.2. OHNE Erlaubnis in D auf. Das gibt noch mehr Schwierigkeiten
Zitat (von go526523-10):
Bezüglich Heiraten, ja eine Möglichkeit aber Schwachsinn da ich so nicht für sie sorgen kann. Denn das muss ich finanziell sonst geht sie dennoch zurück.
Wenn du meinst, es wäre Schwachsinn, dann lass ich dich bei deiner Meinung. Oder hat deine Freundin diese Meinung, denn das wäre noch verständlich.
Wo hast du denn gelesen, dass du nur heiraten kannst, wenn du für deine schwangere Frau auch sorgen kannst?

Zitat (von go526523-10):
Ich gebe zu ich weiß gerade nicht welche Fragen ihr noch habt.
Dann lies doch oben nach.
Ist ja noch reichlich Zeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Bezüglich Heiraten, ja eine Möglichkeit aber Schwachsinn da ich so nicht für sie sorgen kann. Denn das muss ich finanziell sonst geht sie dennoch zurück.

Das ist natürlich blanker Unsinn, zumindest dann, wenn Du deutscher Staatsangehöriger bist.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag zusammen,

Entschuldigung für die späte Antwort.... Mein Kopf raucht nicht nur wegen der Schule.

Ich mache aktuell den Haupt nach.
Und ja wir machen zusammen Übungen für die Telc Prüfung.

Sie muss keine A1 oder A2 Prüfung machen.

Nur die B-2-Prüfung ist relevant bzw das Zertifikat dafür.

Aktuell ist sie bei Mawista versichert

Student Classic

https://www.mawista.com/krankenversicherung-fuer-auslaender/krankenversicherung-fuer-studenten/

Dort steht alles was ich gefunden habe. Mehr findet man auf der Seite nicht. Und ich habe auch schon angerufen und gefragt ob die Herrschaften eine Auflistung haben der von denen übernommenen Kosten während und nach der Schwangerschaft mit der Antwort das die sowas nicht hätten.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von go526523-10):
Guten Tag zusammen,

Entschuldigung für die späte Antwort.... Mein Kopf raucht nicht nur wegen der Schule.

Ich mache aktuell den Haupt nach.
Und ja wir machen zusammen Übungen für die Telc Prüfung.

Sie muss keine A1 oder A2 Prüfung machen.

Nur die B-2-Prüfung ist relevant bzw das Zertifikat dafür.

Aktuell ist sie bei Mawista versichert

Student Classic

https://www.mawista.com/krankenversicherung-fuer-auslaender/krankenversicherung-fuer-studenten/

Dort steht alles was ich gefunden habe. Mehr findet man auf der Seite nicht. Und ich habe auch schon angerufen und gefragt ob die Herrschaften eine Auflistung haben der von denen übernommenen Kosten während und nach der Schwangerschaft mit der Antwort das die sowas nicht hätten.



Tschuldigt aber irgendwie lässt sich der Beitrag nicht bearbeiten.

Ich hatte vergessen zu fragen....

Warum Heiraten kein Schwachsinn ist?

Ich meine gelesen zu haben das ich für sie sorgen muss dann.

Kann ich das nicht muss sie dennoch zurück.

Oder habe ich da was falsch verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Was verstehst du nicht an: Schwangerschaft, Entbindung und Folgen bei der KV*mawista*?
Was verstehst du nicht an: Bei anschließender Schwangerschaft besteht eine 8-monatige Wartezeit bis zur Kostenübernahme

Wann hat sie die KV bei *mawista* abgeschlossen?

Zitat (von go526523-10):
Nur die B-2-Prüfung ist relevant bzw das Zertifikat dafür.
Ja, das ist relativ klar. Für eine bestandene B-2-Prüfung gibt es das B-2-Zertifikat.
Zitat (von go526523-10):
Ich meine gelesen zu haben...
WO hast du das gelesen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
go526523-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Entschuldigung aber geht das Freundlicher? Ich bin auch höflich und respektvoll hier mit den Leuten und das gleiche erwarte ich auch von anderen.


Ich habe nie gesagt das ich es nicht verstanden habe!

Und sie ist jetzt länger als 8 Monate dort versichert! Was bedeutet das die Versicherung greift!

Und Hey! Woher soll ich noch wissen wo ich das gelesen habe..... Ich habe das verdammte Internet durchforstet NACH Antworten.... Möglichkeiten und Lösungen gesucht.

Also bitte entschuldige meine Fragen, niemand sagt du musst antworten!

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Abgesehen von dem ganzen Visa-Durcheinander, das da auf deine Freundin zukommen wird, gebe ich noch eins zu bedenken:
Die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung mögen durch die abgeschlossene KV gedeckt sein.
Aber: das Kind ist nicht krankenversichert, sobald die Nabelschnur durchtrennt ist.
Diese Lücke gilt es ganz, ganz schnell zu schließen.

Zu den Möglichkeiten, einen geregelten Aufenthalt zu bekommen, vielleicht folgende Hinweise.
Du musst Deine Freundin nicht heiraten. Die Heirat würde auch erstmal recht wenig an der Situation ändern.
Damit ihr aber überhaupt eine Chance habt, als kleine Familie zu leben, ist es notwendig, dass du die Vaterschaft für das Kind anerkennt und Deine Freundin mit dir zusammen das Sorgerecht gemeinsam ausübt.
Hier ist das Jugendamt behilflich.

Und damit dein Kind, wenn es geboren wird, auch die richtige Staatsbürgerschaft hat, braucht es eine entsprechende Geburtsurkunde.

Sodann kann dann dann die junge Mutter ein Visum zu ihrem deutschen, in Deutschland lebenden Kind, beantragen.
Das müsste sie allerdings aus ihrem Heimatland heraus machen.

Und am einfachsten wird es, wenn sie jetzt, wenn ihr Aufenthalt endet, nach Hause fliegt und sich um den Papierkram kümmert.
Alle anderen Überlegungen, wie sie jetzt noch, mit der falschen AE bis nach der Geburt hierbleiben kann, werden eine Hängepartie und ich rate gut dazu, jeden eurer Schritte mit der Ausländerbehörde abzustimmen.

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Lukas 7,23

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