Hallo zusammen hier ein paar Fragen zum Ausländerrecht:
1. Was geschieht mit dem Aufenthaltstitel nach § 18 Abs.4 AufenthG
eines ausländischen ANs der gekündigt wird?
2. Gilt dieser über das Kündigungsdatum hinaus?
3. Wird der Titel verändert oder bleibt er bestehen wenn er noch lange nach Kündigung gilt, aber nach so erteilt und bestimmt wurde, dass 1. in dem Unternehmen gearbeitet werden darf in dem AN jetzt angestellt ist UND 2. selbstständige Arbeit erlaubt ist? Der Titel erlischt beim Bezug von Sozialleistungen. Was ist unter diesen Sozialleistungen zu verstehen?
4.Muss man die Kündigung melden? Wenn ja, wo?
Vielen Dank!
Kündigung ausländischen Arbeitnehmers-Visum/Titel
Notfall?
Notfall?
Hallo djsmurf,
quote:
Der Titel erlischt beim Bezug von Sozialleistungen. Was ist unter diesen Sozialleistungen zu verstehen?
Unter Sozialleistungen versteht man im allgemeinen:
ALGII Wohngeld Sozialgeld usw.
lg
edy
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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""
Danke edy! Falls du noch weitere Antworten hast, würde ich mich sehr freuen.
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Hallo,
Ich kenne das so, das eine nebenbestimmung dies ganze aufhebt.
Z.B. Erlischt mit Beendigung oder Aufgabe der Tätigkeit.
Es ist ja der Arbeitgeber in der AE irgendwo eingetragen oder?
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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"
Danke für deinen Beitrag Greg0r!
Nein, eine NB gibt es nicht. Würde mich über weitere Antworten sehr freuen!
An alle:
Hat jemand noch eine Antwort zu den Fragen?
Würde mich sehr freuen, wenn sich da jemand auskennt!
Weiss jemand, ob man einen Aufenthaltstitel nach § 18 IV S.1 AufenthG im Falle der Kündigung wechseln kann von der Bindung an den AG auf einen Titel ohne AG-Bindung?
Nein kann man nicht.
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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"
Danke Greg0r für deinen Beitrag!
quote:
Nein kann man nicht.
Wo kann ich denn im Gesetz dazu was finden bzw. hast du auch eine Begründung?
Danke!
Weitere Frage:
Weren Studentjobs bei der 2 Jahresfrist des §3b I Nr.1 BeschVerfO angerechnet, wenn man versicherungspflichtig gearbeitet hat?
Danke euch!
Kennt sich jemand mit der Rechtsprechung zu den 60 Monaten Rentversicherungsbeiträgen beim AT - Daueraufenthalt-EG aus?
Ist eine Ausländerbehörde berechtigt 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung zu fordern?
Im Gesetz steht doch nur was von Prognose und zu erwartende angemessene Altersversorgung!
Hallo,
Zu den 60 Monaten Rentenbeiträge gibt es diverse Urteil.
Da man nach 60 beitragen überhaupt erst einen Anspruch auch Rente hat sind diese auch zu erfüllen.
Was heist Versicherungspflichtiger Studentenjob?
Auf 400€ Basis nicht, vollzeit könnte man prüfen, ist aber äußert selten bei Studenten.
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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"
Danke Greg0r für die Antwort,
quote:
Hallo,
Zu den 60 Monaten Rentenbeiträge gibt es diverse Urteil.
Da man nach 60 beitragen überhaupt erst einen Anspruch auch Rente hat sind diese auch zu erfüllen.
Was heist Versicherungspflichtiger Studentenjob?
Auf 400€ Basis nicht, vollzeit könnte man prüfen, ist aber äußert selten bei Studenten.
Kannst du mir die Fundstellen der Urteile nennen? Habe bis jetzt nur eins gefunden. Intressiert mich die mal zu lesen! Das ist doch ein umstrittenes Thema!
@ Greg0r: Was wäre denn, wenn es versicherungspflichtige Jobs gewesen wären?
quote:
Kannst du mir die Fundstellen der Urteile nennen? Habe bis jetzt nur eins gefunden. Intressiert mich die mal zu lesen! Das ist doch ein umstrittenes Thema!
Leider finde ich das Urteil grade nicht welches ich im Kopf habe.
Dies hier ist sicher im Kontext genauso gut, da es klar macht, das man bei weniger als 60 Monatsbeiträgen gar keinen Anspruch auf Rentenzahlung hat und dies ja Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist. Zudem finde ich das Thema nicht umstritten.
Link
Jede weitere Spekulation über was wäre wenn macht im Ausländerrecht oft wenig Sinn, genau wie hier. Wenn Der Job weg ist, kann man weiter überlegen welche Möglichkeiten es gibt.
Da Sie ja hochqualifiziert sind sollte man lt. Nachrichten keine Probleme haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.
Wenn der Job schon auf der Kippe steht, kann man ja jetzt wie jeder Andere auch, sich neu ausrichten und einen neuen Arbeitgeber suchen.
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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"
-- Editiert Greg0r am 07.01.2012 10:00
Danke für das Urteil Greg0r!
quote:
Zudem finde ich das Thema nicht umstritten.
Habe mich nur gefragt, ob das in anderen Ländern Europas auch so gehandhabt wird, oder ob man dort den Titel ohne die 60 Monate bei reiner Prognose erhalten kann. Wenn das so wäre, dann erscheint es mir fragwürdig, warum dann in Deutschland etwas anderes als Voraussetzung für den AT Daueraufenthalt-EG gefordert wird.
quote:
Wenn Der Job weg ist, kann man weiter überlegen welche Möglichkeiten es gibt.
Da Sie ja hochqualifiziert sind sollte man lt. Nachrichten keine Probleme haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.
Wenn der Job schon auf der Kippe steht, kann man ja jetzt wie jeder Andere auch, sich neu ausrichten und einen neuen Arbeitgeber suchen.
Als Hochqualifizierter "sollte" man keine Probleme bei der Jobsuche haben klingt zwar gut, ist aber in der Praxis bei Ausländern zu oft leider nicht der Fall.
Was die Nachrichten sagen "sollte" stimmen, geht aber an der Realität vorbei.
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung, aus nichtigen Gründen, wird, wenn man zuvor sich lange um diesen Job bemüht hat, die Frage laut, wie das sein kann! So einfach kann es ja in einem Rechtsstaat nicht sein, Mitarbeiter einfach so zu kündigen.
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