Meine Einbürgerung blockiert wegen Absatz !!!

17. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
lopoto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Meine Einbürgerung blockiert wegen Absatz !!!

Hallo
Mein Name ist Lopoto ******. ich komme aus Angola. In Offenbach lebe ich seit schon 8 Jahr und 7 Monaten und mache meinen Ausbildung seit einem jahr.

Einen Einbürgerungsantrag hatte ich gestellt und ich habe die Antwort bekommen dass, damit ich die Einbürgerung bekomme muss ich meinen Absatz 16a wechseln. Ich habe die Regierungspräsidium angerufen und die sagen die geben mir 3 Monate die Ausländerbehörde zu kontaktieren um den Absatz zu ändern.
Die Auslanderbehorde habe ich telefoniert und sie sagen es ist nicht möglich.

Was kann ich jetzt tun um diese Situation? Wenn ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag von einem anderen Betriebb oder Firma kann ich damit die Ausländerbehörde überzeugen es zu ändern? muss ich einen Anwalt nehmen? Gibt es andere Alternativen? danke danke für die Hilfe

-- Editiert von Moderator topic am 17. Dezember 2022 13:04




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39654 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
Was kann ich jetzt tun um diese Situation?
Zunächst ist dieses Forum --anonym-- niemand braucht hier seinen Namen, seine Herkunft und seinen Wohnort nennen.

@lopoto
Zitat (von lopoto):
mache meinen Ausbildung seit einem jahr.
Damit ist eine Voraussetzung, dass du deinen Lebensunterhalt auch in Zukunft selbst sichern kannst, leider nicht erfüllt.
8 Jahre in D zu leben, genügt noch nicht.

-Welchen AT nach § xxx hast du denn jetzt?
-Welche Ausbildung machst du jetzt?

Wenn du einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommst, dann gibt es dort auch erst einmal eine Probezeit von 6 Monaten. Damit ist diese Voraussetzung auch noch nicht erfüllt.
Nein, ein Anwalt ist nicht nötig.

Die Alternative ist:
- Nicht telefonieren
- schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines AT nach§ 16 e AufenthG stellen.
- die Ausbildung erfolgreich beenden.
- einen Betrieb finden, die Probezeit bestehen, dann mit allen anderen erfüllten Voraussetzungen die Einbürgerung beantragen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34342 Beiträge, 17771x hilfreich)

damit ich die Einbürgerung bekomme muss ich meinen Absatz 16a wechseln Nicht den Absatz, sondern den § - mit einer AE nach § 16a kann man nicht eingebürgert werden (§ 10(1) Nr. 2 StAG).
Die Auslanderbehorde habe ich telefoniert und sie sagen es ist nicht möglich. Richtig - Sie machen mit einer AE nach § 16a, also zur Berufsausbildung, eine Berufsausbildung. Wie soll Ihnen die ABH da eine andere AE geben?
die Ausbildung erfolgreich beenden Das dürfte in der Tat die Lösung sein. Oder dachten Sie, Sie bekommen problemlos eine AE für irgendeine Hilfsarbeitertätigkeit? Und den Einbürgerungsantrag ziehen Sie zurück - dessen Ablehnung kostet nämlich auch Geld, und nicht wenig...
schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines AT nach§ 16 e AufenthG stellen Das hingegen ist keine Alternative, denn den AT hat er offenbar schon und eingebürgert wird man damit nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39654 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
muss ich meinen Absatz 16a wechseln.
Sorry, mein Fehler.

@muemmel hat Recht.
Den AT nach § 16a AufenthG---den hast du ja jetzt schon.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
lopoto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-Welchen AT nach § xxx hast du denn jetzt?
-Welche Ausbildung machst du jetzt?


Danke @Anami und @muemmel
Auf meinem Aufenthaltitel steht 16a Abs1 und ich mache die Ausbildung in Automechanik

Zitat (von Anami):
- einen Betrieb finden, die Probezeit bestehen, dann mit allen anderen erfüllten Voraussetzungen die Einbürgerung beantragen.


Also ich habe einen Freund von mir der Betriebsführer ist. Wen der mich einstellt für irgendwelche Tätigkeit als ungelernte Fachkraft ODER wenn der Betrieb wo ich meine Ausbildung mache mich als ungelernte Hilskraft engagiert, kann ich damit bei der Ausländerbehörde zu einem anderen AE wechseln, die mir die Einbürgerung (auch nach 6 monaten Probezeit) statgeben würde?

Die wollen mir die Einbürgerung geben und die haben gesagt ich muss nur einen anderen geeigneten Aufenthaltitel vorweisen und die geben mir die Einbürgerung sofort. Könnte ich auch diesen frist von 6 monaten verschieben?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39654 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
Die wollen mir die Einbürgerung geben und die haben gesagt ich muss nur einen anderen geeigneten Aufenthaltitel vorweisen und die geben mir die Einbürgerung sofort.
Sofort wird man dir die Einbürgerung nicht geben. Dein Antrag wird dann bearbeitet.
Dein EB-Antrag wird vermutlich auch vom RP Darmstadt bearbeitet werden? Da gibt es jetzt schon Wartezeiten----tw. >>1 Jahr, die Warteschlange wird täglich länger.

Ein Job als ungelernte Fachkraft---was soll das sein? Entweder ist man Fachkraft (mit erfolgreicher Ausbildung) oder man ist ungelernt, also Produktionshelfer, ungelernter Mitarbeiter.

Aber:
Willst du wirklich deine Ausbildung hinwerfen, dann ungelernt irgendwas arbeiten?
Ich meine, das ist die schlechteste Alternative.
Du wartest dann trotzdem bis zur Einbürgerungs-Zusicherung. Ausnahme für Angolaner: Du würdest mit dieser Zusicherung gleich die EB-Urkunde erhalten und den dt. Personalausweis und dt. Reisepass beantragen.
Grob geschätzte Zeitdauer: insgesamt mindestens 18 Monate. Eher länger.

Du kannst deinen jetzigen Antrag zurückziehen. Das kostet nichts.
Du kannst ihn auch ruhend stellen lassen. Das kostet auch nichts.

Zitat (von lopoto):
Könnte ich auch diesen frist von 6 monaten verschieben?
Die Probezeit ab Jobbeginn ist meistens 6 Monate. Was soll man da verschieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
lopoto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sofort wird man dir die Einbürgerung nicht geben. Dein Antrag wird dann bearbeitet.
Dein EB-Antrag wird vermutlich auch vom RP Darmstadt bearbeitet werden? Da gibt es jetzt schon Wartezeiten----tw. >>1 Jahr, die Warteschlange wird täglich länger.


Hi Anami :)

Ich denke ich habe mich nicht so klar genug ausgedrückt deshalb hast du mich nicht richtig verstanden.

Also mein Antrag ist längst bearbeitet worden seit schon 18 Monaten jetzt und ich habe auch schon seit lange zeit die 255 euro bezahlt.
Jetzt derjenige der meinen Antrag bearbeitet hat mir gesagt es ist schon durch und der will mich einbürgern/zusichern nur das Problem ist der Absatz deshalb der hat mir 3 monate gegeben um dies mit der Ausländerbehörde zu klären und ändern.

Zitat (von Anami):
Die Probezeit ab Jobbeginn ist meistens 6 Monate. Was soll man da verschieben?


Sorry ich meinte diese 3 Monate zum klären mit der Ausländerbehörde

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39654 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
Also mein Antrag ist längst bearbeitet worden seit schon 18 Monaten jetzt und ich habe auch schon seit lange zeit die 255 euro bezahlt.
Danke.

1. Dein Antrag ist *soweit durch* und die Kosten bereits bezahlt. OK.
2. Aber logisch, dass die EB-Stelle dir jetzt keine EB-Zusicherung geben kann.
3. Du selbst hast vor 1 Jahr deine Voraussetzungen geändert---> die Ausbildung begonnen, dafür einen anderen AT erhalten.
4. Die ABH wird dir keinen anderen AT geben, so lange du Azubi bist und keinen anderen Arbeitsvertrag hast.
5. Falls du deine Ausbildung beendest und mit anderem Job doch einen anderen AT bekommst, wird die EB-Stelle vermutlich erst sehen wollen, dass du dort die Probezeit erfolgreich schaffst und übernommen wirst.

Darf ich nachfragen?
- Wolltest du mit verkürzter Frist (nach 7 Jahren) eingebürgert werden?
- Welchen AT hattest du, als du den Antrag gestellt hast?
- Warum hat die EB-Stelle eine Frist von 3 Monaten genannt? Was ist dann? Wird dein Antrag sonst abgelehnt?



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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
lopoto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
- Wolltest du mit verkürzter Frist (nach 7 Jahren) eingebürgert werden?
- Welchen AT hattest du, als du den Antrag gestellt hast?


Eine Freundin von mir hatte mir gesagt ich habe sehr gute Chancen die Einbürgerung zu kriegen, da ich schon genau mehr als 8 Jahren regelmäßig in Deutschland wohne. Aber ich wollte sicher sein und habe erstmal ein VorspracheTermin vereinbart beim Bürgeramt dass sie genau meine Situation analysieren und mir sagen ob ich überhaupt Anspruch dazu hätte. Und die haben gesagt ja ich habe gute Chancen und deshalb habe ich den Antrag gestellt.
Als ich den Antrag gestellt habe, hatte ich 16a Absatz 1.

Zitat (von Anami):
- Warum hat die EB-Stelle eine Frist von 3 Monaten genannt? Was ist dann? Wird dein Antrag sonst abgelehnt?


Der hat gesagt, er weißt es nimmt viel Zeit gerade mit der Ausländerbehörde deswegen gibt er mir keine Ablehnung sondern 3 Monate um es zu klären und wechseln. Ich weiß es wirklich nicht ob nach den 3 Monaten ohne änderung es wird abgelehnt aber ich werde ihn nach mehr Zeit fragen falls/sobald ich eine Alternative gefunden habe. Die Frage ist nur welchen Weg sollte ich am besten gehen? Da bin ich echt konfüs :(

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#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1257 Beiträge, 1516x hilfreich)

Zitat (von Anami):
5. Falls du deine Ausbildung beendest und mit anderem Job doch einen anderen AT bekommst, wird die EB-Stelle vermutlich erst sehen wollen, dass du dort die Probezeit erfolgreich schaffst und übernommen wirst.


Das Problem ist doch: Die ABH darf keinen Aufenthaltstitel vergeben für irgendeine ungelernte Tätigkeit (zumindest nicht für einen angolanischen Staatsbürger). Das kann nicht funktionieren, weil es nach dem Aufenthaltsgesetz keine Möglichkeit dafür gibt.

Du hattest einen Aufenthaltstitel, bevor du mit der Ausbildung angefangen hast, Lopoto: vielleicht ein Aufenthaltstitel zum Zusammenleben mit Familie? Kannst du zu diesem Aufenthaltstitel zurück, weil die Voraussetzungen noch erfüllt sind? Dann wäre es auch kein Problem, die Ausbildung weiterzumachen, und eingebürgert zu werden.

Wenn du einen Aufenthaltstitel hast, mit dem du eingebürgert werden kannst, dann ist es auch kein Problem, wenn du noch in der Ausbildung bist. Nach über 8 Jahren in Deutschland kannst du wohl nach § 10 StAG eingebürgert werden. Wenn du in Ausbildung bist, dann ist auch bei geringem Verdienst eine Einbürgerung möglich. Auch ein befristeter Vertrag oder eine Probezeit sind dann kein Problem. Beim § 10 StAG ist nur wichtig, ob man Sozialleistungen bezieht und daran auch Schuld ist. Wer in Ausbildung ist, ist aber nie daran Schuld, dass er evtl. zusätzlich Sozialleistungen braucht.

Wenn du hier weitere nützliche Hinweise willst, solltest du etwas über deine Vorgeschichte erzählen. Wichtig ist, nach welchen Paragraphen du vorher deinen Aufenthalt hattest, ob die Voraussetzungen für den alten Aufenthaltstitel noch bestehen und ob du in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen hast.

P.S.
Zitat (von lopoto):
Die Frage ist nur welchen Weg sollte ich am besten gehen? Da bin ich echt konfüs


Ohne Antworten zu deiner Vorgeschichte, kannst du hier keine sinnvollen Antworten bekommen. Einen Aufenthaltstitel für einen Job kann es für einen Ungelernten nicht geben. Also: Welche Paragraphen standen auf deinen Aufenthaltstiteln, bevor du mit der Ausbildung angefangen hast?

-- Editiert von User am 18. Dezember 2022 16:26

-- Editiert von User am 18. Dezember 2022 16:29

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39654 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
Als ich den Antrag gestellt habe, hatte ich 16a Absatz 1.
Sorry, dann stimmt trotzdem was mit den Zeiten nicht.
Du machst die Ausbildung seit 1 Jahr---> Wann hast du den AT nach §16 a erhalten?
Du hast den Antrag gestellt mit AT §16 a ---> Wann genau hast du den Antrag abgegeben?

Mit § 16a kannst du nicht eingebürgert werden, das hätte die EB-Stelle gleich gesagt. Da gab es ein Missverständnis oder eine Zeit-Überschneidung.

Zitat (von lopoto):
Da bin ich echt konfüs
Das macht nichts. Das geht vorbei. :wink:

Ich kann nur sagen, was ich machen würde:
-Ich würde jetzt den Antrag zurückziehen, das kostet nichts, ich bekäme die Kosten vermutlich komplett zurück,
-Ich würde jetzt die Ausbildung erfolgreich beenden, dann versuchen, das mich der Betrieb übernimmt.
-Ich würde dann den EB-Antrag noch einmal stellen.

Die EB-Stelle muss deinen Antrag ablehnen, wenn du bei § 16 a bleibst und nicht selbst den Antrag zurückziehst.
Die Ablehnung kostet dann trotzdem etwas.

Das Beste ist in D doch immer: Eine gute Ausbildung machen und dann damit einen guten Job finden.
Das gilt nicht nur für Ausländer wegen der Einbürgerung und des ach-so-tollen deutschen Passes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128768 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
Was kann ich jetzt tun um diese Situation?

Die Ausbildung beenden und dann Einbürgern lassen.

Denn ohne Ausbildung wird man keinen guten Job finden und wohl auch nicht besonders gut vorankommen was Beruf und Verdienst angeht.
Vor allem verliert man ohne die Ausbildung wohl den AT und damit die Aufenthaltsberechtigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
lopoto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Wenn du hier weitere nützliche Hinweise willst, solltest du etwas über deine Vorgeschichte erzählen. Wichtig ist, nach welchen Paragraphen du vorher deinen Aufenthalt hattest, ob die Voraussetzungen für den alten Aufenthaltstitel noch bestehen und ob du in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen hast.


Danke @Felicite

Also bevor ich Azubi geworden bin, war ich erstmal Student gewesen (bin nach Deutschland zum Zweck Studium eingereist) und ich wurde am Ende des Studiums wegen eine nicht bestandenen Prüfung exmatrikuliert. Dann habe ich mich für eine Ausbildung entschieden.
Ich habe nie vom Sozial irgendwelche Hilfe bekommen und bin immer finanziell selbständig gewesen durch die verschiedene Jobs die ich als Student ausübte.
PS: der Typ von dem EB hat zu mir sogar gesagt ich hätte die Einbürgerung ohne Problem erhalten wenn ich Student wäre kommischerweise ahah :D also mit einem AT für ausländische Studenten. Aber Wenn ich mich für den nächsten Sommer Semester bewerbe dann kriege ich eine Rückmeldung erst im Februar oder so und ob die ABH es akzeptiert ist wieder problematisch oder??


Zitat (von Anami):
Sorry, dann stimmt trotzdem was mit den Zeiten nicht.
Du machst die Ausbildung seit 1 Jahr---> Wann hast du den AT nach §16 a erhalten?
Du hast den Antrag gestellt mit AT §16 a ---> Wann genau hast du den Antrag abgegeben?


Sorry ich habe gerade gemerkt dass ich mich vertippt habe ganz am Anfang in meinem ersten Beitrag also ich bin in Deutschland seit schon 9 Jahre und 7 Monaten. Den EB.Antrag hatte ich im Juni 2021 gestellt und den AT nach §16 habe ich im Dezember 2020 gehabt. 2 Wochen nach Ausbildungsbeginn hatte ich aber einen schlimmen Unfall auf der Arbeit und weil ich operiert werden musste habe ich die Ausbildung erst ein Jahr später richtig angefangen aber ich war schon immer im Vertrag mit dem Betrieb und bekam mein Monatsgehalt weiterhin



Zitat (von Anami):
-Ich würde jetzt den Antrag zurückziehen, das kostet nichts, ich bekäme die Kosten vermutlich komplett zurück,
-Ich würde jetzt die Ausbildung erfolgreich beenden, dann versuchen, das mich der Betrieb übernimmt.
-Ich würde dann den EB-Antrag noch einmal stellen.


Also ich bin eher ein Mensch mit viel Geduld und würde auch meine Ausbildung für die letzten 2 und halb nächste Jahren weiter und fertig absolvieren.. ABER anderseits wenn ich sehe dass ich so nah dran bin die Einbürgerung zu bekommen und wenn die EB scheint es sein mir wirklich zu geben, denke ich mir warum nicht eine alternative finden.. Gerade auch wie alle Prozesse bei (Ausländer)Behörden allgemein immer übertrieben länger dauern und komplizierter werden sowie die Politische Landschaft die die nächsten Jahren vielleicht (oder nicht) es schwerer tut für Ausländer die Einbürgerung zu bekommen denke ich mir es lohnt sich erstmal die Einbürgerung zu nehmen (wenn eine Möglichkeit besteht) und dann später die Ausbildung dann weitermachen oder von Anfang an wieder anfangen

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34342 Beiträge, 17771x hilfreich)

der Typ von dem EB hat zu mir sogar gesagt ich hätte die Einbürgerung ohne Problem erhalten wenn ich Student wäre kommischerweise ahah :D also mit einem AT für ausländische Studenten. Völliger Unsinn - mit einer AE zum Studium (§ 16b) wird man genausowenig eingebürgert wie mit einer AE nach § 16a. Vielleicht einfach mal das entsprechende Gesetz lesen (§ 10): https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html
denke ich mir es lohnt sich erstmal die Einbürgerung zu nehmen (wenn eine Möglichkeit besteht) Es besteht aber keine Möglichkeit.
ABER anderseits wenn ich sehe dass ich so nah dran bin die Einbürgerung zu bekommen Sind Sie aber nicht, und mit einem Abbruch der Ausbildung verbauen Sie sich die Möglichkeit komplett.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#14
 Von 
Valkyria91
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich sehe das genauso wie meine Vorredner. Außerdem soll es zukünftig, nach Plan der Politiker, einfacher sein die Einbürgerung zu erhalten.

Mit jetzigem Aufenthaltstitels wäre die EB nicht möglich. Das ist Fakt. Der Wechsel zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis nur schwierig.

Warum dann die ganze Ausbildung abbrechen, wenn man schon die berufliche Chance hat? Wie die anderen schon richtig gesagt haben - Bitte die Einbürgerungsbehörde entweder den Antrag ruhend zu stellen oder zieh den Antrag erstmal zurück und sobald die Ausbildung erfolgreich bestanden wurde, ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis erfolgte und die Probezeit beim Arbeitgeber bestanden wurde, Stell den Antrag auf Einbürgerung nochmal neu. Damit ersparst du der Einbürgerungsbehörde Arbeit und kannst dich ganz auf die Ausbildung konzentrieren.

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#15
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1257 Beiträge, 1516x hilfreich)

Zitat (von lopoto):
ABER anderseits wenn ich sehe dass ich so nah dran bin die Einbürgerung zu bekommen und wenn die EB scheint es sein mir wirklich zu geben, denke ich mir warum nicht eine alternative finden..

Du bist aber nicht nah dran, weil eine Grundvoraussetzung für die Einbürgerung fehlt, der richtige Aufenthaltstitel.

Und hier gibt es nicht nur das Problem, dass mit jedem AT, der mit § 16 beginnt, Einbürgerung nicht möglich ist. Wenn man so einen AT hat (ob zu Studium oder zur Ausbildung), dann darf die ABH, solange Studium oder Ausbildung nicht abgeschlossen sind, keinen AT zu einem anderen Zweck erteilen, außer wenn ein Rechtsanspruch auf einen AT besteht. Einen Rechtsanspruch gibt es aber quasi nur zur Familienzusammenführung. Deshalb meine Frage, ob es vorher vielleicht einen familiären AT gab.

Deshalb musst du dir auch keine Gedanken machen, dass du nur noch die Info brauchst über den einfachen Weg zu einer AE, mit der du eingebürgert werden kannst. Diese Möglichkeit gibt es nicht, weil direkt im Gesetz ausgeschlossen wird, dass man nach Abbruch von Studium oder Ausbildung direkt zu einem AT zum Arbeiten kommen kann. Der Weg geht nur über eine abgeschlossene Qualifikation und eine anschließende Arbeit als Fachkraft

1x Hilfreiche Antwort

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