(Mit)Einbürgerung. Doppelte Staatsangehörigkeit

17. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)
(Mit)Einbürgerung. Doppelte Staatsangehörigkeit

Hallo liebe Forumgemeinde,

bevor ich nicht stressfreie Fehler bei der Antragstellung mache, möchte ich mich hier informieren.

Es handelt sich um folgende Situation.
Ich möchte mich einbürgern lassen und alle Voraussetzungen dafür sind gegeben.

Vor mehr als 10 jahren kam ich aus der Ukraine als judischer Kiontingentflüchtling nach Deutschland und habe unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Hier habe ich meine Frau kennengelernt, die ein Jahr zuvor ebenso als judischer Kontingentflüchtling gekommen war. Sie kam aus der Republik Moldawien. Sie hat auch eine unberfristete Aufenthaltserlaubnis.

Wir waren ca. 10 Jahren verheiratet. In Deutschland kam unser Kind zur Welt. Seit 2010 sind wir rechtskräftig geschieden.
Das Kind zog eines Tages zu mir und ist nun bei mir gemeldet.
Sorgerecht für das Kind haben wir beide: Kindesmutter und ich.

Ich möchte mich nun einbürgern und mein Kind miteinbürgern lassen.
Das Kind hat von Geburt her die doppelte Staatsangehörigkeit: ukrainische und moldawische. Weder mit der Republik Moldawien noch mit der Republik Ukraine hat das Kind zu tun, aber juristisch gesehen besitzt das Kind beide Staatsangehörigkeiten.

Vom Beamten der Einbürgerungsbehörde habe ich heute erfahren, dass ich ja mein Kind miteinbürgern lassen darf, aber
- das Kind muss aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entlassen werden
- das Kind muss auch aus der moldawischen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
(Alle anderen Voraussetzungen: deutsche Sprache, Arbeit, etc. sind bei mir, wie ich schon sagte, gegeben)

Nun stellt sich folgendes Problem: ich als ukrainischer Bürger kann meinen Staat um meine Entlassung ggf. die Entlassung meines Kindes aus der Staatsangehörigkeit bitten.
Grund dafür würde die Zusicherung der deutschen Behörden sein, dass ich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben darf.
Aus der zweiten (moldawischen) Staatsangehörigkeit kann ich logischerweise mein Kind bei der moldawischen Regierung nicht entlassen lassen, denn ich kein moldawischer Bürger bin.
Meine ex-Frau widerum hat z.Z. keine Voraussetzungen für die Einbürgerung in der BRD, denn sie auf Sozialleistungen angewiesen ist. M.W. erwägt Sie sogar nicht, sich einbürgern zu lassen (Gründe sind mir unbekannt).

M.W. kann ein moldawischer Staatsbürger aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn

1) er über 18 Jahre alt ist
2) zusammen mit einem Elternteil aus der Staatsangehörigkeit entlassen wird.

Für mein Kind trifft weder 1) noch 2) zu.

Ich bewege mich nun im geschlossenen Kreis :-(
Einerseits kann ich mich und mein Kind ohne seine Entlassung aus seiner zweiten Staatsangehörigkeit nicht einbürgern lassen.
Andererseits kann das Kind alleine aus der moldawischen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden, sondern nur mit einem Elternteil. Das ist aber der Elternteil, der aus der Staatsangehörigkeit der Republik Moldawien nicht entlassen werden kann.

Entschuldigt bitte die Ausführlichkeit der Beschreibung.
Die Situation ist kompiziert, aber kommt wohl immer wieder vor: Leute, die verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, heiraten.... Kinder kommen zur Welt.... Familien fallen außeinander....

Was könnt Ihr mir empfehlen?
Ist die Situation in der Tat so absurd auswegslos, wie ich die wahrnehme?

Ich danke Euch für Eure Hilfe schon im Voraus.

-- Editiert foreigner am 17.07.2012 19:07

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13 Antworten
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#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
M.W. kann ein moldawischer Staatsbürger aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn
1) er über 18 Jahre alt ist
2) zusammen mit einem Elternteil aus der Staatsangehörigkeit entlassen wird.
Für mein Kind trifft weder 1) noch 2) zu.

Wenn das tatsächlich so sein sollte, dann dürfte das auch der Einbürgerungsbehörde bekannt sein und deshalb wird man Dein Kind unter (eventuell zeitweiliger ?) Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit einbürgern.



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#2
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

>> dann dürfte das auch der Einbürgerungsbehörde bekannt sein

Der Beamte, der mich heute beraten hat, hat empfohlen, die Kindesmutter möge bitte, sobald die Einbürgerungszusicherung erteilt wurde, die Entlassung des Kindes aus der moldawischen Staatsangehörigkeit bei den zuständigen moldawischen Behörden veranlassen. Dieser (relativ langwieriger) Entlassungsvorgang könne parallel zu meinem Einbürgerungsverfahren laufen.
Ich kann mir aber keinen Staat vorstellen, der auf Antrag der Mutter ein minderjähriges Kind aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen würde, ohne die Kindesmutter zu entlassen.
Ich bin kein Jurist, aber m.M. so was wäre ein absoluter Unsinn.

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-- Editiert foreigner am 17.07.2012 22:44

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Ich kann mir aber keinen Staat vorstellen, der auf Antrag der Mutter ein minderjähriges Kind aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen würde, ohne die Kindesmutter zu entlassen.
Ich bin kein Jurist, aber m.M. so was wäre ein absoluter Unsinn.

Da bin ich Deiner Meinung.

Da heutezutage ohnehin die meisten Einbürgerungen "unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit" stattfinden, beharre ich weiterhin auf meiner bereits geäußerten Auffassung, daß man das Kind unter den gegebenen Umständen durchaus ebenfalls unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbürgern könnte.
Ggf. mit der Auflage, sich mit dem Erreichen der Volljährigkeit aus der alten (moldawischen) Staatsangehörigkeit ausbürgern zu lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Ich kann mir aber keinen Staat vorstellen, der auf Antrag der Mutter ein minderjähriges Kind aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen würde, ohne die Kindesmutter zu entlassen
Ich mir auch nicht, aber darum geht es hier wohl auch nicht. Es geht darum, es versucht zu haben. Damit könnt ihr im Zweifelsfall nachweisen, dass es eben nicht möglich war, und DAS wäre eine der Voraussetzungen, um doppelte Staatsbürgerschfat zuzulassen.
Auf die Entlassung aus der "alten" Staatsbürgerschaft kann nämlich verzichtet werden, wenn diese nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist.

Ein "ich kann mir nicht vorstellen" genügt dem Beamten eben nicht, er will noch etwas Aktenlage.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
Ein "ich kann mir nicht vorstellen" genügt dem Beamten eben nicht

Ich habe ein (fast) passendes Dokument gefunden.
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009
Leider lässt sich meine Situation hier nicht (ganz) rein interpretieren.
Auf der Seite 18 im Punkt "8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit" wird eine ähnliche Situation betrachtet (Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst mit 18).
Leider betrifft diese "vorübergehende Hinnahme" im Punkt 8.1.2.6.2 a) nur Elternteile, die das alleinige Sorgerecht haben. In meinem Falle haben beide Eltern das Sorgerecht, was auch normal ist.

Seltsam, dass gerade für Eltern, die sich auch nach der Scheidung um das Kind ohne JA etc. kümmern, solche Hürden aufgestellt werden.
Und die Eltern, die das alleinige Sorgerecht erlangt haben (JA, Gericht, u.Ä.) haben dieses Problem nicht.

Klingt absurd, aber meine Ex sollte an ihre Regierung etwas schreiben wie z.B.: "Liebe Leute, würdet Ihr bitte mein minderjähriges Kind aus eurer Staatsangehörigkeit entlassen? Keine Sorge: es geht nur um's Kind und ich bleibe euere Staatsbürgerin!"
So ein Quatsch!

Es handelt sich nicht nur um die Republiken der ehem. UdSSR, sondern um alle Länder (exklusive EU und Schweiz), deren Staatsbürger ein Kind in der BRD bekommen können und anschliessend um die deutsche Staatsangehörigkeit bitten können und die, die bei der Staatsangehörigkeit das s.g. Abstammungsprinzip (Jus sanguinis) verfolgen.

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1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Klingt absurd, aber meine Ex sollte an ihre Regierung etwas schreiben wie z.B.: "Liebe Leute, würdet Ihr bitte mein minderjähriges Kind aus eurer Staatsangehörigkeit entlassen? Keine Sorge: es geht nur um's Kind und ich bleibe euere Staatsbürgerin!"
So ein Quatsch!

Warum findest Du Dich nicht damit ab, daß das Kind nun unter Beibehaltung der moldawischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wird ?
Es kostet nichts und wenn es 18 Jahre alt ist, kann es sich doch selbst ausbürgern lassen.

quote:
Es handelt sich nicht nur um die Republiken der ehem. UdSSR, sondern um alle Länder (exklusive EU und Schweiz), deren Staatsbürger ein Kind in der BRD bekommen können und anschliessend um die deutsche Staatsangehörigkeit bitten können und die, die bei der Staatsangehörigkeit das s.g. Abstammungsprinzip (Jus sanguinis) verfolgen.

Hier verwechselst Du wohl etwas, was mit Deinen Fall nichts zu tun hat.

Es geht hier um das sogenannte Optionmodell , nachdem Kinder von längerfristig hier aufhältigen Ausländern optional die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn sie hier im Inland geboren werden. Mit Eintritt in die Volljährigkeit (m.W. bis zum 23. Lebensjahr) müssen sie sich dann entweder für die deutsche oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
Warum findest Du Dich nicht damit ab, daß das Kind nun unter Beibehaltung der moldawischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wird ?

Das ist gerade das, was ich meine!!
Das Kind darf nicht seine zweite Staatsangehörigkeit beibehalten!
Laut Einbürgerungsbehörde muss das Kind im Rahmen der (Mit)Einbürgerug mit einem der geschiedenen Eltern bei beiden Staaten (in dem Falle: die Ukraine und Republik Moldova) ausgebürgert werden.
Wenn aber der zweite Elternteil keine Voraussetzungen für die Einbürgerung in der BRD hat bzw. aus irgendwelchen Gründen sich nicht einbürgern lassen will, muss er das minderjährige Kind alleine bei seinem Staat ausbürgern lassen. Dann ist das Kind bei beiden Staaten ausgebürgert und darf in der BRD eingebürgert werden.

Sowie das aussieht, hat der Gesetzgeber ziemlich viel nicht berücksichtigt :-(

Das Optionsmodel passt für meinen Fall nicht. Das weiss ich.
Das wäre viel zu einfach ))

Übrigens, der Beamte bei der Einbürgerungsbehörde hat mir gesagt, dass das sich Kind (auch wenn bei meinem Fall um kein Optionsmodel geht) mit 18 entscheiden muss.
D.h. das Kind muss sich ausbürgern lassen. Und zwar bei beiden Staaten.
Absurd besteht darin, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits ausgebürgert sein muss.
Hier hat der Gesetzgeber schon wieder was aus dem Auge verloren.

-- Editiert foreigner am 17.08.2012 10:48

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#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Übrigens, der Beamte bei der Einbürgerungsbehörde hat mir gesagt, dass das sich Kind (auch wenn bei meinem Fall um kein Optionsmodel geht) mit 18 entscheiden muss.


Wenn das Kind eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten von seinen Eltern "geerbt" hat, dann darf es diese, zumindest nach deutschen Recht, ein Leben lang behalten.
quote:
D.h. das Kind muss sich ausbürgern lassen. Und zwar bei beiden Staaten

Aber nur dann, wenn es sich (in Deutschland) einbürgern lassen möchte.
quote:
Sowie das aussieht, hat der Gesetzgeber ziemlich viel nicht berücksichtigt.

Noch vor einigen Jahren, als man die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht wie Sauerbier jeden Ausländer angeboten hat, stellten sich viele Frage doch überhaupt noch nicht, weil sich nur diejenigen einbürgern ließen, die sich zu Deutschland bekannten und auch dazu bereit waren, ein dreifaches Monatseinkommen für eine Einbürgerung aufzuwenden.

Heute wo die D-Staatsbürgerschaft für lächerliche 255 €uro zu haben ist und die Einbürgerungskriterien erheblich abgesenkt wurden, kann sich nahezu jeder einbürgern lassen, ja man wird sogar dazu aufgefordert.

Meine Frau wurde seitens des Regierungspräsidiums bereits dreimal deshalb angesprochen.

Aber was nichts oder wenig kostet, das wird auch nicht besonders geachtet.

Guckst du hier, ab 2:00
http://www.youtube.com/watch?v=4GMT3KnG3hQ

-- Editiert ya338066-97 am 17.08.2012 13:41

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#10
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
Wenn das Kind eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten von seinen Eltern "geerbt" hat, dann darf es diese, zumindest nach deutschen Recht, ein Leben lang behalten.

Du scheinst mich falsch verstanden zu haben.
Die eigentliche Situation habe ich relativ ausführlich in meinem ersten Post geschildert.
Wenn Du Deine Aufmerksamkeit dem ersten Post schenks, wirst Du die Problematik verstehen.

Bez. "geerbt" besteht folgende absurde Situation (wenn mich der Beamte korrekt informiert hat):
Ich lasse mich einbürgen (12 Jahre Tätigkeit als Ingeneuer in der BRD, Deutschkenntnisse, etc., etc.: die Voraussetzungen sind also da).
Mein (in der BRD geborenes) Kind, um mit mir (mit)eingebürgert zu werden, muss aus meiner und der meiner Ex-Frau Staatsangehörigkeit ausgebürgert werden. Angenommen, meine Ex hätte die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung und kann das Kind ausbürgern lassen.
Laut Einbürgerungsamt muss sich das Kind in 4 Jahren (das Kind ist nun 14) (schon selbständig) ausbürgern lassen.
Diese Regelung scheint mir nich ganz durchdacht zu sein.

Oder findest Du das logisch das man sich beim Staat ausbürgert, bei dem man bereits ausgebürgert ist?
So ist aber die Situation: erst die Ausbürgerung bei der Miteinbürgerung und dann die Ausbürgerung, wenn man 18 ist.

-- Editiert foreigner am 17.08.2012 14:06

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Mein (in der BRD geborenes) Kind, um mit mir (mit)eingebürgert zu werden, muss aus meiner und der meiner Ex-Frau Staatsangehörigkeit ausgebürgert werden. Angenommen, meine Ex hätte die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung und kann das Kind ausbürgern lassen.
Laut Einbürgerungsamt muss sich das Kind in 4 Jahren (das Kind ist nun 14) (schon selbständig) ausbürgern lassen.
Diese Regelung scheint mir nich ganz durchdacht zu sein.

Für derartige Situationen gibt es die Möglichkeit einer Einbürgerung unter zeitlicher Hinnahme der Mehrstaatigkeit . Das Kind wird eingebürgert, behält die bisherige Staatsangehörigkeit bis zur Volljährigkeit ebenfalls und muß sich dann, mit erreichen des 18.Lebensjahres, um die Ausbürgerung aus dieser Staatsangehörigkeit bemühen.

So ich mich recht erinnere hatte ich aber bereits auf diese Möglichkeit in einem vorherigen Beitrag hingewiesen.

Diese Variante sollte aber auch dem Mitarbeiter bei der EBH nicht ganz unbekannt sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Die detaillierte Beschreibung der Situation ist in meinem ersten Beitrag.
Der EBH-Beamte hat eindeutig gesagt: die Mutter des Kindes solle schon jetzt die Prozedur des Ausbürgerung des Kindes anstoßen. Ich betöne: die KM darf sich nicht ausbürgern lassen, denn sie erfüllt die Voraussetzungen für die Einbürgerung in der BRD nicht!

Entweder ist die Situation durchgehend absurd und das Problem ist nicht lösbar oder verfügte der Beamte nicht über die gesamten Infos bez. (Mit)Einbürgerung der Kinder aus den geschiedenen binationalen Ehen.

Fakt ist: die EBH verlangt vom Kind 2 Mal die Nachweise der Ausbürgerung --- von meinem Staat und von dem Staat meiner Ex.
Erst dann kann das Kind mit mir eingebürgert werden.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Fakt ist: die EBH verlangt vom Kind 2 Mal die Nachweise der Ausbürgerung --- von meinem Staat und von dem Staat meiner Ex.

Das ist ja auch völlig in Ordnung, es kann aber unter den gegeben Umständen davon abgesehen werden und eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen.
quote:
Erst dann kann das Kind mit mir eingebürgert werden.

...und genau das stimmt eben nicht.
Eine Einbürgerung unter (zeitweiliger) Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist auf jeden Fall möglich.

Guckst Du hier unter Punkt 87:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/star_vwv.pdf
Dort steht unmißverständlich:
Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nach dem recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht.




Inzwischen erfolgen ohnehin über die Hälfte aller Einbürgerungen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

-- Editiert ya338066-97 am 18.08.2012 11:05

-- Editiert ya338066-97 am 18.08.2012 11:18

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