Hallo das Community,
ich hätte da zwei Fragen, vll. kann mir ein oder anderer dabei helfen zu beantworten:
1) Drittstaatsangehöriger, im Besitz eines Visums nach §19c Abs. 1 Aufenthg i.V.m. §24a Abs. 1 BeschV (Berufskraftfahrer). Visum erteilt in Riga. Visum läuft am 10.07.25 aus. Frage: kann diese Person, falls sie einen neuen Job bei einer anderen Firma in D-d als Berufskraftfahrer gefunden hat, einen deutschen Aufenthaltstitel erhalten? Oder kann die Person selber einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen?
2) Etwas komplizierterer Fall: Drittstaatsangehöiger, im Besitz eines lettischen Aufenthatlstitels, beschäftigt bei der lettischen Firma als Berufskraftfahrer, im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN), aber kein EU-Führerschein. Nicht im Besitz eines EU-Führerscheines, daher kein Visum für D-d. Van-der-Elst-Visum wäre möglich, allerdings mit viel Aufwand verbunden, weil die Person nach drei Monaten wieder ausreisen muss. Frage: wie kann man die Person mit einem lettischen Aufenthaltstitel über längeren Zeitraum bzw. bis zum Ablauffrist des lettischen Aufenthaltstitels als Berufskraftfahrer in D-d beschäftigen. Vll. im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung?
Mitarbeiterentsendung aus EU Land nach Deutschland
13. März 2025
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Frage vom 13. März 2025 | 00:18
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 1x hilfreich)
Mitarbeiterentsendung aus EU Land nach Deutschland
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#1
Antwort vom 18. März 2025 | 19:19
Von
Status: Unbeschreiblich (36479 Beiträge, 6150x hilfreich)
Zu 1: Die Person ist bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels, dieser läuft ab im Juli 25.ZitatDrittstaatsangehöriger, :
Mit einem Arbeitsvertrag von einem anderen AG kann die Person einen Aufenthaltstitel mit längerer Gültigkeit erhalten. Nur diese Person kann einen Antrag mit dem passenden Arbeitsvertrags-Angebot bei der zuständigen ABH stellen.
zu 2: keine Ahnung. Das betrifft lettisches und EU- Recht.ZitatDrittstaatsangehöiger, :
-- Editiert von User am 18. März 2025 19:21
#2
Antwort vom 18. März 2025 | 20:23
Von
Status: Unbeschreiblich (49090 Beiträge, 17281x hilfreich)
ZitatNicht im Besitz eines EU-Führerscheines, :
Dann darf er in Deutschland max. 6 Monate fahren. Ich nehme an, dass die 6 Monate bereits abgelaufen sind.
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