Möglichkeiten Niederlassungserlaubnis zu bekommen (Doktoranden)

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Möglichkeiten Niederlassungserlaubnis zu bekommen (Doktoranden)

Hallo,

wie kann man als Doktorand der Naturwissenschaften eine Niederlassungserlaubnis erhalten?
Der Fall ist wie folgt:
Die Doktorandin ist seit 8 Jahren in Deutschland und damals für Deutschkurse und das Masterstudium gekommen. Sie hat dieses Studium also in Deutschland abgeschlossen. Danach hat sie vor 3 Jahren ihre Doktorarbeit an der gleichen Uni aufgenommen (halbe Stelle) und wird die Doktorarbeit in den nächsten Monaten abschließen. Auf Anraten der Ausländerbehörde hat sie für die Doktroarbeit damals ein Studienvisum (§16) beantragt und erhalten.
Das fällt ihr jetzt auf die Füße, denn hätte sie eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß §18 erhalten, hätte sie nach >2 Jahren schon ein Anrecht auf die Niederlassungserlaubnis.

Deshalb stellt sich die Frage, was sie machen kann, um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Kann man die Erlaubnis gem §16 rückwirkend auf §18 umschreiben lassen? Sie hätte es §18 ja schon damals beantragen können.

Könnte sie alternativ jetzt oder nach Abschluss der Doktorarbeit eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierte beantragen?

Vielen Dank vorab!

-- Editiert von Karlsruhe1233 am 15.04.2019 10:34

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Es stimmt, dass mit einer AE nach § 16 AufenthG der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis prinzipiell nicht möglich ist. Selbst, wenn ein kurzfristiger Wechsel zu einer AE nach § 18 AufenthG möglich wäre: er bringt gar nichts, weil die Voraussetzungen für eine NE nach § 9 AufenthG noch nicht erfüllt sind. Bei den anrechenbaren Aufenthaltszeiten gilt laut § 9b Absatz 1 Nr. 4:

Zitat:
(1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
(...) 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte, (...)


Von 8 Jahren als Student(in) werden 4 Jahre angerechnet. Fehlt noch ein anrechenbares Jahr. Bei der Perspektive, dass die Doktorarbeit in ein paar Monaten absolviert ist, sollte sie ihr Studium erstmal erfolgreich zu Ende bringen. Wenn sie dann zu einer AE nach § 18 AufenthG wechselt, kann sie anfangen zu rechnen (Studienjahre zur Hälfte, Aufenthaltszeit mit § 18 komplett). Allerdings muss sie auch darauf achten, dass die anderen Voraussetzungen für eine NE erfüllt sind, z.B. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder eine vergleichbare Absicherung.

Rückwirkend ändern kann man den Aufenthaltsgrund auf keinen Fall. Ein Wechsel vor Abschluss des Studiums ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 AufenthG ).

Als Absolventin einer deutschen Hochschule ist auch eine NE nach § 18b AufenthG möglich, dann sind z.B. die Anforderungen an die Rentenbeiträge geringer (nur 24 Monate Pflichtbeiträge), aber man muss (wie erwähnt) mindestens seit 2 Jahren eine AE zur Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff.) gehabt haben. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wäre eine NE nach § 9 AufenthG wohl früher möglich.

Ob der Rat, den Doktor mit einer AE nach § 16 AufenthG zu machen, falsch war und ihr jetzt auf die Füße fällt, ist auch nicht so klar. Eine AE nach § 18 AufenthG hätte sie bekommen können mit einem dem Uniausbildung entsprechend qualifizierten Job und mit einer der Qualifikation entsprechenden Entlohnung. Eine halbe Stelle als Doktorandin reicht dafür im Normalfall nicht aus.

Auch wenn es nur in Ausnahmefällen passt, will ich es nicht unerwähnt lassen: Falls sie mit einer halben Stelle so viel verdienen sollte, dass das den Kriterien für eine AE nach § 18 AufenthG entspricht, muss sie sehr gut qualifiziert sein. Dann könnte für sie evtl. auch eine "Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte" nach § 19 AufenthG infrage kommen, die "in besonderen Fällen" eine NE für z.B. "Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen" ermöglicht. Für diese NE gibt es keine erforderliche Aufenthaltszeit, aber die Anforderungen an die Qualifikation sind hoch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für diese ausführliche Antwort!
Ich habe noch eine kleinere Nachfrage:

Nach dem Studium hat sie auf Antrag ja 18 Monate Zeit, um eine Arbeit zu suchen. Wird diese Zeit ebenfalls auf die Aufenthaltszeiten angerechnet? (zur Hälfte?)

Nochmals Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Nach dem Studium hat sie auf Antrag ja 18 Monate Zeit, um eine Arbeit zu suchen. Wird diese Zeit ebenfalls auf die Aufenthaltszeiten angerechnet? (zur Hälfte?)


Wenn man nach dem Uni-Abschluss eine AE zur Arbeitsplatzsuche erhält, gilt das laut Gesetz als Verlängerung, nicht als Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck. Also wird diese Zeit der Studienzeit zugerechnet und entsprechend angerechnet. § 16 Abs. 5:

Zitat:
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, (...)


Ganz konkret kann man das der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz entnehmen. Hier die Erläuterungen zu § 9b AufenthG (also zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Niederlassungserlaubnis nach § 9):

Zitat:
9b.1.4.1 Zu Aufenthalten zum Zweck des Studiums gehören neben den Aufenthalten nach § 16 Absatz 1 sowohl Aufenthalte zum Zweck der Studienbewerbung nach § 16 Absatz 1a als auch Aufenthalte zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes nach erfolgreichem Abschluss des Studiums nach § 16 Absatz 4.


Für eine NE nach § 9 wird die Zeit also nur zur Hälfte angerechnet. Ein Vorteil ist aber, dass man in dieser Zeit arbeiten kann und entsprechend Rentenanwartschaften bilden kann. Weil die Zeit für die Arbeitssuche dem Studienaufenthalt zugerechnet wird, darf die NE auch erst dann erteilt werden, wenn eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird (z.B. nach § 18).

-- Editiert von Felicite am 23.04.2019 16:38

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Vienen Dank für deine Hilfe!

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