Nach Deutschland zurückkehren und die Einbürgerung

8. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
msn554146-22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Deutschland zurückkehren und die Einbürgerung

Guten Abend,
Ich habe zwischen 09/2009 und 09/2012 in Deutschland meine Masterstudium abgeschlossen. Nach meiner Studium, habe ich für zwei Jahre mit Blauekarte EU gearbeitet. Leider hatte meine Firma finanzielle Schwierigkeiten gehabt, und desweben habe ich meine Arbeit verloren. Die Ausländerbehörde hat meinen Aufenthaltstitel sechs Monate verlängert, und damit habe ich Arbeitslosengeld bekommen. Während diese Zeit konnte ich keine Arbeit finden, allerdings habe ich ein Stipendium in Spanien gekriegt um ein Doktorarbeit zu schreiben. Deswegen am 4/2015 bin ich Deutschland verlassen und nach Spanien gekommen. Gerade bin ich mit meinem Doktorarbeit fast fertig, und suche Arbeit hier in Spanien. Allerdings, wegen der Situation von Covid-19, die wirtschaftliche Situation in Spanien ist nicht sehr gut, und ich denke daran nach Deutschland zurürk zu kehren. Meine Fragen sind:

1-Vor kurze Zeit habe ich gelesen dass meine Aufenthaltszeit in Deutschland bis fünf Jahren für die Einbürgerung angerechnet werden könnte. Ist es wahr?
2-Sind die drei Jahren dass ich gestudiert habe komplett angerechnet?

Vielen Dank und wünche euch einen schönen Abend!!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Voraussetzungen zur Einbürgerung
:
Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland
Sie leben seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland
Sie sichern für sich und ihre Familienangehörige ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld
den Lebensunterhalt
Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse
Sie haben einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
bestanden
Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt
Sie bekennen sich zum deutschen Grundgesetz
Sie haben ihre alte Staatsangehörigkeit verloren oder geben sie auf

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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von msn554146-22):
1-Vor kurze Zeit habe ich gelesen dass meine Aufenthaltszeit in Deutschland bis fünf Jahren für die Einbürgerung angerechnet werden könnte. Ist es wahr?


Ja, das ist möglich. Nachzulesen in § 12b Abs. 2 StAG:

Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Das ist eine Kann-Vorschrift. Die Einbürgerungsbehörde kann entscheiden, inwieweit der Voraufenthalt integrativ gewirkt hat.

Zitat (von msn554146-22):
2-Sind die drei Jahren dass ich gestudiert habe komplett angerechnet?


Das war lange umstritten, aber mittlerweile können die drei Jahre Studium komplett angerechnet werden. Hier z.B. aus einer Bundestagsdrucksache mit einer Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Thema (Frage 29):

Zitat:
Nummer 10.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1.2 Buchstabe c und d der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz sieht bereits die vollständige Anrechnung der mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie der vor 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung verbrachten studienbedingten Aufenthaltszeiten auf die für die Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vor.


Entschieden wird das Ganze individuell. Wenn du wieder einige Zeit in Deutschland gelebt hast und der erforderliche Aufenthalt inkl. der Voraufenthaltszeiten (die evtl. angerechnet werden können) erfüllt ist, solltest du einen Beratungstermin mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde machen. Dort kann man dann konkretere Angaben dazu machen, ab wann ein Antrag auf Einbürgerung lohnt.

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#3
 Von 
Mike09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von msn554146-22):
1-Vor kurze Zeit habe ich gelesen dass meine Aufenthaltszeit in Deutschland bis fünf Jahren für die Einbürgerung angerechnet werden könnte. Ist es wahr?


Ja, das ist möglich. Nachzulesen in § 12b Abs. 2 StAG:

Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Das ist eine Kann-Vorschrift. Die Einbürgerungsbehörde kann entscheiden, inwieweit der Voraufenthalt integrativ gewirkt hat.

Zitat (von msn554146-22):
2-Sind die drei Jahren dass ich gestudiert habe komplett angerechnet?


Das war lange umstritten, aber mittlerweile können die drei Jahre Studium komplett angerechnet werden. Hier z.B. aus einer Bundestagsdrucksache mit einer Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Thema (Frage 29):

Zitat:
Nummer 10.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1.2 Buchstabe c und d der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz sieht bereits die vollständige Anrechnung der mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie der vor 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung verbrachten studienbedingten Aufenthaltszeiten auf die für die Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vor.


Entschieden wird das Ganze individuell. Wenn du wieder einige Zeit in Deutschland gelebt hast und der erforderliche Aufenthalt inkl. der Voraufenthaltszeiten (die evtl. angerechnet werden können) erfüllt ist, solltest du einen Beratungstermin mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde machen. Dort kann man dann konkretere Angaben dazu machen, ab wann ein Antrag auf Einbürgerung lohnt.


Ich habe eine ähnliche Frage.

Seit 7,5 Jahren in Deutschland, die ganze zeit studiert, AE zu Studienzwecken. Wenn ich das Studium abbreche, ausreise und dann z.B. in einem Jahr mit einem neuen Visum wieder einreise (Freiberufler oder Ausbildung), können mir 5 Jahre angerechten werden? Ich habe vor, eine C2-Prüfung in Deutsch abzulegen. Das ist das höchste Deutschniveau.

-- Editiert von Mike09 am 11.08.2020 15:16

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#4
 Von 
Mike09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage, weil es hier nicht um Aus- und Wiedereinreise geht, sondern um einen ununterbrochenen Aufenthalt (soweit ich das richtig verstehe):

Zitat:
Nummer 10.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1.2 Buchstabe c und d der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz sieht bereits die vollständige Anrechnung der mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie der vor 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung verbrachten studienbedingten Aufenthaltszeiten auf die für die Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vor.

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#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Eigentlich gilt hier: Neue Frage neuer Thread. Sonst wird es unübersichtlich. Vor allem: Bitte nicht einen kompletten, langen Beitrag zitieren.

Zitat (von Mike09):
weil es hier nicht um Aus- und Wiedereinreise geht, sondern um einen ununterbrochenen Aufenthalt (soweit ich das richtig verstehe):


Das ist ein Missverständnis. Wenn die bisherige AE erlischt und man das Land verlassen muss, ist der Aufenthalt beendet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man innerhalb von 6 Monaten wieder mit Visum einreisen sollte. Die 6-Monats-Frist wäre natürlich nur dann relevant, wenn man während der ganzen Zeit im Ausland einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland hat.

Bei einer Anrechnung nach Unterbrechung wäre ich skeptisch. Dass Aufenthaltszeiten mit Studien-AE angerechnet werden, wird damit begründet, dass nach erfolgreichem Studienabschluss ein langfristiger Aufenthalt möglich ist.

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