Nachweis von Daueraufenthalt

7. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Efdas
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachweis von Daueraufenthalt

Hallo,
ich habe eine Frage: Es geht um meine Schwägerin, sie ist Portugiesin und lebt seit 2 Jahren bei ihrem Bruder hier in Deutschland. Er hat unbegrenzten Aufenthalt, er ist mit mir verheiratet, ich bin Deutsche, wir leben schon seit mehr als 30 Jahren hier.
Da meine Schwägerin eine psychische Krankheit hat, haben wir einen Antrag für eine Arbeit in einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen bei der Arbeitsagentur gestellt. Nach langem Hin und Her, möchten sie jetzt. noch von ihr einen Daueraufenthaltsnachweis.
Da sie noch nie hier gearbeitet hat, von einer portugiesischen kleinen Invalidenrente bei uns lebt, erst 2 Jahre hier ist, lautet meine Frage, ob sie aufgrund ihrer Behinderung und weil ihr Bruder hier Daueraufenthalt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen könnte?
Sie kann nicht mehr in Portugal leben, da sie sie keine Familienangehörige mehr hat, bisher lebte sie zusammen mit ihren Eltern, die sie in allem unterstützten aber verstorben sind. Ohne Familienanschluss ist es für sie äußerst schwer.
Vielen Dank für eine Antwort!!!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 463x hilfreich)

Portugiesische Staatsbürger sind EU-Bürger und somit EU-weit freizügigberechtigt, wie jeder andere EU-Bürger auch. Ssie unterliegen nicht dem deutschen Aufenthaltsrecht.

Ihre Frage gehört wohl eher in den Bereich Sozial- oder Versicherungsrecht.

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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1245 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Efdas):
Da sie noch nie hier gearbeitet hat, von einer portugiesischen kleinen Invalidenrente bei uns lebt, erst 2 Jahre hier ist, lautet meine Frage, ob sie aufgrund ihrer Behinderung und weil ihr Bruder hier Daueraufenthalt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen könnte?


Als Portugiesin wird ihr Aufenthalt hier durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Freizügigkeitsberechtigt ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen. Über ihrem Bruder kann sie kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht beanspruchen, weil sie keine Verwandte "in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie" ist (das gilt also nur für Kinder und Enkel sowie Eltern und Großeltern).

Sie könnte aber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Freizügigkeitsberechtigte haben. Das wird in § 4 FreizügG/EU geregelt:

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. (...)


Also hängt es davon ab, ob ihre Rente groß genug ist, um ihr Auskommen eigenständig zu sichern, und ob sie so krankenversichert ist, dass es der Versicherungspflicht entspricht.

Ein Daueraufenthaltsrecht hat sie allerdings erst dann, wenn sie sich "seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten" hat (§ 4a FreizügG/EU). Für die Arbeitsagentur geht es wohl darum, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Ganz allgemein kann dieser Anspruch schon sehr viel früher entstehen (schon nach einem halben Jahr Aufenthalt mit Freizügigkeitsrecht), der Anspruch ist dann aber auch tendenziell zeitlich begrenzt; also das Freizügigkeitsrecht kann dann durch den Leistungsbezug verloren gehen.

Da es bei der Integration in eine Behindertenwerkstatt um eine langfristige Maßnahme geht, kann es gut sein, dass ein Daueraufenthaltsrecht die Voraussetzungung ist. Wenn ihr den Aufenthaltsstatus deiner Schwägerin geklärt habt, könnt ihr euch um die sozialrechtlichen Fragen kümmern, also darum, ob sie vielleicht jetzt schon Anspruch auf die Förderung durch die Arbeitsagentur hat. Es könnte sich aber auch ergeben, dass nach dem Freizügigkeitsrecht gar kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland besteht oder nur dann, wenn entsprechende Maßnahmen komplett selber bezahlt werden (als "Empfänger von Dienstleistungen" kann man freizügig sein, da kann dann die Dienstleistung auch von jemand anderem bezahlt werden).

-- Editiert von Felicite am 07.06.2018 20:03

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#3
 Von 
Efdas
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!
Ja, also meine Schwägerin hat ca. 300 € im Monat, wohnen kann sie umsonst, sozusagen ist sie doch bis jetzt Empfängerin von Dienstleistungen oder?
Ich weiß ehrlich nicht so genau, wie sich das mit dem Freizügigkeitsrecht verhält....könntest du mir das erklären?
Vielen Dank, Efdas

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(625 Beiträge, 155x hilfreich)

Freizügigkeitsrecht bedeutet das EU Bürger in jedem Land arbeiten und leben dürfen.
Sozialleistungen bekommen Sie aber nur dort wo Sie 5 Jahr leben.

Wie soll denn eine deutsche Behiwerkstatt eine portugiische Dame aufnehmen. Die sprechen nicht die selbe Sprache. Und wenn Sie nur 300 Euro hat, wie zahlt Sie denn die deutsche Krankenversicherung, die Pflicht ist wenn Sie in Deutschland lebt.

Ihr habt noch mehr Probleme

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1245 Beiträge, 1510x hilfreich)

Erst mal vorausgeschickt: Ich kenne mich vor allem im Aufenthaltsrecht aus, EU-Recht ist für mich eher ein Randthema. Deshalb nur ganz grob, was ich dazu sagen kann.

Umsonst wohnen, das passt nicht in die Kategorie Empfänger von Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen geht es um den gewerblichen Bereich. Man könnte sich zum Beispiel vorstellen, dass das eine privat bezahlte Therapie sein könnte (für die die Therapieeinrichtung wiederum Gewerbesteuern usw. entrichtet).

Generell gibt es beim EU-Recht keine so genauen Grenzen bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. Das hängt von den regionalen und persönlichen Gegebenheiten ab und der Betrag kann auch unter der Hartz-IV-Grenze liegen. Meist reicht es den Behörden, wenn keine Sozialleistungen bezogen werden und glaubhaft ist, dass man mit seinem Geld auskommt (also nicht der Verdacht von Schwarzarbeit oder sonstwie illegalen Aktionen besteht). Allerdings gibt es dann ein Problem, wenn Sozialleistungen bezogen werden sollen (wenn denn die Aufnahme in die Behindertenwerkstatt als solche gelten würde). Dann wären die Bedingungen für die Freizügigkeit nicht mehr erfüllt.

Freizügigkeit ist ein Schnittmengengebiet zwischen Ausländerrecht und Europarecht. Evtl. können Foristen aus dem Bereich "Europarecht, Internationales Recht" ja etwas beitragen, wenn du noch weitergehende Fragen haben solltest.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39742 Beiträge, 14196x hilfreich)

Ich sehe hier ein Rieseneinstiegsproblem. Wie ist die Krankenversicherung geregelt? In der deutschen GKV kann die Gute nicht sein. Wird sie auch nicht aufgenommen. Private Versicherung - kostet mit Sicherheit mehr als 300 € im Monat, sofern man überhaupt eine findet. Ist sie noch über Portugal versichert?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Efdas
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten!
Jetzt habe ich das mit dem Freizügigkeitsrecht verstanden.
Meine Schwägerin ist krankenversichert, das ist alles geregelt, da gibt es ein Abkommen zwischen Portugal und Deutschland. Sie muss ja auch regelmäßig zum Psychiater wegen ihrer psychischen Krankheit.
Wegen diesem Daueraufenthaltsrecht rufe ich mal das Ausländeramt an......
Vielleicht gibt es ja etwas, dass sie krankheitsbedingt und ohne Familienanschluss in Portugal aber Familienanschluss hier, einen Aufenthaltsnachweis bekommen kann.....keine Ahnung....
Efdas

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Efdas
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe beim örtlichen Auslandsamt gefragt. Die meinten, dass sie keine Nachweise eines Daueraufenthaltsrecht übergeben, da Eu Bürger durch das Freizügigkeitsrecht ein Daueraufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis haben. Ein gültiger Ausweis reicht.

Ich frage mich jetzt, da sie ja in einer WfbM arbeiten möchte, dafür das Arbeitsamt als Kostenträger braucht, sie eben doch 5 Jahre vorweisen muss, um Hilfe in Anspruch nehmen zu können......?
Ist es aber bei ihr nicht ein anderer Fall, weil sie behindert ist und sozusagen mittellos ist und auf die Hilfe ihrer Geschwister hier in Deutschland psychisch und moralisch angewiesen ist?
LG Efdas

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