Niederlassungserlaubnis_ 60 Wartezeit Pflichtbeträge

15. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Marina_Tim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis_ 60 Wartezeit Pflichtbeträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht hier eigentlich um meiner Mutter und ich würde mich gerne bei Ihnen beraten lassen.

Mein Mutter gebohren 1948 ist seit Juni 2009 nach Deutschland eingereist und hat Anspruch auf befristeten Aufenthaltstitel  gemäß  $ 23 Abs. 2 AufenthG erhalten.

Aufgrund ihres Alters, ihrer Körperlichen, geistlichen Krankheiten und ihrer Behinderung wurde sie am 2009 von dem Integrationskurs und der Erwärbstätigkeit ausgeschlossen. Sie durfte weder an einen Integrationskurs teilnehmen noch Arbeiten, weil diese unmöglich und unzumutbar ist. Dafür hat sie auch eine schriftliche Bestätigung erhalten.

Nun hat sie folgendes Problem:

Wir haben Antrag auf Niederlassung gestellt, da sie mehr als 5 Jahre in Deutschland wohnt. Der Antrag auf Niederlassung  wurde aufgrund den fehlenden Renten wartezeitbeträge  (60 Monate Pflichtbeträge) abgelehnt. Da sie keinen Anspruch auf Rente hat (schriftliche Bestätigung auch von den DE Renten versicherung vorhanden), erhält sie die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB II.

Die Freiwillige versicherungspflichtig beträge sind unmöglich selbst zu zahlen, weil sie ja nur die Grundsicherung als Einkommen hat und so eine summe ist für sie unmöglich zu leisten.

Welche Möglichkeiten hat sie nun in ihrer Situation & Alter (69) um den Antrag trotz die fehlende 60 monate pflichtbeträge zu stellen und die Niederlassungserlaubnis zu erhalten?

Auf jeder Hilfe bzw. Beratung bin ich Ihnen sehr dankbar!

Herzliche Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Beratung gibt es hier gemäß Forenregeln nicht, aber Diskussionen und Meinungen natürlich.
Nur müsste man dazu doch etwas mehr wissen:
Welche Staatsangehörigkeit(en) hat die Mutter
Wieso ist es ihr nicht möglich, in ihr Heimatland zurückzukehren?

Sozialhilfe ist übrigens kein "Einkommen", sondern eine Sozialleistung, genau wie die Grusi im Alter.
Wovon hat die Mutter denn vorher gelebt und gibt es vielleicht doch noch andere Einkommen (Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Renten)?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.

Ist der/die Betreffende volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
•Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren
•ausreichende Deutschkenntnisse
•Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der/die Betreffende macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Bei der fünfjährigen Wartefrist werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der siebenjährigen Wartefrist.

Achtung: eine zusätzliche Bedingung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entstanden: Die erste Aufenthaltserlaubnis, bzw. der rechtmäßige Aufenthalt (auch nach altem Ausländergesetz) muss vor Eintritt der Volljährigkeit vorgelegen haben, nur dann greift die auf 5 Jahre verkürzte Voraufenthaltszeit.

Eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist wird nicht erteilt, wenn:
•ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
•der/die Betreffende in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
•wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marina_Tim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.

@ ya338: Herzlichen Dank für die Rückmeldung, eine Frage hätte ich noch
, steht das irgendwo im Gesetz? Gibt's dazu eine Rechtregelung oder ein Gesetz?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Beachte die "kann" Bestimmung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Marina_Tim ):
@ ya338: Herzlichen Dank für die Rückmeldung, eine Frage hätte ich noch
, steht das irgendwo im Gesetz? Gibt's dazu eine Rechtregelung oder ein Gesetz?

Steht so im Aufenthaltsgesetz § 9 Niederlassungserlaubnis unter Punkt 3:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

@ya338: Wo referenziert der zitierte Punkt 3 auf zu tolerierende Einschränkungen aufgrund eigener Krankheit oder Behinderung?

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#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

*doppelt*


-- Editiert von Osmos am 19.05.2017 12:56

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#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
@ya338: Wo referenziert der zitierte Punkt 3 auf zu tolerierende Einschränkungen aufgrund eigener Krankheit oder Behinderung?

In den VWV (Verwaltungsvorschriften) zum § 9 des Aufenthaltsrechts
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#9

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marina_Tim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Wo genau?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Das wüsste ich auch gerne, denn es gibt dort Referenzen bezüglich Ausnahmen vom I-Kurs, Sprachtest etc, aber ich habe nichts handfestes bezüglich krankheitsbedingten Ausnahmen von den 60 Monaten Pflichtbeiträgen gefunden.

@ya338: Kannst Du uns diese Details bitte noch liefern?


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#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Grund der Verwirrung: Hier wurde der falsche Teil des Gesetzes zitiert. Der zitierte Satz 1 mit Punkt 3 in § 9 (2) AufenthG besagt, dass 60 Monate Beitrag zwingende Voraussetzung sind. Bei zwingenden Voraussetzungen kann dann die Verwaltungsvorschrift nichts ändern, die ist ja eine reine Durchführungsanweisung.

Die Befreiung von Lebensunterhaltssicherung und vom Nachweis von Rentenanwartschaften ist an anderer Stelle festgelegt, nämlich in Satz 6 von § 9 (2) AufenthG . Zur Übersichtlichkeit zitiere ich § 9 (2) AufenthG komplett; die relevanten Passagen sind fett gesetzt:

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


Zur Aufschlüsselung, weil die Textbezüge etwas verschachtelt sind: Laut Satz 6 (das ist der letzte Satz) wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 (das heißt Lebensunterhaltssicherung und Nachweis von Rentenanwartschaften) abgesehen, wenn der Antragsteller diese Voraussetzungen aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann (das heißt: wenn er "sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann").

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Das ist schlüssig - danke vielmals für die Erläuterung! Ja, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. :)

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