Niederlassungserlaubnis Kurzarbeit

29. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
go584504-5
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis Kurzarbeit

Hallo,

ich habe eine Frage zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis.

Ich lebe seit September 2018 in Deutschland und besitze eine AE nach Par. 19c, Abs. 1. Die Beschäftigung zum ersten Mal in Deutschland habe ich 2 Monaten später angefangen und bin somit vom November 2018 bis jetzt durchgehend vollzeitbeschäftigt beim selben Arbeitgeber. Ich erfülle fast alle Voraussetzungen bis auf die 60 Rentenbeiträge und Wartezeit von 5 Jahren.

Die Firma wo ich arbeite wird wahrscheinlich ab Sommer in Kurzarbeit gehen wobei mein Gehalt von 1700 Euro netto auf 1000-1200 gekürzt wird (60% KuG + Aufstockung). Ich arbeite auch nebenbei wo ich monatlich 520 Euro dazuverdiene. Meine monatliche Warmmiete beträgt 350 ,- Euro.


Ist es möglich den Antrag schon im September zu stellen (bis daher werde ich 58 Rentenbeiträge eingezahlt haben) oder erst im November wenn ich 60 Rentenbeiträge erreicht habe?

Kann in meinem Fall die Kurzarbeit irgendwelche Auswirkungen auf den Erhalt der Niederlassungserlaubnis haben? Wird mein Lebensunterhalt als gesichert beurteilt wenn ich mich in Kurzarbeit befinde aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe und zusätzlich noch ein Minijob mache?

Vielen Dank im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go584504-5):
Ist es möglich den Antrag schon im September zu stellen
Ja, das ist möglich.
Die ABH wird deinen Antrag (nicht sofort) prüfen und dir später entspr. antworten.
Die 60 Monate RV-Beiträge sind keine starre Größe und keine unbedingte Forderung.

Wichtige Kriterien dürften sein:
-Aufenthaltserlaubnis nach § 9 (1) AufenthG---> ist erfüllt
-unbefristetes Arbeitsverhältnis---> ist erfüllt
-LU gesichert nach §2 (3) AufenthG---> ist erfüllt

Du fragst hier unter diesem User-Namen Verschiedenes mit jeweils anderen Voraussetzungen an. Fragst du auch für andere Personen?
Ich antworte hier für die hier dargelegte Version : ...vom November 2018 bis jetzt durchgehend vollzeitbeschäftigt beim selben Arbeitgeber.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von go584504-5):
Die Firma wo ich arbeite wird wahrscheinlich ab Sommer in Kurzarbeit gehen wobei mein Gehalt von 1700 Euro netto auf 1000-1200 gekürzt wird (60% KuG + Aufstockung).


Hast du das auch richtig verstanden? Der von dir errechnete Betrag ergibt sich, wenn du zu 100 Prozent in Kurzarbeit sein wirst (0 Stunden arbeiten). Plant die Firma damit? Warum? Wie lange? Normalerweise arbeitet man auch während der Kurzarbeit, nur weniger als zuvor.

-- Editiert von User am 29. März 2023 12:17

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#3
 Von 
go584504-5
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du fragst hier unter diesem User-Namen Verschiedenes mit jeweils anderen Voraussetzungen an. Fragst du auch für andere Personen?


Der vorletzte Beitrag gehört meinem Bruder und nicht mir.

Vielen Dank für deine Infos.

Zitat (von Anami):
-LU gesichert nach §2 (3) AufenthG---> ist erfüllt


Spielt die Kurzarbeit eine negative Rolle zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis da das Geld vom Staat fließt?

Zitat (von dummfragerin):
Hast du das auch richtig verstanden? Der von dir errechnete Betrag ergibt sich, wenn du zu 100 Prozent in Kurzarbeit sein wirst (0 Stunden arbeiten). Plant die Firma damit? Warum? Wie lange? Normalerweise arbeitet man auch während der Kurzarbeit, nur weniger als zuvor.


Wegen Auftragslage geht die Firma wahrscheinlich komplett in Kurzarbeit und somit verringert sich die Arbeitszeit auf 0 Std pro Woche.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go584504-5):
Spielt die Kurzarbeit eine negative Rolle
mW nicht. Auch die in §2 (3) aufgezählten Einkommensarten und viele weitere sind Leistungen vom Staat, sind aber *unschädlich* für die Ermittlung der LU-Sicherung.
Kurzarbeitergeld nach SGB III finde ich auch hier nicht.
Seite 14:
https://www.jurati.de/wp-content/uploads/2019/11/LU-Sicherung2020.pdf

Zitat (von go584504-5):
Wegen Auftragslage geht die Firma wahrscheinlich komplett in Kurzarbeit
Wahrscheinlich, vermutlich, vielleicht--- du fragst für den Sommer und den NE-Antrag in 09/23.
Bis dahin kann sich vieles ändern. Es kommt auch auf die Prognose der ABH für die Zeit NACH der Kurzarbeit an.

Das Antragstellen ist eine kostenlose Angelegenheit.
Die Behörde hat dann zu prüfen und entweder die NE zu erteilen oder eben nicht.
Wenn nicht, käme die Verlängerung des AT zum entspr. Zeitpunkt in Frage.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es kommt auch auf die Prognose der ABH für die Zeit NACH der Kurzarbeit an.

Eben deshalb stimmt die Aussage

Zitat (von Anami):
-LU gesichert nach §2 (3) AufenthG---> ist erfüllt

in Bezug auf eine Niederlassungserlaubnis nicht. Nicht umsonst wird die Frage des Lebensunterhalts für eine NE nicht nur durch § 2 (3) AufenthG bestimmt, sondern durch § 9a (2) Satz 1 Nr. 2 und präzisiert durch § 9c AufenthG:

Zitat:
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
(...)
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt. (...)

Der ausschlaggebende Terminus ist "feste und regelmäßige Einkünfte". Da geht es nicht um schädliche Sozialleistungen und unschädliche Versicherungsleistungen.

Beim Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis (NE) wird die Prognose gestellt, ob der Unterhalt wohl in der Zukunft nachhaltig gesichert sein wird. Da sind verschiedene Faktoren wichtig (z.B. berufliche Qualifikation), aber die derzeitige Anstellung ist dabei besonders wichtig. So kann man schon mit einem Top-Einkommen bei einer Firma, die bestens da steht, Probleme beim Nachweis haben, wenn die Anstellung nur befristet ist. Eine Anstellung bei einer Firma in Schieflage ist ein Problem. Kurzarbeitergeld ist befristet und reicht somit für eine positive Prognose wohl nicht aus.

Zitat (von Anami):
Das Antragstellen ist eine kostenlose Angelegenheit.

Die Bearbeitung durch die Behörde ist aber nicht kostenlos. Die Gebühren für einen NE-Antrag liegen höher als für eine Aufenthaltserlaubnis. Ist ja auch höherer Aufwand für die Behörde, weil mehr geprüft werden muss.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Der ausschlaggebende Terminus ist "feste und regelmäßige Einkünfte".
Vielen Dank.

Dann nehme ich meine Empfehlung an den TE, den Antrag zu stellen, zurück.
Der TE sollte also auf jeden Fall bis November 23 warten, um über die jetzt schon in Aussicht stehende Kurzarbeit Genaueres zu wissen.
Zitat (von Felicite):
Die Bearbeitung durch die Behörde ist aber nicht kostenlos.
Das ist richtig und ist mir bekannt.

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