Muss ich jetzt 60 Monate Rentenversicherung zahlen um Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

30. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
sakisaki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Muss ich jetzt 60 Monate Rentenversicherung zahlen um Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

Hallo,

Ich bin 24 Jahre alt und ich lebe seit 2002 in Deutschland.
Ich bin hier mit meine Familie nach Deutschland gekommen.

Seit 2007 besitze ich und meine Familie ein Aufenthalserlaubnis nach AufenthalG § 23.


in 2012 wollte ich für Niederlassungserlaubnis beantragen aber Beamter sagte mir das ich brauche 60 Monate geleistete Pflichtbeiträge oder freiwilige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Problem ist, ich war in letzte 5 Jahre ein Schüler und konnte kein Renteversicherung zahlen.
2009 bis 2011 war ich in Berufshochschule und dort habe ich mein Fachhochschulereife erworben. Davor habe ich auch mittlere reife eworben.

Jetzt mein Frage.

Weil ich in letzten 5 Jahren, ständig in der Schule war, muss ich jetzt 60 Monate Renteversicherung zahlen um
Niederlassungserlaubnis zu bekommen? oder wird diese Voraussetzung gilt nicht für mich? weil ich schüler war?

ich bedanke mich schonmal im voraus für eure antworten.

mfg
Robert Hitoshi


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hallo,
Dies ist nicht richtig.
Sie wurden eine Niederlassungserlaubnis nach §26 Abs. 4 AufenthG bekommen.
Dort steht das wenn man mit unter 18 Jahren eingereist ist eine Niederlassungserlaubnis nach §35 erteilen kann. Da braucht man keine 60 Monate Rentenbeiträge.
Hoffe die frage ist nun geklärt.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sakisaki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
Danke sehr für ihre antwort.

ALso ich besitzte Aufenthalserlaubnis nach AufenthalG § 23
seit 5 Jahren (in März 2012 wird es 5 Jahren) und nicht 7
Jahren.

§26 Abs. 4 ist für die leute, die seit 7 Jahren Aufenthalserlaubnis haben oder?



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hallo,
nein 5 Jahre rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis sind ausreichend siehe §35 AufenthG . Bin mir grade nur etwas unsicher ob dann §35 oder § 26 Abs. 4 auf den eAT kommt. Wäre ja im Grunde auch egal.


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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sakisaki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ok ich habe nur noch 1 Frage. Da steht

"er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt."

Also ich war 19 Jahr alt wann ich Aufenthalserlaubnis bekommen habe.

ich bin momentan seit 4 Monaten (sofort nach dem schule)
Selbstständig. Ich habe momentan kein Ausbildungsstelle.

Gilt diese Gesetzt trotzdem?

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