Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG?

23. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nugar
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG?

Ich habe vor ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG . Ich muss meinerseits die Altersvorsorge und Einkommen nachweisen. Ich bin selbständig Tätig und so weit Ich verstanden habe, muss Ich ein Prüfbericht erstellen lassen.
1. Die Frage, ist wie hoch soll mein Jährlicher Einkommen sein, so dass Ich die Voraussetzung von "ausreichenden Einkunft" als Selbständiger erfülle? Soll man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt holen? 2. Ich habe noch keine Altersvorsorge/Versicherung abgeschlossen, wie lässt sich diese Voraussetzung lösen? Kann man sich auf bestehendes Vermögen berufen? Ich bin in Berlin ansässig und 2 Jahre werden in Februar um.
Danke im Voraus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1237 Beiträge, 1506x hilfreich)

Einkünfte sind prinzipiell ausreichend, wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Hierbei muss aber die nachhaltige Sicherung glaubhaft gemacht werden. Prognosen sind einfacher bei einer unbefristeten Festanstellung und bei Selbständigkeit entsprechend schwerer. Die ABH entscheidet bei jedem Fall individuell, ab wann sie eine positive Zukunftsprognose sieht und welche Unterlagen sie dafür braucht. Alle Unterlagen, die die positive Prognose stützen, können nicht schaden - vieles wird der ABH aber wohl aus dem Prüfbericht ersichtlich.

Eine entsprechende Altersvorsorge musst du nachweisen. Du kannst auch eine private Rentenversicherung mit den verlangten 24 Monaten Beiträge - oder etwas, was dem entspricht - abschließen. Dort gibt es immer Möglichkeiten, entsprechende Zahlungen auf einmal zu leisten. Bei Versicherungsleistungen geht es darum, dass auf einem gesicherten Konto bereits die ersten Ansprüche für die Zeit als Rentner entstanden sind. Das Gesetz ist da sehr präzise und da gibt es kaum Platz für eine Ermessensentscheidung: "... er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist ...". Allein der Verweis auf bestehendes Vermögen kann nicht reichen - das kann man schließlich in kürzester Zeit auf den Kopf hauen.

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