[b]Hallo Zusammen,
ich bin mit einem Deutschen verheiratet und leben seit einem Jahr und 6 Monate getrennt. Wir hatten in Deutschland geheiratet. Nach vielen Meinungsverschiedenheiten und und mehr hat er die Scheidung eingereicht und ich habe noch kein Niederlassungserlaubnis. In 5 Monaten werde ich aber 5 Jahrelang in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Die Scheidung aber früher, d.h. in 2 Monaten.
Meine Frage wäre nun, ob die Scheidung zur Ablehnung der Niederlassungserlaubnis führen kann. Ich danke euch im Voraus für die Hilfe.
-- Editiert am 12.03.2010 11:45
Niederlassungserlaubnis nach der Scheidung?
Notfall?
Notfall?
Hallo!
Du hast zwar jetzt nicht mehr die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG
zu beantragen, da Du von Deinem Ehemann getrennt lebst bzw. bald geschieden bist.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
zu beantragen. Das ist unter anderem möglich, wenn Du bereits seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bist. Die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen allerdings auch vorliegen.
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Ich muss dann warten bis die 5 Jahre rum sind und fürdie anderen Bedingungen muss ich mich auch rechzeitig informieren. Das ist alles mit den Gesetzen nervig. Ich danke Ihnen sehr für die Antwort.
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Schau mal hier, das sind die Voraussetzungen für die Erteilung eine NE nach § 9 AufenthG
:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Also, wenn Du Deine 5 jahre voll hast, erkundige Dich doch einfach mal bei Deiner Ausländerbehörde, ob Du alle Voraussetzungen erfüllst. Viel Glück!
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Für Einbürgerungen ist nicht die Ausländer-, sondern die Einbürgerungsbehörde zuständig.
Von Einbürgerung war hier nicht die Rede, sondern die Erteilung einer NE nach § 9 AufenthG
, welche erteilt werden kann, wenn der Ausländer seit 5 Jahren im Besitz einer AE ist. Und dafür ist nunmal die Ausländerbehörde zuständig
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