Hallöchen,
Ich bin Türkin, in Deutschland geboren, 18 Jahre dort gelebt, dann kam ich in die Türkei, um hier zu studieren. Ich war immernoch bei meiner Familie angelmeldet, ging hin und zurück bis 2012. Da brach ein großes Streit in der Familie auf und ich konnte nicht mehr nach Deutschland zu der Familie zurückkommen. Aber ich war angemeldet bis mitte 2015 bei der Familienwohnung. In 2015 starb mein Vater und meine Mutter und mein Bruder sind umgezogen, deswegen die Abmeldung.
Ich arbeite seit ca. 6 Jahren jetzt in der Türkei, lebe hier etc. Meine Mutter und mein Bruder leben noch dort und meine Niederlassungserlaubnisskarte ist noch gültig bis 2021. Jedoch, hat sich mein Nachname durch Ehe geändert also habe ich einen anderen Nachnamen auf meinem neuen pass und den alten auf meiner NE-Karte.
Ich möchte jetzt diese Karte mit meinem neuen Nachnamen aktualisieren. Würde auch gerne meinen Reisepass verlängern und eine Karte mit einer längeren Gültigkeit bekommen. Habe aber Angst, dass die in der Ausländerbehörde meine Niederlassungserlaubnis löschen, da ich keinen Wohnsitz in DE habe.
Dieses Jahr war ich 2mal in Deutschland. Habe meine Eheschließungsurkunde mitgenommen. Bei der Passkontrolle war einer der Polizisten aber sehr sauer, dass ich meine NE-Karte nicht mit meinem neuen Nachnamen erneuert habe.
Hat jemand hier ähnliche Erfahrungen? Wie kann ich vorgehen?
Ich plane nicht nach Deutschlan umzuziehen, solange ich kein gutes Jobangebot bekomme. Möchte aber meine "Heimat" ab und zu besuchen, da meine Mutter noch überwiegend in DE lebt.
Niederlassungserlaubnis ohne Anmeldung
Notfall?
Notfall?
Zu Besuch kann man aus der Türkei doch recht einfach kommen.ZitatMöchte aber meine "Heimat" ab und zu besuchen, da meine Mutter noch überwiegend in DE lebt. :
Mit dem Schengen-Visum tun das Zigtausende.
Das wird nicht funktionieren. Niederlassung bedeutet außer Wohnsitz und anderen Voraussetzungen auch überwiegenden Aufenthalt in D.ZitatIch möchte jetzt diese Karte mit meinem neuen Nachnamen aktualisieren. :
Das liegt bei dir nicht vor.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
Ich möchte nicht immer wiedet auf ein Schengenvisum warten. Besonders wenn meine 68-jährige Mutter dort alleine lebt. Es dauert manchmal länger als ein Monat, bis das Visum kommt.
Habe mit einer bekannten Anwältin telefoniert. Sie meint, meine Niederlassungserlaubnis kann nicht erlöscht werden, da ich 15 Jahre land rechtgemäß dort gelebt habe und keine Sozialhilfe beziehe. Eine Anmeldung soll man nicht gebrauchen.
"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers erlischt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) nicht, wenn er sich zuvor 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Da Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen, ist Ihre Niederlassungserlaubnis noch gültig."
Aber falls ich meinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen möchte, ist jedoch eine Prognoseentscheidung für die Zeit nach der Wiedereinreise von der Ausländerbehörde zu treffen, bei der auch die bisherige Erwerbsbiographie zu berücksichtigen ist. Das heißt, sie müssen prüfen, wie wahrscheinlich es ist dass ich nach der Wiedereinreise meinen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen kann. Ich würde ja auch nie nach Deutschland kommen, um mit Sozialhilfe zu leben. Hoffe mal meine NE-Karte kann bald aktualisiert werden.
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Warum fragst du hier nach? Und was meint sie mit *Anmeldung*?ZitatSie meint, meine Niederlassungserlaubnis kann nicht erlöscht werden, da ich 15 Jahre land rechtgemäß dort gelebt habe und keine Sozialhilfe beziehe. Eine Anmeldung soll man nicht gebrauchen. :
Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist ein Wohnsitz in Deutschland. Mit Wohnsitz meine ich nicht eine illegale Anmeldung, sondern ein regelmäßiger tatsächlicher Aufenthalt unter dieser Adresse. Insofern waren die ersten Jahre der Abwesenheit unter Beibehaltung der Anmeldung nicht legal!
Im übrigen werden die gesetzlichen Regelungen falsch verstanden. Die genannte Bestimmung mit den Ausnahmeregelungen gelten für den Fall, dass man in Deutschland lebt. Eben die Grundvoraussetzung da ist. Das ist hier nicht der Fall.
Mit Anmeldung meint die Fragestellerin wohl ein Visum. Oder aber sie meint ohne Meldeadresse in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis haben. Ohne Meldeadresse in Deutschland - das funktioniert nicht.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 15.09.2019 09:02
ZitatVoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist ein Wohnsitz in Deutschland. Mit Wohnsitz meine ich nicht eine illegale Anmeldung, sondern ein regelmäßiger tatsächlicher Aufenthalt unter dieser Adresse. Insofern waren die ersten Jahre der Abwesenheit unter Beibehaltung der Anmeldung nicht legal! :
Nein, das stimmt so nicht. Im angesprochenen § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird extra festgelegt, in welchem Fall eine Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, wenn ein Ausländer "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist" oder länger als 6 Monate im Ausland bleibt. Das ist eines der wichtigen Unterscheidungsmerkmale von Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.
ZitatMit Anmeldung meint die Fragestellerin wohl ein Visum. :
Mit Anmeldung ist recht eindeutig das gemeint, was man im Allgemeinen darunter versteht: beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein ( "ich war angemeldet bis mitte 2015 bei der Familienwohnung" ).
Die pure Anmeldung hat nichts mit der Beibehaltung eines Aufenthaltstitels zu tun, maximal mit einem Verstoß gegen das Meldegesetz. Manchmal wird eine Schein-Anmeldung genutzt, um die Behörden darüber zu täuschen, dass eine Aufenthaltserlaubnis bereits längst erloschen ist. Wenn man faktisch nicht im Land ist, erlischt ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 AufenthG in genau definierten Fällen. Eine Niederlassungserlaubnis bleibt unter den genannten Bedingungen bestehen, auch der NE-Inhaber länger im Ausland bleibt (auch für Jahre).
ZitatAber falls ich meinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen möchte, ist jedoch eine Prognoseentscheidung für die Zeit nach der Wiedereinreise von der Ausländerbehörde zu treffen, bei der auch die bisherige Erwerbsbiographie zu berücksichtigen ist. :
Das liegt die Anwältin nicht ganz richtig: In § 51 geht es um die Frage, ob ein Aufenthaltstitel bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erlischt oder spätestens 6 Monate nach der Ausreise. Die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, bestimmt sich am Zeitpunkt der Ausreise. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:
Zitat:51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten Fällen
(...) Die in § 51 Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und 2).
Das ist ja auch ganz logisch. Wenn jemand nach Jahren wieder in Deutschland leben will und der Unterhalt zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert ist, müsste man feststellen, dass die Niederlassungserlaubnis bereits ab der Ausreise erloschen ist. Ein Irrsinn, denn dann wäre jede Einreise der letzten Jahre mit einer NE eine illegale Einreise, obwohl die Probleme mit dem Lebensunterhalt evtl. erst vor Kurzem eingetreten sind.
Also: Damit die NE gültig ist, muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise (also hier mit 18 Jahren) gesichert war. Natürlich ist hier auch immer die Frage, wie genau die ABH hier hinschaut. Wenn es um die Rückkehr von jemandem geht mit sehr guter Zukunftsprognose, dann ist manche ABH geneigt, die Nachweise für den Zeitpunkt der Ausreise sehr großzügig (d.h. oberflächlich) zu prüfen. Vertrauen kann man darauf aber nicht, weil die Verwaltungsvorschriften etwas anderes vorgeben.
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