Offenlegung Aufenthaltstatus

16. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
ip373868-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Offenlegung Aufenthaltstatus

Hallo,
folgende Situation: Eltern geschieden, beide nicht EU Herkunft und Mutter alleinerziehend. 2 minderjährige Kinder. Vater neu verheiratet mit deutscher Pass Inhaberin. Mutter mit Ausbildungsduldung und beide Kinder leben bei Ihr. Bedingt durch die Ausbildungsduldung und das geringe Ausbildungsgehalt nicht wirtschaftlich selbstständig, da Vater weder Unterhalt zahlt noch Anspruch auf Unterhaltsvorschuß noch Kindergeld besteht. Daher ist Ausbildungsduldung mit Wohnsitzauflage verbunden. Da Vater deutsche geheiratet hat, müsste dieser aus Ausbildungsduldung in Aufenthaltsgestattung gekommen sein.
1. Frage: Ist Vater verpflichtet seiner ehemaligen Ehefrau und der Mutter seiner Kinder diesen Statuswechsel anzuzeigen?
2. Da gemeinsames Sorgerecht besteht, haben die Kinder welche bisher bei der Mutter im Duldungsstatus sind, ein Recht auf wechsel in Aufenthaltsgestattung? Wenn ja, wer kann diesen Wechsel wo und wie einleiten?

Vielen Dank für jeden Hinweis oder Verweis, meine suche bei Google war leider nicht wirklich erfolgreich.

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12 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Welche Leistungen beziehen denn Mutter und 2 Kinder jetzt außer Kindergeld und Ausbildungsvergütung? Noch nach AsylbLG (vom Sozialamt?)

Zitat (von ip373868-11):
müsste dieser aus Ausbildungsduldung in Aufenthaltsgestattung gekommen sein.
Ja, wenn er vorher auch die Ausbildungsduldung hatte.

zu 1: nein.
zu 2: nein.

Das Aufenthaltsrecht für den Vater ergibt sich lediglich aus der Eheschliessung mit einer Deutschen. Das zieht seine Kinder nicht mit. Die Sorgeberechtigung für die Kinder auch nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ip373868-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

erst mal danke für die Antwort!

die Mutter bezieht nur Ausbildungsvergütung. Auf Kindergeld besteht kein Anspruch bei einer Ausbildungsduldung. Keinerlei Bezug von Sozialleistung, außer Wohnsitz in Asylheimn wegen Wohnsitzauflage auch nicht änderbar.
Die Antwort würde bedeuten das die Kinder und die Kindsmutter bei Verlust der Ausbildungsduldung abgeschoben werden können? Es gab einen Hinweis vom Jugendamt das die Kinder bei dem Duldungsstatus dem Vater in den Status Aufenthaltsgestattung folgen würden? Alles sehr verwirrend jetzt.

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von ip373868-11):
Die Antwort würde bedeuten das die Kinder und die Kindsmutter bei Verlust der Ausbildungsduldung abgeschoben werden können?

So schnell schießen die Preußen nicht.
Abgeschoben würden sie, (wenn überhaupt?), allenfalls erst dann, wenn sie eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von ip373868-11):
Es gab einen Hinweis vom Jugendamt das die Kinder bei dem Duldungsstatus dem Vater in den Status Aufenthaltsgestattung folgen würden? Alles sehr verwirrend jetzt.


Das finde ich auch verwirrend. Bist du sicher, dass von "Aufenthaltsgestattung" die Rede war? Eine Aufenthaltsgestattung erhält man, solange ein Asylverfahren läuft, nicht aufgrund einer Heirat.

Wenn der Mann eine deutsche Frau geheiratet hat, sollte er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE) haben. Da wäre dann wohl eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen).

Zitat (von ip373868-11):
1. Frage: Ist Vater verpflichtet seiner ehemaligen Ehefrau und der Mutter seiner Kinder diesen Statuswechsel anzuzeigen?


Er ist verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er dazu in der Lage ist. Der Wechsel des Aufenthaltsgrundes belegt alleine nicht eine Änderung seiner Leistungsfähigkeit. Natürlich ist es möglich, dass der Vater der Kinder jetzt mehr verdient, weil er nun jeden Job annehmen kann. Die Mutter sollte ihn schriftlich auffordern, mögliche Änderungen beim Einkommen anzugeben.

Zitat (von ip373868-11):
2. Da gemeinsames Sorgerecht besteht, haben die Kinder welche bisher bei der Mutter im Duldungsstatus sind, ein Recht auf wechsel in Aufenthaltsgestattung? Wenn ja, wer kann diesen Wechsel wo und wie einleiten?


Wie gesagt, geht es wohl eher um den Wechsel zu einer AE. Dieser wäre für die Kinder evtl. möglich, wenn der Mann einen Antrag auf Familienzusammenführung/Kindernachzug stellt.

Das ginge, wenn
1) der Vater und seine deutsche Frau die Kinder bei sich aufnehmen wollen,
2) die Kindesmutter auf ihr Sorgerecht verzichtet,
3) das Jugendamt hier keinen Verstoß gegen das Kindeswohl erkennt und
4) der Vater und seine deutsche Frau genügend Einkommen haben, um den kompletten Unterhalt für die dann vierköpfige Familie zu sichern.

Die Grundlage wäre nach § 32 AufenthG:

Zitat:
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt: (...)
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, (...)


Dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, (...)


Bei all dem sollte der Mutter dann aber klar sein, dass sie (zudem als nicht mehr Sorgeberechtigte) hieraus keinen Anspruch auf eine AE bekommt.

Zitat (von ip373868-11):
Die Antwort würde bedeuten das die Kinder und die Kindsmutter bei Verlust der Ausbildungsduldung abgeschoben werden können?


Bei Verlust der Ausbildungsduldung würde geprüft werden, ob andere Duldungsgründe vorliegen, also Gründe, die eine Abschiebung nicht erlauben würden. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles. Da kann es um die Zumutbarkeit der Situation im Heimatland gehen, gesundheitliche Gründe, sonstige humanitäre Gründe, ... Dabei kann auch wichtig sein, wenn ein Vater mit AE sein Umgangsrecht für seine Kinder regelmäßig wahrnimmt (dann sollte er aber auch nach Möglichkeit finanziell für seine Kinder sorgen).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von ip373868-11):
Keinerlei Bezug von Sozialleistung,
Das kann nicht sein. Aber kein Kindergeld---das kann sein. Wie heißen denn die Leistungen für Mutter und Kinder?
Zitat (von ip373868-11):
Es gab einen Hinweis vom Jugendamt das die Kinder bei dem Duldungsstatus dem Vater in den Status Aufenthaltsgestattung folgen würden?
Dann sollte das Jugendamt doch der Mutter die Rechtsgrundlage für solche Aussagen nennen. Die Kinder leben bei der Mutter. Alle 3 in der GU. Der Vater hat eine Deutsche geheiratet, also leben diese beiden sicher nicht in der GU.
Der Vater und die 2 Kinder leben nicht in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Weder im Heim noch anderswo.

Wahrscheinlich hat die Mutter doch ein Verfahren am VG, wegen des abgelehnten Asylantrages,oder?
Warum sollte sie die Ausbildungsduldung verlieren? Das ist doch der sog. *Spurwechsel*, oder?
Gibts denn Abschiebehindernisse wegen des Herkunftslandes?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ip373868-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst noch mal vielen vielen Dank für die sehr ausführlichen Antworten und die Hilfe !!!

Natürlich ist er nach AE gewechselt, sorry, war mein Fehler. Da sich Mutter und Kinder auch in Deutschland ( Ausbildungsduldung) befinden, scheint Familienzusammenführung hier nicht zu helfen. Der Vater nimmt den Umgang regelmäßig war, leistet aber keinerlei finanzielle Unterstützung in Form von Unterhalt, da er selbst in der Ausbildung ist und daher nicht leistungsfähig. Die Mutter bezieht nur die Vergütung während der Ausbildung zur Altenpflegerin. Der Asylantrag wurde abgelehnt und das Verfahren ist abgeschlossen (bei Ukraine als Herkunftsland normal). Mutter lebt mit Kindern in der GU und Vater mit seiner neuen Ehefrau nicht. Bei diesem 3+2 Spurwechsel ist das Thema Unabhängigkeit von Sozialleistungen wichtig. Das heißt nur wenn Sie es schaffen würde wirtschaftlich selbstständig zu sein, könnte sie diesen Weg gehen. Bei der Höhe der Ausbildungsvergütung (ca. 950) und zwei Kindern ohne Unterstützung durch den Kindsvater bleibt dieser Weg dann eher zu. Ist ein eher trauriger Fall, Trotzdem nochmals Danke für die Infos.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von ip373868-11):
Die Mutter bezieht nur die Vergütung während der Ausbildung zur Altenpflegerin.
Und welche Leistungen erhalten die beiden Kinder?

Wieso *dürfen* sie noch in der GU bleiben?
Wie lange dauert die Ausbildung der Mutter noch?

Zitat (von ip373868-11):
Ist ein eher trauriger Fall,
Vielleicht hat man das Konstrukt vorher nicht ausreichend recherchiert.

-- Editiert von Anami am 17.10.2019 10:29

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ip373868-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kinder beziehen keinerlei Leistung. Auszug aus der GU geht nur bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit ( Grenze liegt wohl bei 1200 netto) und die Frau befindet sich im dritten Lehrjahr. Sie hatte eine Anwältin für das Asylverfahren und die Ausbildungsduldung. Ist schwierig, da sie diese selbst zahlen muss. Wieder eine Anwältin nehmen kann sie sich nicht wirklich leisten, Ausländerrecht ist wohl explizit ausgenommen bei Verfahrenskostenhilfe, wie das wohl heißt. Als Ausländerin in einer solchen Situation zu recherchieren ist schwer, und als Laie versucht man zu helfen, aber man hat auch nicht unbedingt das Wissen um helfen zu können. Was in den entsprechende "Ausländer "Foren diskutiert wird sind eher Halbwahrheiten, daher wollte ich hier mal fragen. Danke noch mal !

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Da es ein komplexes Problem ist, kann ich ein spezialisiertes Forum zum Ausländerrecht empfehlen: info4alien.de.

Die Betreiber des Forums sind Behördenmitarbeiter, die auf die eine oder andere Weise mit Ausländerrecht zu tun haben. Im "offenen Forum" kann man seine Fragen stellen und hat die Chance, fachkundigen Rat zu bekommen. Dort gibt es zahlreiche Unterforen; ihr solltet das Problem im Forum "Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten" vorstellen. Zugang zum Forum gibt es nach der Anlegung eines Accounts (wie man hier einen Account zum Schreiben braucht).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Dann sollte sie die Ausbildung auf jeden Fall zu Ende machen. Wenn sie übernommen wird, sieht es sicher anders aus.
1200,- netto dürfte aber für diese 3 Personen nicht genügen.
Maßstab ist der Alg2-Bedarf incl. Wohnkosten..

Ein mir bekannter Fall:
Asylantrag abgelehnt, Klage dagegen läuft, nicht Ukraine, nicht Altenpflege.
Duale Ausbildung seit 08/2018, deshalb Ausbildungsduldung.
Azubi konnte mit dem Ausbildungsvertrag aus der GU ausziehen, erhält zur Azubi-Vergütung von ca. 800,- noch Wohngeld ca 130,- dazu.
Hat am WE einen Minijob mit ca 150,- mtl.

Geht...
nix krummes dabei.

evtl. die richtigen Leute fragen?
Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ip373868-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

naja, in Bayern vielleicht etwas restriktiver, und der Frau nen Minijob als alleinerziehende Mutter einer 5 und 7 jährigen? Nicht wirklich realistisch und bei Ausbildungsduldung auch verboten. Als Altenpflegerin arbeitet sie auch 2 wochenenden im Monat. Ist alles sehr abhängig vom Bundesland und der Tagesform der bearbeitenden Beamten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ich habe dir nur geschrieben, WAS geht. Das sollte nicht heißen, dass nun alle Betroffenen es so machen könnten oder sollten.

Eine geringfügige Beschäftigung neben der Ausbildung sollte aufenthaltsrechtlich nicht erlaubt sein? Diese Ausbildung ist auch eine Beschäftigung, ist ihr doch erlaubt worden.
Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz, da kann auch ein mißlauniger MA einer ABH kein eigenes Gesetz stricken.
Immerhin ist die Frau schon im 3. A-Jahr.

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