Oma aus der Türkei zurück nach Deutschland holen

28. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)
Oma aus der Türkei zurück nach Deutschland holen

Hallo

Vor kurzem ist mein Opa verstorben. Nun ist meine Oma (75J.) ganz allein in der Türkei. Alle ihre Kinder und Enkelkinder leben in Deutschland. Daher möchten wir sie zurück nach Deutschland holen. Sie hat selbst 20 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet. Sie bezieht auch Rente aus Deutschland. Sie selbst ist ´84 zurück in die Türkei gekehrt. Von ´84 bis´89 ist sie hin und her gependelt. Danach kam sie durch ein Touristen Visum für 3 Monate im Jahr 2000 zu besuch.

Können wir sie mit einer Familienzusammenführung zu uns rüberholen?

Das Deutsche Konsulat in Ankara habe ich bereits gefragt die Dame musste sich selbst erst erkundigen und begründete dann, da meine Oma bereits seit 20 Jahren in der Türkei lebe nur als Tourist für drei Monate kommen könne.

Das kann doch nicht sein, die Gute Frau ist an die 75 Jahre, das hin und her kann man ihr doch nicht zumuten. :-( Und was ist wenn ihr dort was passiert? Sie hat da niemanden.


Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen?


schöne Grüße aus der Türkei

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19 Antworten
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#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Können wir sie mit einer Familienzusammenführung zu uns rüberholen?

Dazu müßte ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein. Dazu gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung. Inwieweit das gegeben ist, solltet Ihr selbst feststellen können.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hallo,
Ich sehe da grundsätzlich geringe bis gar keine Chancen.
Ein Familienzusammenführung fällt aus, da es nur zu Ehepartnern oder Minderjährige Kinder möglich ist.
Die einzige Möglichkeit besteht gem. §36 Abs. 2 AufenthG . Da hängen aber die Hürden richtig hoch. Zusätzlich muss der Lebensunterhalt sichergestellt werden plus PKV, ca. 600€ pro Monat.
Nur weil die Person alleine ist und ggf. Pflegebedürftig ist oder wird , was auch in der Türkei geleistet werden kann, ist noch kein Härtefall. So hart wie es jetzt leider klingt. Hätte man sich früher überlegen soll, wo man seinen Lebensabend verbringen möchte.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Für ihr Unterhalt zu sorgen (das sie ohnehin bei ihren Kindern wohnen wird) und sie Privatversicherung wäre gar kein Problem.

Was müssen oder können wir tun um sie rüber zuholen?
Einen Anwalt in Deutschland einschalten?

Kann man den einen Aufenthalt für mind. 6 Monate bekommen? Alle 3 Monate wäre zu stressig. Alle 6 Monate wäre es wenigstens Möglich, das einer von uns mitgeht.


-- Editiert Sagichnicht80 am 28.02.2013 20:08

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Lese dir das hier mal durch. Da Ist eigentlich alles gut erklärt und sollte keine frage mehr offen lassen

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/familienzuzug.htm



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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

-- Editiert Greg0r am 28.02.2013 20:34

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für den Tipp mit der Seite aber das Trifft bei uns nicht zu.
Mein Oma bezieht Rente aus Deutschland, lebt i der Türkei und bekommt noch die Rente von meinem verstorbenen Opa bis sie verstirb.
Sie ist auf kein Geld nicht mal von uns angewiesen.

Wenn man schon nicht in diesem Fall von Familienzusammenführung reden kann, ist es dann wenigstens Möglich das sie ein Besuchsvisum für mehr als 3 Monate bekommen kann?



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


Nach deutscher Rechtsauffassung zählen nur Vater, Mutter und (minderjährige) Kinder zur Familie. Insofern wäre es nicht korrekt hier von einer Familienzusammenführung zu sprechen. Es wäre nur möglich einen Zuzug der Oma im Falle einer außergewöhnlichen Härte zu erhalten.

Eine solche "außergewöhnliche Härte" vermag ich hier nicht zu erkennen. Pflegeeinrichtungen gibt es auch in der Türkei und bei entsprechenden finanziellen Hintergrund, der ja wohl vorhanden ist, sogar recht komfortable.

Man darf annehmen, daß das von der Ausländerbehörde ebenfalls so eingeschätzt wird, aber es hindert Euch niemand daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Bekanntlich macht ein Versuch kluch.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Wie sieht es mit einem Besuchs Visum für mehr als 3 Monate aus? Kann man das Besuchs Visum was ja bis 3 Monate gilt für 1-3 Monate verlängern?




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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Kann man das Besuchs Visum was ja bis 3 Monate gilt für 1-3 Monate verlängern?

Kurz gesagt: nein.
Ausgenommen der Tatsache, der Besucher ist nicht reisefähig. Was aber n.m.M. negative Auswirkungen für die Zukunft, bei erneuter Visumsbeantragung haben könnte.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Also, ich sehe kein Problem für die Wiedereinreise und dauernden Aufenthalt der Oma.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 18. Senat
Entscheidungsdatum: 30.03.2010
Aktenzeichen: 18 B 111/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 51 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG 2004, Art 7 EWGAssRBes 1/80


Anwendung der Erlöschensregelung des AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 7 auf wiedereingereisten türkischen Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt i. S. d. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.8)



.....Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG . Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 (zu § 44 Abs. 1a AuslG 1990); Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 10 BV 08.256 -, juris.



...[i]
Die Rechtssicherheit gebietet, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lässt, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht gewährleistet, weil im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und der Wiedereinreise keine sichere Aussage darüber möglich ist, ob der Lebensunterhalt des Ausländers bei einer Rückkehr nach Deutschland gesichert sein wird.




quote:<hr size=1 noshade>Mein Oma bezieht Rente aus Deutschland, lebt i der Türkei und bekommt noch die Rente von meinem verstorbenen Opa bis sie verstirb.
Sie ist auf kein Geld nicht mal von uns angewiesen.
<hr size=1 noshade>



Aus § 51 Aufenthaltsgesetz:

Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

und weiter

VG Ansbach 19. Kammer
Entscheidungsdatum: 03.06.2008
Aktenzeichen: AN 19 K 08.00166
Dokumenttyp: Urteil

In der Sache ergibt sich das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis hier aus § 51 Abs. 1 Nrn . 6 und 7 AufenthG. Danach erlischt eine Niederlassungserlaubnis grundsätzlich dann, wenn ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist und vor allem dann, wenn er - ungeachtet des Ausreisegrunds - nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist, so nicht die Ausländerbehörde insoweit eine längere Frist bestimmt hat. Das Verlassen des Bundesgebiets durch die Klägerin im Dezember 2006 ist hier wohl schon als Erlöschensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zu erachten, da objektiv Gründe für eine nur vorübergehende Ausreise in keiner Weise erkennbar waren. Auf jeden Fall aber liegen hier die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor, da die Klägerin nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist und auch nicht etwa die Ausländerbehörde für die Einreise eine längere Frist zugestanden hat. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang von vornherein auch nicht etwa darauf berufen, dass sie Anfang Juli 2007 für einen Tag im Krankenhaus war, zumal sie ihren Aufenthalt in der Türkei danach noch bis Anfang Dezember 2007 verlängert hat. Mit Erfolg zu berufen vermag sich die Klägerin auch nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG , wonach die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers unter bestimmten Voraussetzungen nicht nach den vorbezeichneten Vorschriften erlischt. Die Klägerin erfüllt die zeitliche Voraussetzung mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Es ist vorliegend aber nicht die weitere Voraussetzung gegeben, dass der Lebensunterhalt desjenigen Ausländers gesichert sein muss, der sich auf diese Vorschrift beruft. In nicht ernsthaft zu bezweifelnder Weise greift insoweit die „vor die Klammer gezogene" Vorschrift des § 2 Abs. 3 AufenthG Platz, welcher die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes definiert. Dies gilt z.B. und insbesondere auch im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG , der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis grundlegenden Vorschrift. Auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministers des Innern zum Aufenthaltsgesetz verweisen zu § 9 AufenthG auf § 2 Abs. 3 AufenthG . Die hier streitige Frage der Notwendigkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch die Klägerin oder einer möglichen Anrechnung von Leistungen anderer Personen zu ihrem Lebensunterhalt ist hier zu Lasten der Klägerin zu beantworten. § 2 Abs. 3 AufenthG definiert die Sicherung des Lebensunterhalts für einen Ausländer und regelt insbesondere auch, dass bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ). Hieraus ist abzuleiten, dass es in sonstigen Fällen erforderlicher Sicherung des Lebensunterhalts - z.B. und insbesondere hinsichtlich einer Niederlassungserlaubnis - auf etwaige Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen nicht ankommt bzw. der jeweilige Ausländer über ausreichende eigene Mittel verfügen können muss, die seinen Lebensunterhalt sichern, z.B. und insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder etwa auch aus ausreichendem Vermögen. Insoweit ist vor allem festzustellen, dass eine von einer spezifischen Zwecksetzung unabhängige, zeitlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis ein erhöhtes Integrationsmaß voraussetzt, dessentwegen man Beiträge von Familienangehörigen nicht als ausreichend ansehen kann. Insoweit kann für die Sicherung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Erhaltung einer Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 2 AufenthG ) nichts anderes gelten als für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG ). Bei Berücksichtigung der vollen Wohnkosten erreicht hier das Einkommen beider Ehegatten zusammen tatsächlich nicht das Sozialhilfeniveau.




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#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

ich kenne einen Fall:
Eine Familie aus Indien bekommt trotz diversen Versuchen kein Aufenthalterlaubnis für die verwitwete Mutter (über 80 Jahre alt, sehr vermögend) in Deutschland.

Schließlich kann die Mutter kein Flug mehr vertragen, die Kinder müssen sie öfter in der Heimat besuchen, wodurch der Betrieb, die Arbeit und die eigenen Familie in Deutschland nicht unerheblich beeinträchtigt werden.

Deutsche Ausländergesetze sind nicht bzw. noch nicht mit den Begebenheiten in Ausland, woher die Migranten kommen, kompatibel. Oder bekanntlich werden die alte Leute in Deutschland nicht so hoch geachtet wie in anderen Ländern.

Welche Nachteile hat Deutschland, wenn diese betagte
Eltern, Ureltern, in Deutschland leben, wenn deren Lebensunterhalt vorgesorgt sind ? Diese bieten an sich wegen deren Gebrechlichkeit eher Arbeitsstellen.


1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Die Frau ist 1984 ausgereist und bis 89 hin und her gependelt. Anschließend gab es 10 Jahre keine einreise und ab da nur noch mit Visum.
Da nicht mal feststeht ob sie damals eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristet Aufenthaltserlaubnis hatte ist § 51 2 AufenthG nicht mal so eindeutig.
Zudem muss zum Ausreisezeitpunkt, also 1984 schon Rente bezogen worden sein, um den Punkt zu erfüllen. (Frau war da ca. 55 Jahre)

1990 gab es das Gesetz noch nicht einmal und ich kann da zu den Erlöschenstatbeständen auch nicht weiter zu sagen.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

-- Editiert Greg0r am 02.03.2013 17:07

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38327 Beiträge, 13978x hilfreich)

@ icecycle: wegen Gebrechlichkeit mögen Arbeitsplätze entstehen, im Pflegebereich. Aber, wegen Gebrechlichkeit nimmt die Frau keine Krankenkasse mehr auf, weder eine private noch eine andere. Und Unversicherte müssen wir uns so ganz und gar nicht nach Deutschland rein holen.

Außerdem haben wir in dem Bereich nun wirklich keine Arbeitslosen. Eine beschäftigungspolitische Maßnahme ist nicht erforderlich.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


Wenn Deine Oma keinen Antrag stellt, dann wird sie auch nicht erfahren ob es möglich ist.

Versuch macht kluch !

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Aber, wegen Gebrechlichkeit nimmt die Frau keine Krankenkasse mehr auf, weder eine private noch eine andere.


Ob die Versicherung ruhte, erlosch oder weiterhin besteht, wäre zu klären.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

[i]Deutsche Krankenversicherungen müssen für Familienmitglieder ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen bezahlen - selbst wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. Das gilt sogar für viele Eltern von in Deutschland krankenversicherten Ausländern aus der Türkei und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens.
Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.
Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.
Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.
So funktioniert laut Thönnes die Hilfe: Die in den erwähnten Staaten lebenden Familienangehörigen erhalten im Krankheitsfall zunächst Leistungen der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates. Die Kosten werden anschließend von der deutschen Versicherung erstattet. Das geschehe je Familie in monatlichen Pauschbeträgen, die jährlich vereinbart würden. Die Eltern eines Versicherten seien anspruchsberechtigt, wenn sie im Wohnsitzstaat nicht selbst auf Grund einer eigenen Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person leistungsberechtigt sind und der Versicherte ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. In der Türkei habe sich der vereinbarte Monatspauschbetrag für die Betreuung einer Familie 1999 auf umgerechnet 17,75 Euro belaufen. Wohnten die Angehörigen in Deutschland, ist es erheblich teurer. Die Gesamtsumme, wie viel die deutschen Krankenkassen jährlich auf Grund dieser Regelungen in das Ausland zahlen, nannte der Staatssekretär nicht.


http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html


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-- Editiert Moderator am 04.03.2013 18:57

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

Meine Oma hat eine Krankenversicherung.
Wir würden, falls erfordert wird auch eine zusätzliche Auslandsversicherung für Deutschland abschließen.
(ES GEHT INZWISCHEN UM EIN MEHR ALS 3 MONATIGES VISUM FÜR DEUTSCHLAND)

Meine Oma bezieht seit 10 Jahren Rente aus Deutschland. Sie bekommt auch die Rente von meinem verstorbenen Opa und erhält auch Miete von ihren Mietern.
Finanziell geht es ihr sehr gut.
Zu Lebzeiten in Deutschland hatte sie 20 Jahre lang immer wieder verlängerten Aufenthalt. 84-89 ist sie alle 6 Monate ein und ausgereist. Seit 89 durchgehend in der Türkei. Zusetzt hatten wir sie mit ein 3 Monatiges Besuchs Visum im Jahre 2000 zu uns geholt.

Körperlich und Gesundheitlich ist sie in bester Form. Sie braucht auch keine Gehilfe oder so. Ist auch sehr gut in der Lage ihren Haushalt zu erledigen.

Sie ist eben jetzt, durch den Tod meines Opas alleine in der Türkei.
Wenn wir sie schon nicht zu uns für immer rüber holen können, dann wenigstens wenns irgendwie machbar ist für 6 Monate im Jahr. Denn Rest des Jahres kann man aufteilen, wer von uns zu ihr in die Türkei geht.

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-- Editiert Sagichnicht80 am 04.03.2013 18:53

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Wenn wir sie schon nicht zu uns für immer rüber holen können, dann wenigstens wenns irgendwie machbar ist für 6 Monate im Jahr.

Kann sie doch, mit Besuchervisum für 90 Tage pro Halbjahr. Ein längerfristiges Visum gibt es nicht, dazu wäre eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sagichnicht80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich habe dem deutschen Konsulat unseren Fall geschildert und heute per mail Rückmeldung erhalten. Meine Oma kann einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Die dazu nötigen
Anlagen wurden mir ebenfalls mitgeteilt.

Es geht also doch. :-)
Ich hoffe es wird auch bewilligt.

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4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Klar kannst du einen Antrag stellen, ob es Erfolg hat bezweifle ich aber, Erfolg wünsch ich dir aber.

Lies ml hier. http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Und-Oma-Diri-weint-in-Istanbul-id6534976.html



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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

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