Polin, Arbeitsgenehmigung, Freizügigkeit

25. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
torte09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Polin, Arbeitsgenehmigung, Freizügigkeit

Hallo,


durch ein einjähriges Praktikum in Polen lernte ich meine derzeitige Freundin kennen. Mittlerweile sind wir verlobt, eine Heirat schliessen wir derzeit noch aus, da wahrscheinlich die Rückendeckung durch meine Familie fehlen würde. Wir wollen vielmehr unser Zusammenleben erst auf gesunde Beine stellen, um dann den nächsten bedeutenderen Schritt zu tun.

Wie man vielleicht erkennen kann, ist mir meine Freundin gefolgt und lebt in Deutschland, ist auch seit 3 Monaten gemeldet.

Beim Arbeitsamt wurde uns gesagt, dass man eine Arbeitsgenehmigung-EU die ersten 3 Monate nur in den Berufen, die man erlernt hat, beantragen kann. Nach diesen 3 Monaten auch in nicht erlernten Berufen. Sowieso, das Ganze mit einer Vorrangprüfung, da sie keinen akademischen Abschluss hat.
Jetzt kommt das Verzwickte daran. Gleichzeitig wurden wir nun angeschrieben, dass sie ja eine Freizügigkeitsgenehmigung benötigt, da 3 Monate rum sind. Diese wurde ihr nun nicht erteilt, da sie keine Beschäftigung nachgeht, nachgehen kann. Es wurde uns nahe gelegt, dass sie sich abmeldet, um sich später wieder anzumelden. Meiner Meinung nach würde dies aber bedeuten, dass auch die3 Monate für die Arbeitssuche von vorn beginnen würden.
Genügend Existensmittel (Grundlage sind wohl die Hartz IV-Sätze) konnte ich als Student auch nicht nachweisen, somit viel §4 auch flach.

Hat man irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten (ausser einer Ehe, die uns vom Amt sehr an Herz gelegt wurde), die ich derzeit nicht sehe?

Kann man für solche Themen einen Beratungsschein beantragen und welchen Anwalt sollte man aufsuchen? (Sozialrecht, Arbeitsrecht??)

Vielen Dank

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Aericura
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo!

Deine Freundin dürfte freizügigkeitsberechtigt sein, da sie ja auf der Suche nach Arbeit ist.

Sie Dir mal § 2 Abs. 2 Nr. 1 des FreizügG/EU an.

Redet da doch nochmal mit der Ausländerbehörde!

Eine Eheschließung wegen einer Freizügigkeitsbescheinigung einzugehen ist ja auch nicht optimal ;)

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

für Menschen aus Polen gibt es noch keine Arbeitsmarktfreizügigkeit - das kommt erst 05/11.

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
torte09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht ja nicht um Arbeitsmarktfreizügigkeit, sondern um Freizügigkeit nach FreizügG/EU:

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.

@Aericura: Danke für den Tip, habe ich irgendwie überlesen ... aber in § 5 Abs. 3 steht dann folgendes:

(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

Schätze mal, dass wir deswegen angeschrieben wurden.

Was jetzt noch für Verwirrung bei mir führt, ist § 13:

§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408 ) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146 ) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

Wenn es keine Beschäftigung gibt, sondern sie auf Arbeitssuche ist und nach § 2 Abs 1 freizügigberechtigt wäre, ist doch dieser Artikel im Grunde nicht zutreffend. Oder sehe ich das falsch?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

keine Arbeitsmarktfreizügigkeit heißt, sie darf hier nicht arbeiten, es sei denn, sie hat eine Genehmigung nach dem erwähnten § 284.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

..Beim Arbeitsamt wurde uns gesagt, dass man eine Arbeitsgenehmigung-EU die ersten 3 Monate nur in den Berufen, die man erlernt hat, beantragen kann. Nach diesen 3 Monaten auch in nicht erlernten Berufen...


Möchte ich heftig bezweifeln. Vorzugsweise werden gerade Polinnen von türkischen Kneipen/Kebab-Läden-Trinkhallen und Sonstigem- Besitzern eingestellt und dies nicht etwa verborgen in der Küche, sondern als Bedienung.


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#7
 Von 
biancinchen
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Deine Freundin kann sich selbständig machen, dazu muß sie nur ein Gewerbe anmelden. Putzen, Kinderbetreuung, etz.Dann bekommt sie auch sofort die Freizügigkeitsbescheinigung.Habe Bekannte aus Rumänien, die arbeiten hier auch als Selbständige. Oder sie muß bis 2011 warten und die Zeit mit Gelegenheitsarbeiten überbrücken, bzw. dir auf der Tasche liegen.Überigends das mit der legalen Arbeitserlaubnis ist nicht so einfach, denn der Arbeitgeber muß belegen, daß er für diese Arbeitsstelle keinen anderen passenden Deutschen oder Eu-Bürger findet der die Arbeiten machen kann.

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