Sehr geehrte Damen und Herren,
nach langem Suchen im Internet konnte ich keine passende Antwort zu meiner Situation finden.
Zu meiner Person:
Ich bin 34 Jahre alt (1979 in Tunesien geboren), verheiratet und habe 2 Kinder (5 Jahre und 3 Jahre).
Mein Vater hat im Jahr 1982 die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen (4 Jahre später nach meiner Geburt).
Als ich mich als Deutsche einbürgern lassen wollte, wurde mein Antrag von der deutschen Botschaft abgelehnt, da mein Vater seine Staatsangehörigkeit erst 4 Jahre später nach meiner Geburt bekommen hat.
Meine Geschwistern (17 Jahre, 13 Jahre und 11 Jahre in Tunesien geboren) haben aber ihre deutsche Staatsangehörigkeit problemlos bekommen.
Nun möchte die Frage stellen ob es für meine Situation eine Möglichkeit gibt, mich als Deutsche einzubürgern.
In Frankreich können z.B. Kindern über ihren Großeltern eingebürgert werden. Gelten solche Gesetze in Deutschland auch? Mit andern Wörter: Haben meine Kinder das Recht sich über ihren Großvater (meinen Vater) einzubürgern?
Über eine ausführliche Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
K.H.
Problem bei der Einbürgerung
Notfall?
Notfall?
quote:
In Frankreich können z.B. Kindern über ihren Großeltern eingebürgert werden. Gelten solche Gesetze in Deutschland auch? Mit andern Wörter: Haben meine Kinder das Recht sich über ihren Großvater (meinen Vater) einzubürgern?
Diese Möglichkeit gibt es in Deutschland nicht.
Da müsst Ihr wohl oder übel ein eigenes Einbürgerungsverfahren absolvieren.
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für einen Einbürgerungsanspruch muss man sich erst mal selbst mindestens seit acht Jahren legal im Inland aufhalten und einige weitere Voraussetzungen erfüllen. Allein die Tatsache, dass irgendwann mal der Vater eingebürgert wurde, reicht natürlich nicht. Außer wenn die eigene Geburt nach der Einbürgerung des Vaters stattfand, dann ist man natürlich Deutscher durch Abstammung. Man könnte sich hier höchstens mal fragen, wieso dein Vater damals nicht dafür gesorgt hat, dass du damals als Kind nicht miteingebürgert worden bist, aber die Frage wäre letztendlich müßig, denn es würde nichts an der Situation ändern.
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Hallo,
vielen Dank an alle für die schnelle Antwort.
Mein Vater wurde im Jahr 1971 legal von einer deutschen Organisation für ausländische Arbeitskräfte von Tunesien übernommen.
11 Jahre später hat er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Vorher hatte er soweit ich weiß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt.
Wir überlegen nun einen Anwalt einzuschalten. Wissen wir aber nicht ob es für meine Situation überhaupt eine Chance gibt, mich einzubürgern.
Ich würde gerne von Fachleute hier im Forum wissen, ob es Sinn macht oder ist das nur Geldverschwendung.
Vielen Dank
MfG
K.H.
Kurz und knapp: Wenn Dein Vater erst nach Deiner Geburt eingebürgert wurde, dann bist Du kein Deutscher.
Anstatt Geld für einen Anwalt zu verschwenden, könntest Du Dich auch bei der Einbürgerungsbehörde Deiner Stadt/Gemeinde informieren. Das dürfte wesentlich informativer und zudem noch kostenlos sein.
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Der Fragensteller sollte lieber mal seinen eigenen Status erzählen, anstatt auf dem Status vom Vater und vom Opa herumzureiten, das ist nämlich völlig uninteressant.
Also: Aufenthalt in Deutschland seit wann? Welcher Aufenthaltstitel?
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Hallo,
Frohes Neues Jahr an alle,
Zu meiner Situation:
Ich lebe seit Geburt in Tunesien und war noch nie in Deutschland. Einen Aufenthaltstitel habe ich auch noch nie bekommen.
Nun will ich aber die Situation meines Vaters ausnutzen, sodass ich dadurch einen Aufenthaltstitel oder die Staatsangehörigkeit, wenn es möglich ist, bekommen kann.
Ich habe schon öfter bei der deutschen Botschaft gefragt und jedes Mal bekomme ich eine Ausrede.
Deswegen habe ich hier im Forum die Frage gestellt, mit der Bitte um einer Beratung zu meiner Situation.
Vielen Dank
M.f.G
K.H.
Da frage ich mich allerdings, wo das gute Deutsch herkommt. Ein Fake?
wirdwerden
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Es klingt wie bei "geprellte Tochter".
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quote:
Ich lebe seit Geburt in Tunesien und war noch nie in Deutschland. Einen Aufenthaltstitel habe ich auch noch nie bekommen.
Dann kommt, wenn überhaupt, nur § 14 StAG in Frage;
"§ 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen."
Allein die Tatsache, dass irgendwann mal der Vater und die Geschwister eingebürgert wurden, reicht als Bindung im Sinne von § 14 allerdings bei weitem nicht aus.
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