Registrierung (Brite) in Deutschland und Mindestaufenthalt

3. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Berky
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Registrierung (Brite) in Deutschland und Mindestaufenthalt

Hallo zusammen,

meine Partnerin besitzt die britische Staatsbürgerschaft und wir leben aktuell in Schottland. Da wir auf lange Sicht gerne nach Deutschland ziehen möchten, ziehen wir in Erwägung sie noch vor dem 31.12.2020 (Ende der Brexit Übergangsphase) in Deutschland bei meinen Eltern wohnhaft zu melden, um etwaige Rechte zu bewahren und die folgenden Verfahren einfacher zu machen. Bevor wir allerdings fest in Deutschland wohnen wollen, möchten wir noch ein Jahr im Ausland (Kanada oder Australien) verbringen mit einem Work Holiday Visa.

Daher stellt sich jetzt die Frage: Wenn wir in Deutschland registriert sind (gerade meine Partnerin mit britischer Staatsbürgerschaft), können wir dann für mehr als 6 Monate verreisen, ohne den gewöhnlichen Aufenthalt zu verlieren?
Lässt sich das vereinbaren, oder müssen wir ab dem Zeitpunkt ab dem wir wohnhaft gemeldet sind auch das ganze Jahr über dort wohnen? Denn gerade wegen Post, Rechnungen etc. macht es ja so oder so Sinn, einen Wohnsitz auch bei längeren Auslandsreisen zu behalten.

Ich würde mich über jeden Rat freuen, auch wenn die Situation um den Brexit noch sehr ungewiss ist.

Vielen Dank!

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1 Antwort
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Berky):
Wenn wir in Deutschland registriert sind (gerade meine Partnerin mit britischer Staatsbürgerschaft), können wir dann für mehr als 6 Monate verreisen, ohne den gewöhnlichen Aufenthalt zu verlieren?


Wer mehr als 6 Monate im Jahr außerhalb Deutschlands ist, kann hier keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben - das gilt für Deutsche und für Ausländer. Das hat steuerrechtliche Auswirkungen, aber auch aufenthaltsrechtliche. Damit der Aufenthalt als gewöhnlich gilt, muss man nicht das ganze Jahr in Deutschland wohnen, aber die Mehrheit der Zeit (> 6 Monate). Eine Meldeanschrift hat da keine Auswirkungen, es kommt auf den realen Aufenthalt an.

Da du das Ende der Brexit-Übergangszeit ansprichst, plant deine Partnerin wohl einen Aufenthalt nach EU-Freizügigkeitsgesetz. Hierbei muss sie aber beachten, dass die Freizügigkeit nur unter bestimmten Bedingungen gilt. Das Prinzipielle findet ihr in § 2 und § 4 FreizügG/EU.

Bei einem einjährigen Aufenthalt im Ausland (auch, wenn er durch Deutschlandbesuche unterbrochen wird) fällt mir kein Modell ein, nachdem ein Freizügigkeitsanspruch entstehen könnte. Nicht-Rentner sind im Regelfall nur durch Arbeit/Arbeitssuche oder Studium/Ausbildung im europäischen Ausland freizügigkeitsberechtigt. Hier würde bei einer späteren Prüfung des Aufenthaltsrechts geschaut, ob es eine aktive Stellensuche gab und dann hier auch entsprechend gearbeitet wurde oder ob es eine selbständige Tätigkeit gab oder ein ordnungsgemäßes Studium. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, würde auch der Nachweis, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag (> 6 Monate im Land), nicht zum Eintreten der Freizügigkeit führen.

Das sind erst mal die Bedingungen, die bei bestehender EU-Mitgliedschaft gelten. Die Unsicherheit durch den Brexit kommen hinzu. Jedoch hat die EU freizügigkeitsberechtigten Briten schon signalisiert, erworbene Rechte zu beachten. Da GB bereits ausgetreten ist und noch verhandelt wird, kommen Unwägbarkeiten hinzu.

Neben der Freizügigkeit wäre auch ein Aufenthalt gemäß Aufenthaltsrecht möglich. Wenn deine Partnerin auch deine Ehefrau sein sollte, habt ihr einen Anspruch, zusammen in Deutschland leben zu können (§ 27ff AufenthG). Unabhängig vom Brexit kann deine Partnerin gemäß Aufenthaltsrecht auch zum Studieren oder für eine Ausbildung (§ 16ff AufenthG) oder zum Arbeiten nach Deutschland kommen (§ 18ff AufenthG), wenn sie die Bedingungen erfüllt.

Solch ein Aufenthaltstitel würde bei längerem Auslandsaufenthalt auch erlöschen. Wenn aber die Voraussetzungen weiter vorliegen (Ehe wird weiter geführt, Studium fortgesetzt, ...), kann man einen neuen AT beantragen.

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