Rentenbeiträge für die Einbürgerng nachzahlen

9. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
robert521
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rentenbeiträge für die Einbürgerng nachzahlen

Liebe Forenmitglieder,

wie Ihr wisst leben wir heute in dem besten Deutschland, das es jemals gegeben hat. Aus diesem Grund möchte ich mich schnellstmöglich einbürgern lassen.

Die Einbürgerungsbehörde in dem Rheinisch-Bergischen Kreis verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber mindestens 24 Monate in die Rentenversicherung einzahlt. Da ich noch relativ jung bin, habe ich nur 12 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt und kann somit keinen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Darf ich zusätzliche Rentenpunkte kaufen, also freiwillig in die Rentenversicherung extra einzahlen? Wird die Einbürgerungsbehörde die zusätzliche Rentenpunkte anerkennen? Wenn ja, wie viel Euro muss ich extra einzahlen, damin mein Einbürgerungsantrag genehmigt wird?

Viele Politiker in Deutschland sind besorgt, da es nicht genug Geld in die Rentenversicherung reinfließt, man spricht von einem Bruch des Generationenvertrages. Ich finde die Idee mit dem Kauf von Rentenpunkten deswegen sehr gut: das stärkt die Deutsche Sozialsysteme und hilft älteren Menschen über die Runden zu kommen.

Da die Situation in Deutschland ziemlich unstabil ist (Krieg und Energiekrise) will ich später nach USA auswandern. Darf ich dann später alle Rentenbeiträge die ich in die Rentenversicherung eingezahlt habe zurückerstatten?

Ich freue mich ganz herzlich auf ihre Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von robert521):
Die Einbürgerungsbehörde in dem Rheinisch-Bergischen Kreis verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber mindestens 24 Monate in die Rentenversicherung einzahlt.
Ich kann nicht finden, wo und warum der RBK das verlangt. Wo kann man das lesen?

Zitat (von robert521):
Da ich noch relativ jung bin, habe ich nur 12 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt und kann somit keinen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Doch, das kannst du.

Hier eine relativ neue und recht informative Seite vom RBK, aus der du einfach sehen kannst, was ein einbürgerungswilliger Ausländer vorweisen muss, damit seine Einbürgerung gelingt.

https://www.rbk-direkt.de/Dienstleistung.aspx?dlid=3724

Alles andere zu D´s Politik, Zustand und Zukunft--- kannst du erstmal vergessen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
robert521
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich kann nicht finden, wo und warum der RBK das verlangt. Wo kann man das lesen?

hier gibt es ausführliche Informationen https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4178
Das wird verlangt, weil es mit der Ernährung zusammenhängt:
Zitat:
Der Einbürgerungsbewerber ist insbesondere dann imstande, sich und seine
Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der
Familie nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen
bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln
angewiesen zu sein.
Bei der privilegierten Einbürgerung ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
gemeinsam in der Lage sind.
Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Daher muss ein Einbürgerungsbewerber nachweisen können, dass er mindestens
24 Beitragsmonate in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Wieso fragst du nach Ermessenseinbürgerung und § 8 StAG?
Wie alt bist du?
Es geht übrigens nicht um *Ernährung*.

Im § 8 StAG und den dazugehörigen allg. Anwendungshinweisen/Vorschriften des BMI findet sich die Forderung nach 24 Monaten eigenen RV-Beiträgen zur Altersabsicherung NICHT.
Dort findet sich:
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Auch nicht im § 10 StAG, nicht in den Vorschriften des BMI dazu, auch nicht in den durch das BMI und das BAMF veröffentlichten Voraussetzungen findet sich eine Voraussetzung über den Nachweis von 24 Monaten RV-Beiträgen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Im Übrigen hat man mit 24 Monaten RV-Beiträgen keinen Rentenanspruch - es würde also keinerlei Sinn machen, 24 RV-Beiträge vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen.
Darf ich dann später alle Rentenbeiträge die ich in die Rentenversicherung eingezahlt habe zurückerstatten? Erstattet bekommen, meinen Sie? Klar doch - sobald Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben, wo immer das in 50 Jahren liegen mag...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ergänzung:
Wenn du alle übrigen Voraussetzungen erfüllst, kannst du einen Einbürgerungsantrag stellen.
Du kannst auch, wie viele andere, zunächst ein E-Mail-Anfrage an den RBK stellen und fragen, was du für deinen geplanten Einbürgerungsantrag für Nachweise bringen musst.
iaR versenden die EBH dann einheitliche Formulare und (ihre eigenen erfundenen Hinweise).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

Zitat (von robert521):
Da die Situation in Deutschland ziemlich unstabil ist (Krieg und Energiekrise) will ich später nach USA auswandern. Darf ich dann später alle Rentenbeiträge die ich in die Rentenversicherung eingezahlt habe zurückerstatten?

Dafür musst du die deutsche Staatsangehörigkeit wieder abgegeben oder verloren haben (z.B. durch Einbürgerung in den USA). Die deutschen Behörden sind ja nicht doof, dass sie jemandem seine Rentenansprüche auszahlen, wenn derjenige, nachdem er alles verprasst hat, jederzeit nach Deutschland zurückkehren kann, um hier von Sozialleistungen zu leben.

Ausgezahlt werden kann bei dauerhafter Ausreise ins Ausland übrigens nur der Arbeitnehmeranteil. Die andere Hälfte des Geldes, der sog. Arbeitgeberanteil, bleibt in der Rentenkasse.

Ob du nachzahlen kannst, müsstest du erstmal mit deiner Rentenkasse klären. Ich kenn es so, dass man für bestimmte Ausfallzeiten nachzahlen kann. Aber vielleicht gibt es auch andere Möglichkeiten.

Und noch am Rande zu deinen blumigen Rahmenerklärungen:
Was soll dieser Versuch, uns zu veräppeln? Schwärmst vom "besten Deutschland, das es jemals gegeben hat", weshalb du schnellstmöglich eingebürgert werden willst, plötzlich entdeckst du aber, dass die Situation in Deutschland "ziemlich unstabil ist (Krieg und Energiekrise)" und planst schon mal deine Auswanderung aus dem besten Deutschland aller Zeiten. Trägst einerseits dein soziales Gewissen vor dir her, weil der Kauf von Rentenpunkten doch die deutsche Sozialsysteme stärke und älteren Menschen helfe "über die Runden zu kommen". Nächster Abschnitt: Wie kriege ich mein Geld da wieder zurück? Ist das Realsatire oder hältst du uns für so beschränkt?

-- Editiert von User am 9. Juni 2023 20:37

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Die deutschen Behörden sind ja nicht doof, dass sie jemandem seine Rentenansprüche auszahlen, wenn derjenige, nachdem er alles verprasst hat, jederzeit nach Deutschland zurückkehren kann, um hier von Sozialleistungen zu leben. Wie oben schon erwähnt - bei Errreichen des gesetzlichen Rentenalters und vorausgesetzt, man hat weniger 60 Beiträge gezahlt und daher keinen Rentenanspruch, kann auch der deutsche Bürger sich das Geld auszahlen lassen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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