Student Master Ingenieurwesen, scheinfrei, Masterarbeit schreibend.
EU-Bürger (PL), Freizügigkeitsbescheinigung, Daueraufenthaltsbescheinigung, seit 1994 in Deutschland lebend, mit meinen Eltern als Kleinkind nach Deutschland gekommen.
Ich habe den Einbürgerungsantrag und alle verlangten Unterlagen (Zeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Immatrikulationsbescheinigungen usw.) Anfang des Jahres 2024 eingereicht.
Heute habe ich einen Brief vom Einbürgerungsamt erhalten, dass noch mal die Immatrikulationsbescheinigung, aktuelle Gehaltsabrechnungen und (!) eine Rentenversicherungsbescheinigung benötigt werden.
Wofür benötigt das Amt in Hamburg die Rentenversicherungsbescheinigung? Viel an Rentenjahren bzw. Rentenpunkten dürfte da nicht sein... Ich verdingte mich überwiegend in Werkstudententätigkeiten, kurzfristiger Beschäftigung, 400€ Jobs, Midi-Jobs, Vollzeitjobs in der vorlesungsfreien Zeit und ähnliches.
Kann mir die Einbürgerung versagt werden, wenn noch nicht viele Rentenjahre zusammengekommen sind?
Rentenversicherungsverlauf (Einbürgerungsverfahren)
Dann solltest du der EBH ganz einfach diese Bescheinigung von der DRV als geforderten Nachweis zusenden.Zitat :und (!) eine Rentenversicherungsbescheinigung benötigt werden.
Wozu die das brauchen? Vermutlich zum *Abheften*.
Nein.Zitat :Kann mir die Einbürgerung versagt werden, wenn noch nicht viele Rentenjahre zusammengekommen sind?
Zitat :Dann solltest du der EBH ganz einfach diese Bescheinigung von der DRV als geforderten Nachweis zusenden.
Ich habe die Bescheinigung gestern bei der DRV angefordert und werde diese bei postalischem Zugang sofort an die EBH weiterleiten.
-- Editiert von User am 8. Dezember 2024 23:41
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Diskussion findet auch in folgenden Foren statt:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1733499088/
https://www.juraforum.de/forum/t/rentenversicherungsverlauf-einbuergerungsverfahren.751789/
https://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=294429
-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 00:44
-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 00:45
Danke vorerst für euren Input.
Ich wüsste nicht, was es zu diskutieren gäbe.Zitat :Diskussion findet auch in folgenden Foren statt:
Da du die geforderte Bescheinigung der EBH zeitnah vorlegen wirst, hast du deren Forderung erfüllt.
Gern kannst du auch die Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht nachlesen. Danach haben sich die zuständigen Behörden zu richten. Das Dokument ist zwar relativ alt, aber für deine Frage noch unverändert gültig.
Ab Punkt 10 kannst du nachlesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Die Antwort, dass es Prognoseentscheidungen gäbe, ob ein Antragsteller bereits genügend RV-Beiträge in irgendeinen Pool eingezahlt hätte, ist einfach falsch.
Auch bei älteren Antragstellern wäre sie falsch.
Und auch bei mit-einzubürgernden Kindern von Antragstellern wäre sie falsch.
Zitat :Ich wüsste nicht, was es zu diskutieren gäbe.
Ich poste Rechtsthemen nahezu immer parallel in mehreren Foren. Der Vollständigkeit halber lege ich dann auch offen, in welchen weiteren Foren ich die Frage gepostet habe. Manche Moderatoren bestehen sogar darauf...
Ja. Posten ist möglich, aber sinnvoll?Zitat :Ich poste Rechtsthemen nahezu immer parallel in mehreren Foren.
Eine Diskussion in xy Foren über das Warum wohl und was wollen die damit soll zu welchem Ergebnis für dich führen? Möchtest du verunsichert werden?
Es gibt für Einbürgerungsverfahren recht klare Vorgaben und Voraussetzungen. Für sehr weniges können EBH Prognose-oder Ermessensentscheidungen zum Einzelfall treffen. Das liegt hier mE nicht vor.
Hier wird lediglich noch 1 RV-Nachweis nachgefordert. Das ist nicht ungewöhnlich.
Und es wird auch der aktuelle Gehaltsnachweis nachgefordert. Das ist ganz üblich.
Es kann dir zB die Einbürgerung auch nicht versagt werden, weil du bisher nur *wenig Gehalt* nachweisen kannst.
Zitat :Für sehr weniges können EBH Prognose-oder Ermessensentscheidungen zum Einzelfall treffen
Welche Fälle wären dies? Rein interessehalber...
Zitat :Möchtest du verunsichert werden?
Bin ein wenig paranoid und obsessiv ^^
Ich wünsche vor allem gute Besserung und noch ein wenig Geduld.
Heute habe ich von der Einbürgerungsbehörde folgende Nachricht erhalten:
Zitat:Guten Tag,
Sie haben uns leider nur den Rentenversicherungsverlauf für den Zeitraum bis 2014 geschickt. Wir benötigen diesen aber auch für die Zeiträume von 2019-2024.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Einbürgerungsabteilung
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was die Einbürgerungsbehörde von mir will.
Ich habe die Ausstellung des Rentenversicherungsverlaufs im Dezember 2024 beantragt. Der Rentenversicherungsverlauf, welchen ich von der DRV erhalten und an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet habe, war auf Dezember 2024 datiert.
Im Februar 2025 hat mich die Einbürgerungsbehörde dann noch einmal (!) um einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf gebeten. Gleiches Spiel wie im Dezember: beantragt, erhalten, auf Februar 2025 datiert gewesen, an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet...
Heute habe ich nun die zitierte Nachricht von der Einbürgerungsbehörde erhalten.
Ich nur halb.Zitat :Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was die Einbürgerungsbehörde von mir will.
Man schreibt es ganz deutlich.Zitat :Wir benötigen diesen aber auch für die Zeiträume von 2019-2024.
Was du schon 2x hingeschickt hast, geht nur bis 2014.
Was hast du von 2014-2018 gemacht? Steht dazu auch nichts im V-Lauf?
Und ab wann hast du studiert? Ab 2019?
Während des Studiums waren nur die Werkstudenten-Jobs RV-pflichtig, du bzw. deine AG haben keine Beiträge gezahlt und deshalb findet sich nichts dazu im Versicherungslauf.
Das heißt, die DRV hat deinen Antrag gleich im Dezember 24 mit dem V-Lauf beantwortet. Und den nächsten gleich im Februar 25.Zitat :war auf Dezember 2024 datiert.
Die DRV kann nur ausdrucken/versenden, was sie in ihrem System findet.
Da du auch woanders fragst... evtl. wissen die anderen, ...was da fehlt?
Zitat :
Was hast du von 2014-2018 gemacht?
studiert
Zitat :Steht dazu auch nichts im V-Lauf?
Nein, da ich während dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe.
Zitat :Und ab wann hast du studiert? Ab 2019?
2014
Zitat :
Während des Studiums waren nur die Werkstudenten-Jobs RV-pflichtig, du bzw. deine AG haben keine Beiträge gezahlt und deshalb findet sich nichts dazu im Versicherungslauf.
So ist es. Und nun?
Zitat :Das heißt, die DRV hat deinen Antrag gleich im Dezember 24 mit dem V-Lauf beantwortet. Und den nächsten gleich im Februar 25. Die DRV kann nur ausdrucken/versenden, was sie in ihrem System findet.
Ja. Mehr als im System enthalten ist, kann ich der EBH auch nicht zuschicken. Studienzeiten (Immatrikulationsbescheinigungen etc.) habe ich Ihnen zugeschickt.
-- Editiert von User am 18. März 2025 15:13
Ja. Und nun? Nun kannst du wohl vorerst nichts weiter tun, als abwarten.Zitat :Ja.
ODER
Der EBH ganz formlos mitteilen, dass deine Studienzeit von 2014 bis 2024 dauerte und du für diesen Zeitraum leider keine RV-Nachweise vorlegen kannst.
Zitat :Der EBH ganz formlos mitteilen, dass deine Studienzeit von 2014 bis 2024 dauerte und du für diesen Zeitraum leider keine RV-Nachweise vorlegen kannst.
Und somit auf den Ablehnungsbescheid warten.
Zitat :Da du auch woanders fragst... evtl. wissen die anderen, ...was da fehlt?
Da fehlt der Nachweis, dass man ausreichend eigenes Einkommen hat um sich selbst zu unterhalten.
Ich sehe keinen Grund für einen Ablehnungsbescheid.Zitat :Und somit auf den Ablehnungsbescheid warten.
NÖ. Damit ist keinesfalls das auskömmliche Renteneinkommen in ca 35 Jahren gemeint.Zitat :Da fehlt der Nachweis, dass man ausreichend eigenes Einkommen hat um sich selbst zu unterhalten.
Das StAG enthält eine solche Voraussetzung zu RV-Nachweisen überhaupt nicht.
Ebenso wird kein 24-Monate-RV-Nachweis gefordert. Da irrt der User in dem anderen Forum.
In einem Forum meinte man, die EBH wolle wissen, warum. Das WARUM interessiert bei der EBH niemanden.
Der Nachweis der auskömmlichen Einkommens wird schon noch gefordert werden---> mind. , wenn der TE sein Studium abgeschlossen hat und einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann... evtl. ist die Probezeit abzuwarten.
Es geht hier um Prognoseentscheidungen im Einzelfall.
Hier nochmal die Grundvoraussetzungen:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html
Gerade mal per Google:Zitat :Ebenso wird kein 24-Monate-RV-Nachweis gefordert.
Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Daher muss ein Einbürgerungsbewerber nachweisen können, dass er mindestens
24 Beitragsmonate in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4178
In diesem google-Fund geht es um die privilegierte, d.h. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.
Ich gehe davon aus, dass für den TE die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zutrifft.
Weder im § 8 StAG noch in § 10 StAG und auch nicht den Anwendungshinweisen (Durchführungsvorschriften) zum StAG ist eine solche RV-Voraussetzung geregelt.
Was irgendeine EBH in einem LK fordert, ist dann eine *interne Beliebigkeit*, manche EBH fordern sogar handschriftliche Lebensläufe.
btw. Der google-Fund ist inzwischen veraltet, was die Aufenthaltsdauer in D betrifft. Es sind statt mind. 8 nun mind. 5 Jahre.
Zitat :Der Nachweis der auskömmlichen Einkommens wird schon noch gefordert werden---> mind. , wenn der TE sein Studium abgeschlossen hat und einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann... evtl. ist die Probezeit abzuwarten.
d.h. der ganze Einbürgerungsprozess kann sich noch Monate bis ein Jahr ziehen?
Ja, das ist durchaus möglich. Je nachdem, wie überlastet und überfordert die zuständigen Prüfbehörden sind. Die örtliche EBH in HH ist nicht die alleinige Entscheiderin.Zitat :d.h. der ganze Einbürgerungsprozess kann sich noch Monate bis ein Jahr ziehen?
1. Der RV-Nachweis ist ---das eine.
Ich meine nach wie vor, fehlende RV-Nachweise sollten keine (kostenpflichtige) Ablehnung des Antrages bringen.
2. Die Lebensunterhaltssicherung durch Einkommen (zB. nach dem Studium) ist ---das andere.
Und eine der unbedingten Grundvoraussetzungen.
....eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich...
Zitat :Weder im § 8 StAG noch in § 10 StAG und auch nicht den Anwendungshinweisen (Durchführungsvorschriften) zum StAG ist eine solche RV-Voraussetzung geregelt.
Und wie sieht es eigentlich bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsbürger (§9) aus?
Manchmal ganz gut...Zitat :Und wie sieht es eigentlich bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsbürger (§9) aus?
Deshalb bitte: Eigene Frage mit eigenem Beitrag stellen.
Danke.
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