Rentenversicherungsverlauf (Einbürgerungsverfahren)

8. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Rentenversicherungsverlauf (Einbürgerungsverfahren)

Student Master Ingenieurwesen, scheinfrei, Masterarbeit schreibend.

EU-Bürger (PL), Freizügigkeitsbescheinigung, Daueraufenthaltsbescheinigung, seit 1994 in Deutschland lebend, mit meinen Eltern als Kleinkind nach Deutschland gekommen.

Ich habe den Einbürgerungsantrag und alle verlangten Unterlagen (Zeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Immatrikulationsbescheinigungen usw.) Anfang des Jahres 2024 eingereicht.

Heute habe ich einen Brief vom Einbürgerungsamt erhalten, dass noch mal die Immatrikulationsbescheinigung, aktuelle Gehaltsabrechnungen und (!) eine Rentenversicherungsbescheinigung benötigt werden.

Wofür benötigt das Amt in Hamburg die Rentenversicherungsbescheinigung? Viel an Rentenjahren bzw. Rentenpunkten dürfte da nicht sein... Ich verdingte mich überwiegend in Werkstudententätigkeiten, kurzfristiger Beschäftigung, 400€ Jobs, Midi-Jobs, Vollzeitjobs in der vorlesungsfreien Zeit und ähnliches.

Kann mir die Einbürgerung versagt werden, wenn noch nicht viele Rentenjahre zusammengekommen sind?




23 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
und (!) eine Rentenversicherungsbescheinigung benötigt werden.
Dann solltest du der EBH ganz einfach diese Bescheinigung von der DRV als geforderten Nachweis zusenden.
Wozu die das brauchen? Vermutlich zum *Abheften*.


Zitat (von Malik1988):
Kann mir die Einbürgerung versagt werden, wenn noch nicht viele Rentenjahre zusammengekommen sind?
Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann solltest du der EBH ganz einfach diese Bescheinigung von der DRV als geforderten Nachweis zusenden.


Ich habe die Bescheinigung gestern bei der DRV angefordert und werde diese bei postalischem Zugang sofort an die EBH weiterleiten.

-- Editiert von User am 8. Dezember 2024 23:41

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#3
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
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#4
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke vorerst für euren Input. :smile:

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
Diskussion findet auch in folgenden Foren statt:
Ich wüsste nicht, was es zu diskutieren gäbe.
Da du die geforderte Bescheinigung der EBH zeitnah vorlegen wirst, hast du deren Forderung erfüllt.

Gern kannst du auch die Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht nachlesen. Danach haben sich die zuständigen Behörden zu richten. Das Dokument ist zwar relativ alt, aber für deine Frage noch unverändert gültig.
Ab Punkt 10 kannst du nachlesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5


Die Antwort, dass es Prognoseentscheidungen gäbe, ob ein Antragsteller bereits genügend RV-Beiträge in irgendeinen Pool eingezahlt hätte, ist einfach falsch.
Auch bei älteren Antragstellern wäre sie falsch.
Und auch bei mit-einzubürgernden Kindern von Antragstellern wäre sie falsch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich wüsste nicht, was es zu diskutieren gäbe.


Ich poste Rechtsthemen nahezu immer parallel in mehreren Foren. Der Vollständigkeit halber lege ich dann auch offen, in welchen weiteren Foren ich die Frage gepostet habe. Manche Moderatoren bestehen sogar darauf...

:wink:

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
Ich poste Rechtsthemen nahezu immer parallel in mehreren Foren.
Ja. Posten ist möglich, aber sinnvoll?
Eine Diskussion in xy Foren über das Warum wohl und was wollen die damit soll zu welchem Ergebnis für dich führen? Möchtest du verunsichert werden?

Es gibt für Einbürgerungsverfahren recht klare Vorgaben und Voraussetzungen. Für sehr weniges können EBH Prognose-oder Ermessensentscheidungen zum Einzelfall treffen. Das liegt hier mE nicht vor.

Hier wird lediglich noch 1 RV-Nachweis nachgefordert. Das ist nicht ungewöhnlich.

Und es wird auch der aktuelle Gehaltsnachweis nachgefordert. Das ist ganz üblich.
Es kann dir zB die Einbürgerung auch nicht versagt werden, weil du bisher nur *wenig Gehalt* nachweisen kannst.
:wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für sehr weniges können EBH Prognose-oder Ermessensentscheidungen zum Einzelfall treffen


Welche Fälle wären dies? Rein interessehalber...

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#9
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Möchtest du verunsichert werden?


Bin ein wenig paranoid und obsessiv ^^

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Ich wünsche vor allem gute Besserung und noch ein wenig Geduld.


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute habe ich von der Einbürgerungsbehörde folgende Nachricht erhalten:

Zitat:
Guten Tag,

Sie haben uns leider nur den Rentenversicherungsverlauf für den Zeitraum bis 2014 geschickt. Wir benötigen diesen aber auch für die Zeiträume von 2019-2024.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Einbürgerungsabteilung


Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was die Einbürgerungsbehörde von mir will.

Ich habe die Ausstellung des Rentenversicherungsverlaufs im Dezember 2024 beantragt. Der Rentenversicherungsverlauf, welchen ich von der DRV erhalten und an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet habe, war auf Dezember 2024 datiert.

Im Februar 2025 hat mich die Einbürgerungsbehörde dann noch einmal (!) um einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf gebeten. Gleiches Spiel wie im Dezember: beantragt, erhalten, auf Februar 2025 datiert gewesen, an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet...

Heute habe ich nun die zitierte Nachricht von der Einbürgerungsbehörde erhalten.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was die Einbürgerungsbehörde von mir will.
Ich nur halb.
Zitat (von Malik1988):
Wir benötigen diesen aber auch für die Zeiträume von 2019-2024.
Man schreibt es ganz deutlich.
Was du schon 2x hingeschickt hast, geht nur bis 2014.
Was hast du von 2014-2018 gemacht? Steht dazu auch nichts im V-Lauf?
Und ab wann hast du studiert? Ab 2019?

Während des Studiums waren nur die Werkstudenten-Jobs RV-pflichtig, du bzw. deine AG haben keine Beiträge gezahlt und deshalb findet sich nichts dazu im Versicherungslauf.

Zitat (von Malik1988):
war auf Dezember 2024 datiert.
Das heißt, die DRV hat deinen Antrag gleich im Dezember 24 mit dem V-Lauf beantwortet. Und den nächsten gleich im Februar 25.
Die DRV kann nur ausdrucken/versenden, was sie in ihrem System findet.

Da du auch woanders fragst... evtl. wissen die anderen, ...was da fehlt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Was hast du von 2014-2018 gemacht?

studiert

Zitat (von Anami):
Steht dazu auch nichts im V-Lauf?

Nein, da ich während dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe.

Zitat (von Anami):
Und ab wann hast du studiert? Ab 2019?

2014

Zitat (von Anami):

Während des Studiums waren nur die Werkstudenten-Jobs RV-pflichtig, du bzw. deine AG haben keine Beiträge gezahlt und deshalb findet sich nichts dazu im Versicherungslauf.

So ist es. Und nun?

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#14
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das heißt, die DRV hat deinen Antrag gleich im Dezember 24 mit dem V-Lauf beantwortet. Und den nächsten gleich im Februar 25. Die DRV kann nur ausdrucken/versenden, was sie in ihrem System findet.


Ja. Mehr als im System enthalten ist, kann ich der EBH auch nicht zuschicken. Studienzeiten (Immatrikulationsbescheinigungen etc.) habe ich Ihnen zugeschickt.

-- Editiert von User am 18. März 2025 15:13

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
Ja.
Ja. Und nun? Nun kannst du wohl vorerst nichts weiter tun, als abwarten.
ODER
Der EBH ganz formlos mitteilen, dass deine Studienzeit von 2014 bis 2024 dauerte und du für diesen Zeitraum leider keine RV-Nachweise vorlegen kannst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49744 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der EBH ganz formlos mitteilen, dass deine Studienzeit von 2014 bis 2024 dauerte und du für diesen Zeitraum leider keine RV-Nachweise vorlegen kannst.

Und somit auf den Ablehnungsbescheid warten.

Zitat (von Anami):
Da du auch woanders fragst... evtl. wissen die anderen, ...was da fehlt?

Da fehlt der Nachweis, dass man ausreichend eigenes Einkommen hat um sich selbst zu unterhalten.

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und somit auf den Ablehnungsbescheid warten.
Ich sehe keinen Grund für einen Ablehnungsbescheid.
Zitat (von hh):
Da fehlt der Nachweis, dass man ausreichend eigenes Einkommen hat um sich selbst zu unterhalten.
NÖ. Damit ist keinesfalls das auskömmliche Renteneinkommen in ca 35 Jahren gemeint. :grins:

Das StAG enthält eine solche Voraussetzung zu RV-Nachweisen überhaupt nicht.

Ebenso wird kein 24-Monate-RV-Nachweis gefordert. Da irrt der User in dem anderen Forum.
In einem Forum meinte man, die EBH wolle wissen, warum. Das WARUM interessiert bei der EBH niemanden.

Der Nachweis der auskömmlichen Einkommens wird schon noch gefordert werden---> mind. , wenn der TE sein Studium abgeschlossen hat und einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann... evtl. ist die Probezeit abzuwarten.

Es geht hier um Prognoseentscheidungen im Einzelfall.

Hier nochmal die Grundvoraussetzungen:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html

Signatur:

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#18
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2010 Beiträge, 401x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ebenso wird kein 24-Monate-RV-Nachweis gefordert.
Gerade mal per Google:
Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Daher muss ein Einbürgerungsbewerber nachweisen können, dass er mindestens
24 Beitragsmonate in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4178

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

In diesem google-Fund geht es um die privilegierte, d.h. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.
Ich gehe davon aus, dass für den TE die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zutrifft.

Weder im § 8 StAG noch in § 10 StAG und auch nicht den Anwendungshinweisen (Durchführungsvorschriften) zum StAG ist eine solche RV-Voraussetzung geregelt.

Was irgendeine EBH in einem LK fordert, ist dann eine *interne Beliebigkeit*, manche EBH fordern sogar handschriftliche Lebensläufe.

btw. Der google-Fund ist inzwischen veraltet, was die Aufenthaltsdauer in D betrifft. Es sind statt mind. 8 nun mind. 5 Jahre.

Signatur:

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#20
 Von 
Malik1988
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Nachweis der auskömmlichen Einkommens wird schon noch gefordert werden---> mind. , wenn der TE sein Studium abgeschlossen hat und einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann... evtl. ist die Probezeit abzuwarten.


d.h. der ganze Einbürgerungsprozess kann sich noch Monate bis ein Jahr ziehen?

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Malik1988):
d.h. der ganze Einbürgerungsprozess kann sich noch Monate bis ein Jahr ziehen?
Ja, das ist durchaus möglich. Je nachdem, wie überlastet und überfordert die zuständigen Prüfbehörden sind. Die örtliche EBH in HH ist nicht die alleinige Entscheiderin.

1. Der RV-Nachweis ist ---das eine.
Ich meine nach wie vor, fehlende RV-Nachweise sollten keine (kostenpflichtige) Ablehnung des Antrages bringen.

2. Die Lebensunterhaltssicherung durch Einkommen (zB. nach dem Studium) ist ---das andere.
Und eine der unbedingten Grundvoraussetzungen.

....eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich... und die unterhaltsberechtigten Angehörigen

Signatur:

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#22
 Von 
go714899-70
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weder im § 8 StAG noch in § 10 StAG und auch nicht den Anwendungshinweisen (Durchführungsvorschriften) zum StAG ist eine solche RV-Voraussetzung geregelt.


Und wie sieht es eigentlich bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsbürger (§9) aus?

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38916 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von go714899-70):
Und wie sieht es eigentlich bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsbürger (§9) aus?
Manchmal ganz gut...

Deshalb bitte: Eigene Frage mit eigenem Beitrag stellen.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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Und jetzt?

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