Scheidung - Nicht-EU-Staat erlischt dann Aufenthaltstitel

19. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)
Scheidung - Nicht-EU-Staat erlischt dann Aufenthaltstitel

Wie sieht es eigentlich mit Personen aus einem nicht-EU-Staat wenn diese hier leben und sich scheiden lassen ?

Angenommen der nicht EU-Bürger hat eine Arbeit und kann seinen Unterhalt selber finanzieren - erlischt dann sein Aufenthaltstitel, wenn dieser keine Niederlassungserlaubnis, sondern lediglich eine Aufenthaltserlaubis oder eine Freizügikeitsbescheinigung besitzt ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meharis

wie lange bestand die ehegemeinschaft?

sunbee

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#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Gut ein Jahr bevor die Scheidung eingereicht wurde. Nach einem Jahr zog das Paar auseinander, und die Scheidung ist in ein paar Monaten durch


-- Editiert von meharis am 19.12.2005 16:03:56

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meharis

erst nach 2 jahren ehegemeinschaft bekommt der ausländischepartner ein eigenständiges aufenthaltsrecht.
in dem fall kan es durchaus sein, dass die ab nur noch ne duldung ausstellt.
schau mal
www.info4alien.de
oder

sunbee

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#4
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Hallo sunbee1,

Danke für die Antwort - ich habe jedoch nicht gefunden wo "das mit den 2 Jahren" geregelt ist. Ferner würde mich interessieren ob mit der Ehegemeinschaft lediglich die Zeit angerechnet wird die zusammen vor Einreichnung der SCheidung verbracht wurde, oder ob damit die dauer der rechtsgültigkeit der Ehe gemeint ist.
danke,
meharis

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meharis

es zählt die zeit der ehegemeinschaft. also der zeitpunkt der eheschließung bis zum beginn des trennungsjahres VOR der scheidung.


Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Das Aufenthaltsrecht (nach § 19 Ausländergesetz) ist zunächst an den Bestand der Ehe gebunden. Nach § 19 AuslG gilt seit dem 1. Juni 2000 :
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich bereits, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren (bisher: vier Jahre) rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Vor Ablauf der zwei Jahre ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht anzunehmen, wenn eine „besondere“ Härte vorliegt. Diese kann dabei nach der gesetzlichen Klarstellung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG sowohl in im Ausland liegenden Umständen als auch in der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft ihren Grund haben.

sunbee

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