Sozialhilfe in 2005 für alle?

20. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
fern45
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Sozialhilfe in 2005 für alle?

Guten Abend,
im nächsten Jahr sollen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammen gelegt werden. Wird auch das Ausländergesetz daraufhin aktualisiert, wird dann die Sozialhilfe etwa für alle Ausländer erlaubt, oder in Gegenteil, alle nichtdeutsche Arbeitslosenhilfebezieher werden um ihr Bleiberecht bangen müssen? Zur Zeit ist Sozialhilfebezug (laut des Ausländergesetzes) kaum erlaubt. Hat jemand was gehört, bitte?

-- Editiert von fern45 am 20.05.2004 22:56:11

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3 Antworten
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#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

http://www.info4alien.de/

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

7.2 Regelversagungsgründe

7.2.0 Allgemeines

7.2.0.1 Die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 finden nur in Fällen Anwendung, in denen kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Ein Anspruch besteht auch in Fällen der Regelerteilung (siehe Nummer 6.1.3). Ist die Ausländerbehörde aufgrund einer Anordnung gemäß § 32 verpflichtet, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, gilt entsprechendes (siehe Nummer 32.0).


7.2.2 Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts

7.2.2.3 Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn der Ausländer Arbeitslosenhilfe bezieht. Hierbei handelt es sich um öffentliche Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Bei den Ausländern, die am 1. Januar 1991 eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaßen, ist der Arbeitslosenhilfebezug kein Regelversagungsgrund, sondern nur ein Ermessensversagungsgrund (§ 98). Demgegenüber beruhen Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung auf Beitragsleistungen, BAföG sowie Wohngeld sind nicht auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.






Der Bezug von Arbeitslosenhilfe ist schon bislang kein Freibrief für ein Aufenthaltsrecht.

Aus diesem Grund würde ich mich auf dem Arbeitlosenhilfebezug nicht ausruhen.

Es ist anzunehmen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II (= Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) einen Ausweisungsgrund darstellen wird, verknüpft mit einer Ermessensausübung (Ermessensversagungsgrund). So wie bisher auch.

Es käme einem Wunder gleich, wenn beim neuen Zuwanderungsgesetz für Ausländer irgendetwas besser werden sollte.

Wegen Bezugs von Sozialhilfe wird auch heute schon nicht generell ausgewiesen:

46.6 Inanspruchnahme von Sozialhilfe

46.6.1 Der Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern auch die Sozialhilfebedürftigkeit. Letztere kommt vor allem als Zurückweisungsgrund (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) und als Versagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 5) in Betracht. Der Ausweisungsgrund erstreckt sich sowohl auf den Unterhaltspflichtigen als auch auf den Hilfsbedürftigen. Grundsätzlich kommt eine Ausweisung von Ausländern, die eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, wegen bloßer Sozialhilfebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Ebenso wenig wird eine Ausweisung verfügt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder er zu dem in § 98 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, dem die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezugs von Sozialhilfe verlängert werden kann, solange er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat. § 120 BSHG, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind, steht der Ausweisung nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß § 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.





Es gibt aber immer auch Bestandsschutz, so dass vermutet werden darf, dass auch in zukünftigen Gesetzen es für Alt-Inhaber von Aufenthaltsrechten in irgendeiner Form Bestandsschutz geben wird:

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht.

(2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 21.05.2004 09:35:07

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#2
 Von 
fern45
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
Auch nach bisherigem Recht die unbefristete Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubniss bei Arb.-losenhilfe bezug (Ausnahme nur für Ehegatten der Deutschen) war kaum möglich . Meine Frage galt aber vor allem der Fortgeltung (einer schon länst erteilter ) unbefristeten Aufenthaltserlaunis in Falle Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Auch im kommenden Jahr werden viele Ausländer keinen Arbeitsplatz finden können.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

http://www.hwp-hamburg.de/fach/fg_jura/dozentinnen/Mayer/Aufs%C3%A4tze/Arbeitslosengeld%20II%20Stand%205.1.2004.htm


Arbeitslosengeld II

1. Begriff

(....)

Begriff: Die Verwendung des Begriffs Arbeitslosengeld II ist irreführend, da sich die Leistung grundlegend von der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld unterscheidet. Arbeits­losengeld II ist keine Versicherungsleistung sondern eine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung in enger Anlehnung an die (bisherige) Sozialhilfe. Der Gesetzesbegriff „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ trifft diesen Umstand schon eher.

(....)


2. Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 SGB II )

Arbeitslosengeld II erhalten alle „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen“, die

- mindestens 15 Jahre alt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

- erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind

- und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der BRD haben.

Ausländer benötigen eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis oder Arbeits­berechtigung. Ansonsten erhalten sie Leistungen nur dann, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung durch die BA erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II ), d. h. der Inländervorrang im Einzelfall nicht greift.

Ausdrücklich keine Leistungen erhalten Asylbewerberinnen und –bewerber, Bürger­kriegsflüchtlinge sowie geduldete Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbe­werberleistungsgesetz beziehen, selbst dann nicht, wenn sie zuvor gearbeitet haben.


Siehe auch:

Das neue Arbeitslosengeld II

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALZ_Dortmund_ALG_II_Broschuere.pdf


1.3. Zum Personenkreis hilfebedürftiger Erwerbsfähiger

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit

(....)
- Erwerbsfähige Ausländer mit einem Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt


1.6. Ausgeschlossener Personenkreis

Nicht anspruchsberechtigt auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind

(....)
- Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten ( Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt )
- Ausländer, denen der Zugang zum Arbeitsmarkt nach dem Ausländerrecht verwehrt ist


Fazit: Wer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, erwerbsfähig ist, ein Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt hat und bedürftig ist, ist für das Arbeitslosengeld II anspruchsberechtigt und hat demzufolge nichts zu befürchten.


Tipp: Ausländer, die die Voraussetzungen erfüllen, sollten sich in guten Zeiten einbürgern lassen. Wird der Bezug von Soialhilfe oder später Arbeitslosengeld II nötig, ist es für eine Einbürgerung zu spät.






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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 21.05.2004 19:48:32

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