Man müsste mindestens drei Jahre lang in Deutschland gelebt haben, um als Ehefrau eines Deutschen die Staatsbürgerschaft zu bekommen.
Meine Frage ist: Diese 3 Jahren sollen nacheinander sein?
Staatsangehörigkeit Ehepaar- mindestens 3 Jahren in Deutschland leben
Notfall?
Notfall?
Der Aufenthalt darf nicht unterbrochen sein, kurzzeitige Abwesenheit (Urlaub, Besuche) sind natürlich unerheblich.. Bei Abwesenheit von länger als 6 Monaten erlischt die Aufenthaltserlaubnis ohnehin.
Voraussetzungen zur Einbürgerung
Ist man nicht mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, haben Personen einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
•Sie verfügen über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
•Sie leben seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland
•Sie sichern für sich und ihre Familienangehörige ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt
•Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse
•Sie haben einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden
•Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt
•Sie bekennen sich zum deutsche Grundgesetz
•Sie haben ihre alte Staatsangehörigkeit verloren oder geben sie auf
Von diesen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Eine ist die Verkürzung der Lebenszeit in Deutschland von acht auf sieben Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Verfügt eine Person über besonders gute Deutschkenntnisse oder ist seit Jahren in Deutschland ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, verkürzt sich die Anzahl der gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland verbrachten Jahre auf sechs. Auch bei der Sozialhilfe bzw. dem Arbeitslosengeld sind Ausnahmen möglich, z.B. dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung eingetreten ist. Außerdem fallen Bezüge während der Schul- und Ausbildungszeit sowie während eines Studiums nicht unter diese Regelung.
Die mit dem Antrag auf Einbürgerung nachgewiesenen ausreichenden Deutschkenntnisse bezeichnen die Fähigkeit, sich in der deutschen Sprache mündlich und schriftlich nach dem B1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens auszudrücken. Der Antragssteller kann seine Sprachkenntnisse in den folgenden Formen nachweisen:
•Erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses
•Das Zertifikat Deutsch oder andere Sprachdiplome
•Erfolgreicher mindestens vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule
•Ein erfolgreicher Hauptschul- oder Realschulabschluss oder Abitur
•Nachweis über die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
•Abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung
•Abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule.
Neben der gewöhnlichen Einbürgerung gibt es auch die Ermessungseinbürgerung. Sie erfolgt normalerweise auch nach acht Jahren, kann sich aber verkürzen, wenn die Einbürgerung in einem besonderen öffentlichen Interesse liegt, dies ist insbesondere bei Spitzensportlern der Fall. Eine erleichterte Einbürgerung trifft auch andere Personengruppen, z.B. Familienangehörige von AusländerInnen mit Anspruch auf Einbürgerung, UnionsbürgerInnen und Staatenlose.
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Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern, die mit deutscher/deutschem Ehegattin/Ehegatten verheiratet sind oder eine/einen deutsche/n Lebenspartner/in haben nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
Ein/e Ausländer/in, die/der mit einer/einem deutschen Ehegattin/Ehegatten verheiratet ist oder eine/einen deutsche/n Lebenspartner/in hat, kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie/er
•sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt
•einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 3 Jahren hat und die eheliche oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren besteht
•die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
•nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist
•den Lebensunterhalt für sich und ihre/seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann
•über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
•über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ist am 01.09.2008 in Kraft getreten für alle Anträge, die ab dem 31.03.2007 gestellt worden sind)
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