Standesamt in Italien als Doppelstaatler (D / Ita)

12. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Manu_28
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Standesamt in Italien als Doppelstaatler (D / Ita)

Hallo ihr,
angenommen A hat die deutsche wie ital. Staatsangehörigkeit (ein Elternteil deutsch, ein Elternteil italienisch).
Wird eigentlich eine Genehmigung der ital. Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht mehr benötigt und A darf parallel beide besitzen?

A will außerdem in Italien standesamtlich als Deutscher heiraten, dort wird er aufgrund eines Eintrags im Melderegister aber wohl als Auslands-Italiener geführt.

Italien hätte wohl gerne, dass A als Italiener in Italien heiratet, A hat erst von der Staatsangehörigkeit erfahren und nun keine Zeit mehr alle ital. Dokumente zu beschaffen. Die deutschen Dokumente für die Hochzeit im Ausland lägen vor.

A lebt in Deutschland, ist dort aufgewachsen, eigentlich müsste er sich ja auf folgendes deutsches Gesetzt berufen können und bei einer Anmeldung auf dem ital. Standesamt als Deutscher nur mit den deutschen Dokumenten auftreten können:

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html

Artikel 5 EGBGB
Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
Artikel 13
Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Wie seht ihr den Fall?

-- Editiert Manu_28 am 12.05.2014 23:15

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
A will außerdem in Italien standesamtlich als Deutscher heiraten, dort wird er aufgrund eines Eintrags im Melderegister aber wohl als Auslands-Italiener geführt.


quote:
Wie seht ihr den Fall?

Das solltest Du in einem Gespräch mit dem italienischen Konsulat klären.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wird eigentlich eine Genehmigung der ital. Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht mehr benötigt und A darf parallel beide besitzen? <hr size=1 noshade>


Hier hat sich nichts geändert. Staatsangehörigkeiten, die man per Geburt erworben hat (von den Eltern geerbt hat), durfte man schon immer parallel besitzen. Bei EU-Staatsbürgerschaften gibt es allein durch EU-Recht keinerlei Probleme.

quote:<hr size=1 noshade>A lebt in Deutschland, ist dort aufgewachsen, eigentlich müsste er sich ja auf folgendes deutsches Gesetz berufen können und bei einer Anmeldung auf dem ital. Standesamt als Deutscher nur mit den deutschen Dokumenten auftreten können:
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html <hr size=1 noshade>


Innerhalb des Geltungsbereichs des BGB kann er sich natürlich auf dieses Gesetz berufen: Als Deutscher (egal wie viel andere Staatsangehörigkeiten er hat) wird er von deutschen Behörden nur als Deutscher behandelt (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB "Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor."). Selbst wenn er seit Jahrzehnten in Italien leben würde: In Deutschland gilt er nur als Deutscher.

Aus dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch kann er natürlich keinerlei direkten Anrechte in Italien ableiten. Wie italienisches Recht aussieht, ist nun die Frage. Aber es ist nur schwer vorstellbar, dass italienische Behörden einen italienischen Staatsbürger wegen einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit als Ausländer behandeln müssen bzw. dürfen. Ausländisches bürgerliches Recht (wie das deutsche BGB) kann in Italien nur Anwendung finden, wenn es im italienischen Recht für Ausländer gesetzlich so vorgesehen ist. Aber: In Italien ist er nun mal kein Ausländer, sondern Auslands-Italiener. Hier hilft allein eine Rechtsgrundlage aus gültigem italienischen Recht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.095 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen