Studentenvisum aber in Deutschland Geboren?Wichtig

30. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
hamid89
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 15x hilfreich)
Studentenvisum aber in Deutschland Geboren?Wichtig

Hallo ihr Lieben,

Ich moechte euch gerne meinen Fall schildern:

Ich habe einen Studentenvisum Gem 16§ Absatz 3 Aufenthaltsgesetz.Ich bin in Deutschland im Jahre 89 Geboren und habe 3 Jahre die Schule besucht und insgesamt 9 und halb Jahren in Deutschland gelebt.

Im Jahre 2000 habe wir Deutschland verlassen,(nicht Freiwillig) ich sage mal so 'wir wurden belogen'...unsere Paesse wurden weg genommen und sollten nicht zurueck nach DE...

Es war eine harte Zeit fuer mich,habe sogar Psychische Probleme und starke Magenprobleme 'wegen versuch eines Selbstmordes' bekommen...lasse ich mal bei seite !

Ich bin Auslaender,mein Vater hat die Doppelte Staatsangehoerigkeit und lebt immer noc in Deutschland.


Ich frage mich,ob ich wenigstens das winzigste Recht habe in Deutschland zu bleiben,auch wenn das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird...z.B wegen mangel an Finanzielle sicherung?kann ich irgend etwas machen?an wem soll ich mich anwenden? denn ich koennte es nicht aushalten,dass ich wieder in diesem Land geschickt werde,wo ich die schlechten Zeiten meines Leben,erleben musste...und vor allem,wo ich die schlechtesten Erfahrungen gemacht habe...

Danke sehr.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn ich den § 16 richtig in Erinnerung habe, ist Voraussetzung für das Verbleiben in Deutschland der erfolgreiche Abschluß des Studiums.

Wie wärs mit nebenbei jobben, wie es doch fast alle Studis tun, um ihr Studium zu finanzieren?

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Ich frage mich,ob ich wenigstens das winzigste Recht habe in Deutschland zu bleiben,auch wenn das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird...z.B wegen mangel an Finanzielle sicherung?kann ich irgend etwas machen?

Der Aufenthalt nach §16 berechtigt einzig und allein zum Studium. Wenn die Voraussetzungen wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gegeben sind und das Studium nicht weitergeführt werden kann, erlischt auch die Aufenthaltserlaubnis. Alternativ wäre auch die Verpflichtungserklärung einer solventen, in Deutschland ansässigen Person möglich.

Eine Arbeitsaufnahme ist neben dem Studium nur im beschränkten Umfang für maximal 90 Tage bzw. 180 halbe Tage pro Jahr gestattet.

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