Touristenvisuum in Arbeitsvisuum umwandelbar???

6. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Juliaaaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Touristenvisuum in Arbeitsvisuum umwandelbar???

Hallo zusammen:)

also ich habe folgendes Problem. Ich bin Deutsche und bin seit 30 Jahren mit einem nicht EU Staatsangehörigen verheiratet. Bis vor zwei Monaten habe ich seit 30 Jahren nicht in Deutschland gelebt. Wir haben zusammen eine minderjährige kranke (doppelstaatsangehörige) Tochter und diese wollen wir gerne in Deutschland behandeln lassen. Damit wir jetzt nicht getrennt in zwei verschiedenen Länder leben müssen, haben wir uns entschlossen gemeinsam in Deutschland zu leben.

Er hat von der Deutschen Botschaft im Herkunftsland ein Touristenvisuum erhalten, damit konnte er nach Deutschland einreisen.

Nun fühlt er sich hier nutzlos und würde gerne einer Arbeit nachgehen. Daraufhin sind wir zur Ausländerbehörde gegangen und sie teilte uns mit, dass er zum jetzigen Zeitpunkt das falsche Visuum hat und er das Arbeitsvisuum in dem Land beantragen muss von wo er hergekommen ist.

Da er seine Tochter nicht verlassen will und seine Tochter ihren Vater bei sich behalten will und er genau weiss, dass sich die Angelegenheit im Herkunftsland unnötig verzögern wird, erhofft er sich eine Lösung zu dieser Angelegenheit ohne aus Deutschland auszureisen zu finden.



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19 Antworten
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#2
 Von 
Juliaaaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Folgende Info wollte ich noch hinzufügen,
dass wir bis vor 2 Monaten in einem Nicht-EU-Land gelebt haben.

@Saxonicus II
Das macht ja irgendwie kein Sinn. Wieso sollte es im Herkunftsland in einer Botschaft beantragt werden können und in Deutschland vor Ort nicht.

Außerdem will er nicht längere Zeit von seiner kranken Tochter getrennt leben.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wieso sollte es im Herkunftsland in einer Botschaft beantragt werden können und in Deutschland vor Ort nicht.


Weil es so im Gesetz verankert ist. Dort ist auch weiterhin verankert, dass auch einem deutschen Staatsangehörigen zuzumuten ist, im Ausland zu leben.
quote:
Ich bin Deutsche und bin seit 30 Jahren mit einem nicht EU Staatsangehörigen verheiratet. Bis vor zwei Monaten habe ich seit 30 Jahren nicht in Deutschland gelebt.


..könnte dafür sprechen, dass ein entsprechendes Visum nicht erteilt wird.


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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Er hat doch von vorherein ein falsches Visum beantragt. Familienzusammenführung, das wärs wohl gewesen. Ein Visum als Tourist ist doch beschränkt. Er müsste also ohnehin wieder ausreisen.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

@ wirdwerden

Da alle gemeinsam eingereist sind, kann man nicht von Familienzusammenführung sprechen. Die Familie war bereits im Ausland 'zusammengeführt'.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Vielleicht etwas verkürzt wieder gegeben. Er reist mit seinem Touri-Visum natürlich wieder aus. Muss er ja, ist ja zeitlich befristet. Dann beantragt er von seinem Heimatland aus das "richtige" Visum. Und das wär dann wohl Familienzusammenführung.

Außerdem, wie oft ist das hier schon geschrieben worden, berechtigt ein Visum letztlich nur zur Einreise und dem Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck. Die Arbeitserlaubnis wird nie durch ein Visum erteilt.

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 06.09.2011 16:44

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wieso sollte es im Herkunftsland in einer Botschaft beantragt werden können und in Deutschland vor Ort nicht. <hr size=1 noshade>


Das Problem ist, dass man mit "dem erforderlichen Visum eingereist" sein muss, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (§ 5 (2) AufenthG ). Nur mit einer Aufenthaltserlaubnis kann man eine Arbeitserlaubnis erhalten (Touristen und Besucher dürfen nicht arbeiten).

Wer mit einem Touristenvisum einreist, versichert bei der Beantragung, dass er wieder ausreisen wird. Darauf besteht die Ausländerbehörde dann auch, denn man hat wenig Lust darauf, dass auf diese Art die deutschen Gesezte umgangen werden sollen.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die ABH auch eine AE erteilen (sie muss es aber nicht). Ein Argument wäre die Unzumutbarkeit der Rückkehr, wenn z.B. ein krankes Kind permanente Betreuung/Pflege braucht (ist bei ihm aber wohl kaum der Fall, wenn er aus Langeweile arbeiten will). Allein der Wunsch von Vater und Tochter, nicht getrennt zu werden, wird hier nicht ausreichen, denn der Vater hat ja in voller Kenntnis der Situation lediglich ein befristetes Visum beantragt. Falls sich die Situation hier geändert hat und er nicht wie geplant ausreisen kann, kann er versuchen, das der ABH erklären. Wichtig ist aber, dass nachgewiesen werden kann, dass die Vorausetzungen für die Erteilung des FZF-Visums vorliegen.

Eine Möglichkeit, die Visumserteilung im Herkunftsland zu beschleunigen, wäre die "Vorabzustimmung" (§ 31 (3) AufenthV ):

quote:<hr size=1 noshade>Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). <hr size=1 noshade>


Dann kann man schon hier mit der ABH die wichtigen Fragen abklären und so die Erteilung des FZF-Visums beschleunigen. Aber trotzdem muss er sich dann das Visum im Herkunftsland holen und mit dem Visum einreisen.

Und noch zwei Bemerkungen zu Meris Beiträgen:

quote:<hr size=1 noshade>seit 30 Jahren nicht in Deutschland gelebt.
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..könnte dafür sprechen, dass ein entsprechendes Visum nicht erteilt wird. <hr size=1 noshade>


Natürlich besteht der Anspruch auf Erteilung eines FZF-Visums für den sorgeberechtigten Vaters einer minderjährigen Deutschen. Da ist es vollkommen egal, wie lang man im Ausland gelebt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Da alle gemeinsam eingereist sind, kann man nicht von Familienzusammenführung sprechen. Die Familie war bereits im Ausland 'zusammengeführt'. <hr size=1 noshade>


Linguistische Haarspaltereien ändern aber auch nichts daran, dass eine Familie mit einem FZF-Visum gemeinsam einreisen kann (oder soll man sonst Babys und Kleinkinder alleine in den Flieger setzen und danach ein Visum beantragen?).

-- Editiert Felicite am 06.09.2011 19:37

-- Editiert Felicite am 06.09.2011 19:40

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Natürlich besteht der Anspruch auf Erteilung eines FZF-Visums für den sorgeberechtigten Vaters einer minderjährigen Deutschen. Da ist es vollkommen egal, wie lang man im Ausland gelebt hat.



quote:
Ich bin Deutsche und bin seit 30 Jahren mit einem nicht EU Staatsangehörigen verheiratet. Bis vor zwei Monaten habe ich seit 30 Jahren nicht in Deutschland gelebt.


Drucksache 16/5065

Zu Doppelbuchstabe bb
Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennach-
zug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von
der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht wer-
den. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland
zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern
in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörig-
keit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen,
die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und
gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen


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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Aus einem Urteil:


Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ). Die Klägerin reiste mit einem Besuchsvisum ein, begehrt aber eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG und damit einen Daueraufenthalt. Von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind.
25
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den hier einzig in Betracht zu ziehenden§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG . Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist damit, dass die Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen feststeht.
26
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum Nachweis der Vaterschaft ist in diesem Zusammenhang im Allgemeinen erforderlich, dass eine nach deutschem Recht gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung liegt weder nach deutschem noch nach indischem Recht vor.
VG Ansbach 19. KammerEntscheidungsdatum:07.04.2009Aktenzeichen:AN 19 K 08.01369Dokumenttyp:Urteil


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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Haben Sie in den letzten 30 Jahren freiwillig in die deutsche Krankenkasse eingezahlt. Haben sie in den letzten 30 Jahren ihre Steuern in Deutschland bezahlt? Sie haben in den letzten 30 Jahren in einem Land gelebt, was mit hoher wahrscheinlichkeit weniger von Ihnen verlangt hat, als dies in Deutschland der Fall war. Solange Sie gesund sind, hat ihnen das was genützt. Jetzt wollen Sie auf einmal in die Solidargemeinschaft zurück.
Vielleicht sollten Sie sich einfach mal Gedanken machen, warum hier die Menschen 6-7 Monate für den Staat arbeiten, bevor sie auch nur einen Cent verdienen. Dafür gibt es dann eine recht sorgenfreie Infrastruktur.
Arbeitet man nur 2-3 Monate für die Gemeinschaft, kann Sie sich eben nicht eine solche Infrastruktur leisten. Dann muss man eben mit dieser Infrastruktur vorlieb nehmen, oder halt zum Privatarzt gehen, welcher dann in diesen Regionen ein vielfaches kostet.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Die von Ihnen zitierten Dokumente, Meri, sind aber beide für diesen Fall nicht relevant:

quote:<hr size=1 noshade>Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. <hr size=1 noshade>


Die von Ihnen zitierte Drucksache 16/5065 betrifft die sogenannte "Regelausnahme", Meri. Diese bezieht sich aber nur auf den Ehegattennachzug (steht ja auch ausdrücklich so im Text), nicht auf den Nachzug zu Kindern. Hier gilt die Aussage aus meinem letzten Beitrag:

quote:<hr size=1 noshade>Natürlich besteht der Anspruch auf Erteilung eines FZF-Visums für den sorgeberechtigten Vater einer minderjährigen Deutschen. Da ist es vollkommen egal, wie lang man im Ausland gelebt hat. <hr size=1 noshade>


Beim Nachzug zu minderjährigen ledigen Deutschen greifen all die einschränkenden Bedingungen für den Ehegattennachzug (Regelausnahme, Nachweis von Sprachkenntnissen) nicht.

Das Urteil, das Sie in Ihrem letzten Beitrag zitieren, benennt einerseits Fakten, die schon geklärt sind ("nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist" mit Verweis auf § 5 (2) AufenthG ).

Andererseits ist die Grundkonstellation aber eine gänzlich andere. Im Gerichtsverfahren ging es um das "minderjährige(n) ledige(n) Kind eines Deutschen" - also um ein ausländisches Kind, das zum deutschen Vater ziehen will. Im hier diskutierten Fall geht es um einen ausländischen Vater, der zum deutschen Kind ziehen will.

Das eigentlich Entscheidende ist aber, dass im von Ihnen zitierten Fall "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind". Will heißen: hier gab es keine "nach deutschem Recht gültige Vaterschaftsanerkennung". Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass er das Kind eines Deutschen ist. Deshalb gab es keinen Anspruch auf eine AE. Wenn kein Anspruch besteht, muss man nichts weiter prüfen, weil man hier noch nicht mal ein FZF-Visum im Ausland erhalten würde.

Im hier diskutierten Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Vaterschaft strittig sein sollte (wenn Sie auf Grundlage der Schilderungen Zweifel an der rechtlichen Vaterschaft haben, sollten Sie sie benennen, Meri). Es geht um eine Minderjährige, die in eine seit 30 Jahren bestehende Ehe geboren wurde. Somit ist der Ehemann automatisch der rechtliche (und sorgeberechtigte) Vater. Wenn man die Vaterschaft mit Dokumenten belegen kann (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), besteht natürlich Anspruch auf ein FZF-Visum und eine AE. Fraglich ist hier allein, ob hier eine Art Notlage vorliegt, weshalb ausnahmsweise eine AE abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (nach Einreise mit dem falschen Visum) erteilt werden soll.

-- Editiert Felicite am 07.09.2011 11:03

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Un genau diese Notlage sehe ich nicht. Der Vater hat bei Beantragung des Visums falsche Angaben gemacht. Das ist ihm zuzurechnen. Anders wäre es in der Tat, wenn die Notlage in Deutschland während des befristeten Aufenthaltes eingetreten wäre.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
und er genau weiss, dass sich die Angelegenheit im Herkunftsland unnötig verzögern wird, erhofft er sich eine Lösung zu dieser Angelegenheit ohne aus Deutschland auszureisen zu finden.


möglicherweise weiß er auch, dass er ein Visum zum dauerhaften Aufenthalt gar nicht erhalten wird, weil es hierfür Gründe gibt. Ich gehe davon aus, dass der Ehemann nicht alleine bei der deutschen Auslandsvertretung war, sondern gemeinsam mit der Ehefrau dort vorstellig wurde und man auch nach 30-jährigem Auslandsaufenthalt seine Muttersprache nicht verloren hat und der Auslandsvertretung erklären kann, dass man einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstrebt.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
möglicherweise weiß er auch, dass er ein Visum zum dauerhaften Aufenthalt gar nicht erhalten wird, weil es hierfür Gründe gibt.


Wie Sie zu dieser Spekulation kommen, bleibt angesichts der geschilderten Fakten (und nur auf dieser Grundlage können wir hier diskutieren) Ihr Geheimnis, Meri. Dass man das falsche Visum beantragt, weil man glaubt, so den leichteren Weg zu gehen, ist so selten nicht, zumal die Themenstarterin ja wohl garnicht verstanden hat, weshalb ihr Mann als Tourist keine Arbeitserlaubnis erhalten kann. Wenn wir hier auf der Grundlage spekulieren wollen, dass die von der Themenstarterin genannten Fakten nicht stimmen (das Kind ist garnicht deutsch, die Ehe ist nicht rechtsgültig), können wir die Diskussion direkt einstellen.

Dann sollte man sich doch lieber mit stichhaltigen Einwendungen, wie z.B. von wirdwerden, befassen:

quote:
Und genau diese Notlage sehe ich nicht.


Sehe ich anhand der hier geschilderten Umstände auch nicht. Aber wir kennen auch nicht die weiteren Umstände des Falls. Das wären z.B.: Wie krank ist das Kind? Gab es hier eine weitere Verschlimmerung der Krankheit? Gibt es im Herkunftsland besondere Konstellationen, die eine Rückkehr derzeit unzumutbar erscheinen lassen, ...

Natürlich kann man versuchen, der ABH alle Argumente zu schildern. Wenn man nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für eine AE vorliegen (nachgewiesenes Sorgerecht für eine minderjährige ledige Deutsche), ist die ABH zumindest berechtigt, auch bei Einreise mit dem falschen Visum eine AE zu erteilen. Das ist aber eine Einzelfallentscheidung.

Wenn eine ABH merkt, dass man von vorneherein einen Daueraufenthalt geplant hat und mit einem Touristenvisum besonders schlau sein und die lästigen Einreisebestimmungen umgehen wollte, beharrt sie (zu Recht) in der Regel auf der Einreise mit dem korrekten Visum. Ansonsten müsste man schon ganz besondere Bedingungen vorweisen können (z.B. ein schwerstpflegebedürftiges Kind, das die Rundumbetreuung über 24 Stunden täglich von beiden Eltern braucht, im Herkunftsland herrscht Bürgerkrieg und auch Abschiebungen in dieses Land werden derzeit ausgesetzt).

Juliaaaa sollte ihre Energie vielleicht eher darauf richten, ob man eine Vorabzustimmung bei der Visumserteilung erreichen kann - was auch nicht allzu leicht ist, weil wohl jeder, der ein FZF-Visum beantragt, das Gefühl hat, ein besonders dringender Fall zu sein. Und wenn man die Situation "Tochter ist vom Vater getrennt" als Argument für die Dringlichkeit nehmen will, muss man sich eben auch vorhalten lassen, dass man diese Situation durch die Visumstricksereien erst geschaffen hat.


-- Editiert Felicite am 07.09.2011 12:54

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wie Sie zu dieser Spekulation kommen, bleibt angesichts der geschilderten Fakten (und nur auf dieser Grundlage können wir hier diskutieren) Ihr Geheimnis, Meri.


Das ist überhaupt kein Geheimnis.Mindestens 2 Teilnehmer bei diesem Thema haben einen ausländischen Ehepartner und können daher sehr genau zwischen Theorie und Praxis, sowie die Handhabung und Umgehung bestehender Gesetze unterscheiden.

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2x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
Das ist überhaupt kein Geheimnis.Mindestens 2 Teilnehmer bei diesem Thema haben einen ausländischen Ehepartner und können daher sehr genau zwischen Theorie und Praxis, sowie die Handhabung und Umgehung bestehender Gesetze unterscheiden.


Na, dann sollten Sie der Themenstarterin klipp und klar sagen, weshalb Sie meinen, dass ihr Mann keinen Anspruch auf eine AE haben sollte, Meri. Nebulöse Andeutungen helfen hier niemandem weiter. Also: Weshalb sollte die Regelausnahme hier greifen? Weshalb sollte das von Ihnen zitierte Urteil hier relevant sein?

Allein die Tatsache, dass man einen ausländischen Partner hat, verschafft auch nicht automatisch eine gute Kenntnis der Rechtslage und -praxis, sonst wäre die Themenstarterin (die seit 30 Jahren mit einem Ausländer verheiratet ist) wohl kaum davon ausgegangen, dass ihr Mann mit einem Touristenvisum eine Arbeitserlaubnis erhalten könnte. Wenn Sie andersweitige Informationen über "Handhabung und Umgehung bestehender Gesetze" speziell im geschilderten Fall haben, sollten Sie das konkretisieren.

Viele Legenden über den Unterschied "zwischen Theorie und Praxis" gründen auf mangelnde Rechtskenntnis. So wie Sie hier die Drucksache 16/5065 zitiert haben, um zu belegen, dass ein FZF-Visum evt. nicht erteilt werden könnte, und dabei einfach übersehen haben, dass die Regelausnahme beim Nachzug zum Kind nicht gilt. Genau aus solcher mangelnden Kenntnis der Rechtslage entstehen Missverständnisse: so beschwert sich dann eine Frau darüber, dass ihr Ehemann wegen der Regelausnahme kein Visum erhält, und eine andere Frau, obwohl Hartz-IV-Bezieherin, ihren Mann nach Deutschland holen kann. Dass hier ein rechtlicher Unterschied zwischen Ehegattennachzug und Nachzug zum Kind besteht, ist dann meist kaum mehr zu vermitteln. Und die Klagen über die ungerechten Ausländerbehörden, die angeblich willkürlich Gesetze verdrehen, können Sie dann in den verschiedenen Foren nachlesen.

So ähnlich ist das dann auch mit den Urteilen, die man irgendwo gefunden hat. Man nimmt dann ein Urteil über einen Fall, in dem eine AE abgelehnt wird, weil der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (soweit stimmt das mit dem vorliegenden Fall überein) und liest heraus, dass überhaupt kein Anspruch auf ein FZF-Visum und eine AE besteht. Dabei übersieht man dann geflissentlich, dass die nichtbestehende rechtliche Vaterschaft hier der eigentliche Knackpunkt ist. Und schon wird wieder eine Legende über willkürliche Gerichtsurteile und den Unterschied von Theorie und Praxis in die Welt gesetzt.

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
um zu belegen, dass ein FZF-Visum evt. nicht erteilt werden könnte, und dabei einfach übersehen haben, dass die Regelausnahme beim Nachzug zum Kind nicht gilt


Ich übersehe nicht, dass es sich hier weder um ein Visum zur Familienzusammenführung, noch um ein Visum zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, noch um ein Visum zum Zuzug zum deutschen Kind handelt.

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Deshalb wird er ja wohl auch ausreisen müssen. Schwerst pflegebedürftig scheint das Kind ja nicht zu sein. Wenn dies der Fall wäre, würde er ja hier nicht arbeiten wollen, könnte er ja gar nicht.

wirdwerden

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