Trennung aber wie?

12. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
inteloutside
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Trennung aber wie?

Guten Morgen,

Eine deutsche Frau heiratet im Ausland im Juni 2006.

Im Oktober 2007 kommt Ihr Mann per Familienzusammenführung nach Deutschland,
die Bearbeitung des Fzf Visums dauerte so lange.
Nun möchte sich die Frau gerne trennen da es unzumutbar ist weiter zusammen zu leben,der Mann beschimpft und bedroht Sie und Ihre beiden Kinder aus erster Ehe.
Der Mann hat meines Erachtens noch keinen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt da er ja erst im Oktober 2007 eingereist ist oder täusche ich mich da?

Wie sollte die Ehefrau am besten vorgehen?

Bedanke mich für Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mr.schweitzer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Mann hat meines Erachtens noch keinen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt da er ja erst im Oktober 2007 eingereist ist oder täusche ich mich da? <hr size=1 noshade>


Ja das ist richtig. - Einschlägig ist hier § 31 (1) Nr. 1 AufenthG , der entsprechende Wortlaut ist:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ... <hr size=1 noshade>


Das "rechtmäßige Bestehen" der Ehe kann erst nach der Einreise und entsprechend erfolgter Anmeldung bei Einwohnermeldeamt beginnen.

quote:<hr size=1 noshade>
Wie sollte die Ehefrau am besten vorgehen? <hr size=1 noshade>


Das ist in erster Linie Ihre eigene Entscheidung. - Wenn Sie sich jetzt trennt, die Trennung der Ausländerbehörde bekannt wird, hat der Ehemann noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben und wird nach einer Konsultation durch die Ausländerbehörde eine Frist zur Ausreise gesetzt bekommen.

Erfolgt die Trennung (diese ist erheblich nicht etwa erst die Scheidung!) nach Ablauf der zwei Jahre, würde der Mann zunächst weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis (AE) , dann eben nach § 31 (1) AufenthG erhalten, zunächst für ein Jahr befristet, auch dann, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleitungen (Hartz IV) zu bestreiten. -

Eine weitere Verlängerung dieser AE über dieses eine Jahr hinaus wäre dann grundsätzlich nur bei gesichertem Lebensunterhalt möglich - bzw. stünde im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn er zumindest den Nachweis fortgesetzter intensiver Bemühungen um Arbeit nachweisen kann.

=mr.schweitzer=

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#2
 Von 
inteloutside
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Mr.Schweitzer....

Die Ehefrau ist zur zeit arbeitslos,
da der Ehemann arbeitet natürlich wird sein Einkommen ( ABM 700,- Netto ) bei der Berechnung von Alg II angerechnet.
Der Ehemann jedoch verpulvert sein Einkommen alleine so das die Frau und die Kinder mit dem ALGII Geld nicht die Miete und Lebenserhaltungskosten begleichen können.

Wie kann denn die Frau der ARGE nachweisen das sie getrennt lebt von Ihrem Ehemann,da er noch die gleiche Meldeadresse hat.So ohne weiteres wird die ARGE die Aussage des getrennt lebends ja nicht berücksichtigen.

Der Ehemann wird natürlich gegen eine Trennung sein da er ja jetzt auf das eigenständige Aufenthaltsrecht wartet.

Wäre es möglich sich bei der Meldestelle als getrennt lebend zu melden und bekommt man da einen Nachweis?

Wie bekommt man den Mann aus der gemeinsamen Wohnung?Die Kinder haben Angst vor ihm und bleiben auf keinen Fall mit ihm alleine in der Wohnung.


INTELOUTSIDE

-- Editiert am 12.06.2009 12:12

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Frauenhaus, Beratungsstelle Bi-Nationale Ehen.
Vor Gericht kann ein Ehepartner beantragen, dass ihm die Wohnung zugesprochen wird. Sollte der Mann die Frau/Kinder bedrohen, kann er auch begrenzte Zeit "aus der Wohnung" gewiesen werden, d.h., er darf sich dort nicht aufhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mr.schweitzer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich empfehle der Frau ganz zeitnah zumindest eine Beratung durch eine Ehe- und Familenberatungsstelle - ggf., insbesondere bei Gefahr im Verzuge auch durch das Frauenhaus bzw.. einen speziellen Verein für Frauenhilfe. Diese Stellen kennen sich allgemein ganz gut mit solchen Konstellationen und den Folgen ( Auswirkungen auf Bezug von ALG II) aus.

Wenn sich die Frau sicher ist, sich dauerhaft trennen, auch scheiden lassen zu wollen, wäre allerdings anwaltliche Unterstützung anzuraten bzw. ohnehin unumgänglich. - Spätestens mit dessen Hilfe könnte sie ggü. dem Jobcenter der ARGE nachweisen, dass sie wirklich getrennt lebt.

Im Übrigen, ist ein "getrennt leben" auch innerhalb einer Wohnung möglich - allerdings schauen die ARGEN in solchen Fällen zumeist besonders genau hin. -
Da hier die Frau aus offensichtlich naheliegenden Gründen auch eine sofortige räumliche Trennung möchte, sollte sie in der Tat unverzüglich einen versierten Familien-/Scheidungsrechtsanwalt Ihres Vertaruens aufsuchen - entsprechende Empfehlungen in örtlicher Nähe dazu geben die schon von mir benannten Stellen.

=mr.schweitzer=

-- Editiert am 15.06.2009 11:40

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