Hallo Leser,
ich komme leider mit meiner Frage bei der Ausländerbehörde nicht weiter.
Folgender Fall:
Ein ausländischer Student aus einem nicht-EU-Land hat für sein Studium in Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung mit folgendem Zusatz im Visum (so oder so ähnlich)
"Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet mit folgenden Ausnahmen: Für 90 Tage pro Jahr oder für ein Praxissemester".
Der ausländische Student arbeitet die 90 Tage pro Jahr und will jetzt zusätzlich noch bei der gleichen Firma (im Zeitlichen Anschluss an die 90 Tage) die Diplomarbeit schreiben. Die Firma behauptet, die Diplomarbeit sei Bestandteil der 90 Tage (was rein zeitlich nicht hinhaut, da eine Diplomarbeit mehr als 90 Tage umfasst) und könne daher dieses Jahr nicht mehr begonnen werden.
Aus meiner Sicht (und auch aus einigen Telefonaten mit der Ausländerbehörde) ist die Durchführung der Diplomarbeit auch entgeltlich zusätzlich zu den 90 Tagen bewilligungsfreier Arbeit erlaubt, da sie Teil des Studiums ist. Leider glaubt mir die Firma nicht und die Kommunikation zwischen Firma und Ausländerbehörde ist mangelhaft.
Kann mir jemand von Euch Auskunft über schriftliche Quellen bezüglich dieser Regelung geben? Liege ich mit meiner Vermutung überhaupt richtig?
Meine Frage ist konkret: Welche Quelle regelt den Umfang der Arbeit, die für ausländische Studierende zulässig ist? Ist in dieser Quelle auch die Arbeit, die im Zuge eines Studiums durchgeführt wird (Diplomarbeit, Praxissemester) behandelt?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten
Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeiten für ausländische Studenten
Die Ausländerbehörde verhält sich wirklich kindisch.
Merkblatt zum Arbeitsgenehmigungsrecht für ausländische Studierende und Wissenschaftler aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten
http://www.daad-jaroslavl.de/texte/arbeitgn.pdf
1. STUDIERENDE AN HOCHSCHULEN IM INLAND
1.1. Genehmigungsfreie Tätigkeiten
a) Nebentätigkeit von 90 ganzen/180 halben Tagen
Ausländische Studierende an Hochschulen im Inland können eine vorübergehende Beschäftigung ohne eine Arbeitsgenehmigung
ausüben, wenn diese insgesamt drei Monate bzw. 90 ganze oder alternativ 180 halbe Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 9 Nr.9
Arbeitsgenehmigungsverordnung-ArGV). Eine tageweise Aufsplittung der arbeitsgenehmigungsfreien Tage ist möglich. Von einem halben Tag wird ausgegangen, wenn die tägliche Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet.
Die Beschäftigung ist auch außerhalb der Semesterferien zuzulassen (Ziff. 28.5.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz-AuslG-VwV).
Im Zusammenhang mit der arbeitsgenehmigungsfreien Tätigkeit (90
ganze/ 180 halbe Tage) ist zu beachten:
- Wird eine zusammenhängende Tätigkeit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt (z.B. Beschäftigung von Montag bis Freitag), sind die Tage ohne Beschäftigung (im genannten Beispiel Samstage, Sonntage) mitzuzählen. Wenn an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, werden arbeitsfreie Tage nicht mitgezählt. In diesen Fällen sind nur die tatsächlichen Arbeitstage anzurechnen.
- Aufenthaltsrechtlich wird durch die Auflage im Pass der ausländischen Studierenden festgelegt, dass mit Ausnahme der arbeitserlaubnisfreien 90 Tage die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
Oft ist dabei in den ausländerrechtlichen Auflagen im Pass lediglich formuliert, dass die 90 ganzen Tage arbeitsgenehmigungsfrei sind.
Auch in diesen Fällen gilt aber die Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 25.9.2002. Sie erlaubt, diese 90
ganzen Tage alternativ auch in 180 halbe Tage aufzuteilen.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen kontrollieren, welche Beschäftigungszeiten im Einzelfall im laufenden Kalenderjahr bereits
ohne Arbeitserlaubnis verbraucht sind, damit die ganzen 90/180 halben Arbeitstage nicht überschritten werden. Verstöße können mit
hohen Bußgeldern geahndet werden.
b) Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft
Sobald ausländische Studierende das Kontingent ihrer 90 arbeitsgenehmigungsfreien
Tage ausgeschöpft haben, brauchen sie für weitere Tätigkeiten eine Genehmigung sowohl von der Arbeitsbehörde als auch von der Ausländerbehörde (vgl. 1.1.a)).
Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Beschäftigung als wissenschaftliche
und studentische Hilfskraft dar. Für sie ist eine Arbeitsgenehmigung nicht notwendig, wenn überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten an der Hochschule verrichtet werden (§ 9 Nr.8 ArGV).
Dennoch muss die Arbeitsbehörde involviert werden, da sie im Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um "wissenschaftliche Hilfstätigkeit" im Sinne dieser Regelung handelt.
Die Ausländerbehörde muss die Tätigkeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfstätigkeit genehmigen.
c) Praktikum
Ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule im Inland eingeschrieben sind und ein Praktikum absolvieren möchten, müssen beachten, dass
- für Pflichtpraktika, die Bestandteil der Prüfungsordnung sind, keine Arbeitsgenehmigung erforderlich sind. Diese Praktika sind arbeitsgenehmigungsfrei, selbst wenn sie vergütet werden, da sie zum
Studium gehören und von dem darauf ausgerichteten Aufenthaltszweck erfasst werden. Die regulär zur Verfügung stehenden
90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage werden von den Pflichtpraktika nicht berührt, d.h. sie können zusätzlich und unabhängig davon in
Anspruch genommen werden.
- freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums und somit kein zum Studium zählender Ausbildungsabschnitt sind, gelten als genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit, auf die die Regelungen
zur Ausländerbeschäftigung anzuwenden sind.
Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums könnten daher auch über die arbeitsgenehmigungsfreien 90 ganzen bzw.180 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden (vgl.1.2.b)).
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
Hallo,
erstmal vielen Dank gere. Ich habe mich inzwischen auch schlau gemacht.
Allerdings kann ich keine Stelle finden, in der die Diplomarbeit als Bestandteil des Studiums erwähnt wird. Letztendlich werde ich mich wahrscheinlich auf die Verwaltungsvorschrift (ich meine mich erinnern zu können, dass es unter Punkt 28 war) berufen müssen, in der beschrieben ist, dass ein Visum sämtliche Bestandteile des Studiums samt Praxissemester, praktischem Jahr (z.B. bei Ärzten), ... umfassen muss und von dem Professor des Studienfaches ein Schreiben vorlegen, das die Diplomarbeit (auch entgeltlich) als Bestandteil des Studiums definiert.
Wie hoch seht ihr die Chance, dass die Diplomarbeit dann als erlaubte Erwerbstätigkeit (eventuell ohne Zusatzkosten) in das Visum mit aufgenommen wird?
Die Chancen stehen schlecht, dass sich die Kooperationsbereitschaft der Ausländerbehörde wesentlich verbessern wird.
quote:
Aus meiner Sicht (und auch aus einigen Telefonaten mit der Ausländerbehörde) ist die Durchführung der Diplomarbeit auch entgeltlich zusätzlich zu den 90 Tagen bewilligungsfreier Arbeit erlaubt, da sie Teil des Studiums ist. Leider glaubt mir die Firma nicht und die Kommunikation zwischen Firma und Ausländerbehörde ist mangelhaft.
Die Ausländerbehörde hat Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, dass es nichts zu genehmigen gibt. Wenn die Ausländerbehörde hätte helfen wollen, hätte sie das schon längst tun können, in dem sie einmal bei der Firma anruft und eine klare eindeutige Aussage macht.
quote:
Merkblatt zum Arbeitsgenehmigungsrecht für ausländische Studierende und Wissenschaftler aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten
http://www.daad-jaroslavl.de/texte/arbeitgn.pdf
1. STUDIERENDE AN HOCHSCHULEN IM INLAND
1.1. Genehmigungsfreie Tätigkeiten
c) Praktikum
Ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule im Inland eingeschrieben sind und ein Praktikum absolvieren möchten, müssen beachten, dass
- für Pflichtpraktika, die Bestandteil der Prüfungsordnung sind, keine Arbeitsgenehmigung erforderlich sind. Diese Praktika sind arbeitsgenehmigungsfrei, selbst wenn sie vergütet werden, da sie zum Studium gehören und von dem darauf ausgerichteten Aufenthaltszweck erfasst werden. Die regulär zur Verfügung stehenden 90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage werden von den Pflichtpraktika nicht berührt, d.h. sie können zusätzlich und unabhängig davon in Anspruch genommen werden.
Ich würde versuchen den Arbeitgeber mittels des Merkblattes davon zu überzeugen, dass die Diplomarbeit, die Teil der Prüfungsordnung ist, ebenso wie ein Praktikum, das Teil der Prüfungsordnung ist, behandelt werden darf. Das die Diplomarbeit Bestandteil der Prüfungsordnung ist, steht üblicherweise im Studienführer des Studienganges.
Setzen Sie ein schreiben auf, in dem Sie sich auf das Merkblatt und die Regelung für Pflichtpraktika, die Teil der Prüfungsordnung sind, beziehen und teilen Sie der Firma mit, dass aus Ihrer Sicht gegen die auch entgeltliche Durchführung der Diplomarbeit, die ebenfalls Teil der Prüfungsordnung ist, keine Bedenken bestehen. Beziehen Sie sich auch auf die telefonische Aussage der Ausländerbehörde und den Sachbearbeiter, der sie gemacht hat. Eine Kopie des Schreibens schicken Sie an die Ausländerbehörde.
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
-- Editiert von gere am 25.05.2004 18:26:44
Hallo Gere,
ich denke so werde ich es machen müssen. Der Tip, einen Brief an die Firma und an die Ausländerbehörde zu senden ist sehr gut.
Vielen Dank.
Alte Regel aus dem Berufsleben: "Wer schreibt der bleibt."
Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
Die Informationen die hier angegeben wurden sind schon sehr veraltet - aus 2003
Diese hier sind aus 2007 und auch von DAAD
http://www.daad.de/imperia/md/content/de/deutschland/downloads/info_erwerbstaetigkeit_zuwanderung.pdf
2.3 Studierende an Hochschulen im Inland
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, um in Deutschland zu studieren, dürfen in einem gewissen Umfang arbeiten, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit dieser Tätigkeit zustimmen braucht. Die Erlaubnis ist bereits kraft Gesetz von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst. Für Erwerbstätigkeit über diesen Umfang hinaus ist die Zustimmung der
Arbeitsverwaltung notwendig. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit von Studierenden können mit Strafen bis hin zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis geahndet
werden.
2.3.1 Zustimmungsfreie Tätigkeiten
Zustimmungsfrei ist die Erwerbstätigkeit dann, wenn sie in eine der folgenden Kategorien fällt.
2.3.1.1 Nebentätigkeit an 90 ganzen/180 halben Tagen
Ausländische Studierende an Hochschulen im Inland können eine Beschäftigung
zustimmungsfrei ausüben, wenn diese insgesamt 90 ganze bzw. 180 halbe Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Von einem halben Tag wird ausgegangen, wenn die tägliche Arbeitszeit vier bzw. fünf Stunden nicht überschreitet. Für diese Frage maßgeblich ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit dieser Personen acht Stunden beträgt, ist der halbe Tag mit vier Stunden täglicher Arbeitszeit anzusetzen; beträgt die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden, so wird der halbe Tag mit fünf Stunden berechnet. Auch wenn die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend (z.B. in den Semesterferien) ausgeübt wird, werden als Beschäftigungszeiten nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Das Wochenende wird also nicht (wie früher) bei zusammenhängenden Beschäftigungszeiträumen mitgerechnet.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen kontrollieren, welche Beschäftigungszeiten im Einzelfall im laufenden Kalenderjahr bereits ohne Zustimmung vorliegen, damit die 90 ganzen/ 180 halben Arbeitstage nicht überschritten werden. Zeiten der erfolgten Beschäftigung müssen in geeigneter Weise dokumentiert werden.
Die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis lautet in diesem Fall ‚Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt.‘ Diese Bestimmung wird in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Sobald ausländische Studierende das Kontingent dieser 90 zustimmungsfreien Tage ausgeschöpft haben, brauchen sie für weitere Tätigkeiten die Zustimmung der Arbeitsbehörde und der Ausländerbehörde (vgl. 2.3.2).
2.3.1.2 Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft
Neben den 90 zustimmungsfreien Tagen kann eine Tätigkeit als wissenschaftliche und studentische Hilfskraft zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen des DSW) beschränken.
Die Ausländerbehörde muss trotz der Zustimmungsfreiheit involviert werden, da sie im Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um „wissenschaftliche Hilfstätigkeit" im Sinne dieser Regelung handelt. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden.
2.3.1.3 Praktikum
Ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule im Inland eingeschrieben sind und ein Praktikum absolvieren möchten, müssen Folgendes beachten.
Für Pflichtpraktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, ist keine Zustimmung erforderlich. Diese Praktika sind selbst dann zustimmungsfrei, wenn sie vergütet werden, da sie zum Studium gehören und von dem darauf ausgerichteten Aufenthaltszweck erfasst werden. Laut der Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zählen dazu auch für die Anfertigung von Diplomarbeiten in Unternehmen. Die regulär zur Verfügung stehenden 90
zustimmungsfreien Arbeitstage werden von den Pflichtpraktika bzw. der Anfertigung der Diplomarbeit bei einem Unternehmen nicht berührt, d.h. sie können zusätzlich und unabhängig davon in Anspruch genommen werden.
Freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums und somit kein zum Studium zählender Ausbildungsabschnitt sind, gelten als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auf die die Regelungen zur Ausländerbeschäftigung anzuwenden sind. Auch unentgeltlich abgeleistete freiwillige Praktika unterliegen dieser Zustimmungspflicht. Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums können daher auch über die zustimmungsfreien 90 ganzen bzw.180 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit vorliegen (vgl. 2.3.2).
2.3.2 Zustimmungspflichtige Tätigkeiten
Beschäftigungen, die über die in 2.3.1 dargestellten Möglichkeiten hinausgehen, sind für ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Bundesgebiet eingeschrieben sind, in der Regel zustimmungspflichtig und müssen darüber hinaus auch von der Ausländerbehörde zugelassen werden. In besonderen Fällen müssen auch zustimmungsfreie Tätigkeiten von der Ausländerbehörde zugelassen werden (vgl. 2.3.1.2), bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf.
Eine über die 90 ganzen/180 halben Tage hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit kann für Studierende nur als Teilzeitbeschäftigung zugelassen werden. Außerdem darf diese Erwerbstätigkeit den auf das Studium beschränkten Aufenthaltszweck nicht verändern und die Erreichung dieses Zwecks nicht wesentlich erschweren oder verzögern. Die Zulassung dieser Beschäftigung wird seitens der Ausländerbehörde durch Auflage im Ermessenswege gesteuert. Sie kommt dann in Betracht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch Umstände gefährdet ist, die er und seine Angehörigen nicht zu vertreten haben, und das Studium bisher zielstrebig durchgeführt worden ist. Dabei sind die besonderen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können. Die Hochschule muss in diesem Zusammenhang bestätigen, ob von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann.
Wenn die Ausländerbehörde eine längerfristige Beschäftigung zugelassen hat, dann muss in der Regel noch die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, soweit die Beschäftigung nicht nach den §§ 2 bis 16 der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei ist.
Ob eine Zustimmung erteilt wird, richtet sich nach den Erfordernissen des
Wirtschaftsstandortes Deutschland, der Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Zudem muss überprüft werden, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). An diese allgemein für alle Ausländer geltende Vorrangprüfung ist die Bundesagentur für Arbeit auch bei ausländischen Studierenden gebunden. Für eine konkrete Stelle darf die Zustimmung somit nur erteilt werden, wenn kein geeigneter Deutscher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter Bewerber aus einem EU- oder EWR-Staat zur Verfügung steht.
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