Hallo guten Abend, ich danke schon mal im Voraus. Ich wurde 2017 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. 2019 wurde ich abgeschoben und im Januar 2022 wird die Straftat getilgt sein. Man sagte 2019 (also vor Gericht, dass ich gefährlich sei) ich soll über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben führen, was ja jetzt aktuell der Fall ist. Die einreisesperre gilt 5 Jahre und ich bekomme höchstwahrscheinlich zu 2022 einen Ausbildungsplatz. Was meint ihr? Hat man denn gute Chancen?
Verkürzung der einreisesperre
22. September 2021
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Frage vom 22. September 2021 | 23:10
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Verkürzung der einreisesperre
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#1
Antwort vom 23. September 2021 | 10:39
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
2019 + 5 Jahre = 2024
#2
Antwort vom 23. September 2021 | 12:50
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
was hat das mit meiner Frage der Verkürzung zutun?Zitat2019 + 5 Jahre = 2024 :
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#3
Antwort vom 23. September 2021 | 12:50
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
was hat das mit meiner Frage der Verkürzung zutun?Zitat2019 + 5 Jahre = 2024 :
#4
Antwort vom 23. September 2021 | 13:16
Von
Status: Lehrling (1017 Beiträge, 466x hilfreich)
ZitatIch wurde 2017 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. :
ZitatWas meint ihr? Hat man denn gute Chancen? :
Das dürfte sicher nicht unwesentlich davon abhängen, weshalb Du seinerzeit verurteilt wurdest?
#5
Antwort vom 23. September 2021 | 16:00
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatDie einreisesperre gilt 5 Jahre und ich bekomme höchstwahrscheinlich zu 2022 einen Ausbildungsplatz. Was meint ihr? Hat man denn gute Chancen? :
Dass nach der Abschiebung Fakten für eine Neubewertung entstanden sind, ist eine zwingende Voraussetzung, damit der Antrag auf Verkürzung überhaupt geprüft wird. Die Zusicherung für einen Ausbildungsplatz könnte so ein Fakt sein. Wie gut die Chancen sind, kann niemand aufgrund so dürrer Angaben ansatzweise einschätzen.
Wichtig sind einerseits (wie erwähnt) Art und Schwere der begangenen Straftat und ob du vor dieser Verurteilung schon strafrechtlich in Erscheinung getreten bist. Drogen und Gewaltkriminalität werden tendenziell kritischer betrachtet, genauso wie wiederholte Straftaten. Auch das Verhalten während der Bewährungszeit kann herangezogen werden (2017 auf Bewährung verurteilt, 2019 abgeschoben - gab es Probleme in der Bewährungszeit?). Dann kann auch zu deinen Ungunsten gewertet werden, dass du überhaupt abgeschoben werden musstet (eine freiwillige Ausreise wäre ein Zeichen dafür gewesen, dass du rechtsstaatliche Entscheidungen akzeptierst). Zudem wird darauf geschaut, wie gut du dich ansonsten in die Gesellschaft eingefügt hast (Schulabschluss auf welchem Niveau? Sozialleistungsbezug oder Finanzierung durch eigene Arbeit?).
Andererseits wird bewertet, wie groß dein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung in Deutschland ist. Das kann auch von der Art der Ausbildung abhängen und inwieweit man davon ausgehen kann, dass du den ernsthaften Willen hast, die Ausbildung abzuschließen und in der Folge im erlernten Beruf zu arbeiten. Da kann auch relevant sein, ob du diesen langgehegten Ausbildungswunsch in deiner Heimat nicht erfüllen kannst, weil es diesen Beruf dort nicht gibt. Je mehr gute Argumente vorgetragen werden können, umso besser.
#6
Antwort vom 23. September 2021 | 16:02
Von
Status: Unbeschreiblich (32188 Beiträge, 5657x hilfreich)
Wegen eines möglichen Ausbildungsplatzes wird keine Einreisesperre verkürzt.ZitatVerkürzung der einreisesperre :
Wer abgeschoben wurde, hat vor der nächsten Einreise in aller Regel erst die Abschiebekosten zu bezahlen, bevor eine Behörde über die Wiedereinreise-Erlaubnis oder gar eine Verkürzung nachdenkt.
Ich sehe eher keine Chancen.ZitatHat man denn gute Chancen? :
#7
Antwort vom 23. September 2021 | 18:04
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Dass es aus meiner Sicht keinen Grund für eine Verkürzung gibt.Zitatwas hat das mit meiner Frage der Verkürzung zutun? :
#8
Antwort vom 23. September 2021 | 19:21
Von
Status: Unbeschreiblich (38455 Beiträge, 14006x hilfreich)
Es ist ja nicht nur die Höhe der Sperre, sondern auch, dass er nicht freiwillig ausgereist ist. Und da dürften wir dann an der Grenze angekommen sein, denn das Verhalten nach der Sperre/Verurteilung ist doch auch entscheidend.
Und die Abschiebekosten sind auch noch zu berücksichtigen. Die sind nämlich vom Fragesteller zu bezahlen.
wirdwerden
#9
Antwort vom 23. September 2021 | 21:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDass nach der Abschiebung Fakten für eine Neubewertung entstanden sind, ist eine zwingende Voraussetzung, damit der Antrag auf Verkürzung überhaupt geprüft wird. Die Zusicherung für einen Ausbildungsplatz könnte so ein Fakt sein. Wie gut die Chancen sind, kann niemand aufgrund so dürrer Angaben ansatzweise einschätzen. :
Wichtig sind einerseits (wie erwähnt) Art und Schwere der begangenen Straftat und ob du vor dieser Verurteilung schon strafrechtlich in Erscheinung getreten bist. Drogen und Gewaltkriminalität werden tendenziell kritischer betrachtet, genauso wie wiederholte Straftaten. Auch das Verhalten während der Bewährungszeit kann herangezogen werden (2017 auf Bewährung verurteilt, 2019 abgeschoben - gab es Probleme in der Bewährungszeit?). Dann kann auch zu deinen Ungunsten gewertet werden, dass du überhaupt abgeschoben werden musstet (eine freiwillige Ausreise wäre ein Zeichen dafür gewesen, dass du rechtsstaatliche Entscheidungen akzeptierst). Zudem wird darauf geschaut, wie gut du dich ansonsten in die Gesellschaft eingefügt hast (Schulabschluss auf welchem Niveau? Sozialleistungsbezug oder Finanzierung durch eigene Arbeit?).
Andererseits wird bewertet, wie groß dein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung in Deutschland ist. Das kann auch von der Art der Ausbildung abhängen und inwieweit man davon ausgehen kann, dass du den ernsthaften Willen hast, die Ausbildung abzuschließen und in der Folge im erlernten Beruf zu arbeiten. Da kann auch relevant sein, ob du diesen langgehegten Ausbildungswunsch in deiner Heimat nicht erfüllen kannst, weil es diesen Beruf dort nicht gibt. Je mehr gute Argumente vorgetragen werden können, umso besser.
Also die Ausweisung war wegen schweren Raub. Das war die einzige Straftat die ich je begangen habe, davor und danach nichts. Im Januar 2022 ist die Strafe getilgt und wird im bzr gelöscht. In der Bewährung war nichts zu beanstanden, da war alles gut
#10
Antwort vom 24. September 2021 | 11:33
Von
Status: Unbeschreiblich (32188 Beiträge, 5657x hilfreich)
Oben hast du geschrieben, du wurdest abgeschoben.ZitatAlso die Ausweisung war wegen schweren Raub. :
Es gibt einen großen Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung.
Wenn du nach der Ausweisung *freiwillig*, (also auf eigene Kosten) ausgereist bist, wurdest du NICHT abgeschoben.
Dann sind auch keine Abschiebekosten entstanden.
Nichts weiter als schwerer Raub? Sorry, vielleicht ordnest du das nicht richtig ein. In deiner Akte wird vermutlich zu lesen sein, dass du als *gefährlich* einzustufen bist.
Aber es gilt: Einen Antrag kann jeder stellen.
#11
Antwort vom 24. September 2021 | 12:54
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatOben hast du geschrieben, du wurdest abgeschoben. :
Es gibt einen großen Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung.
Wenn du nach der Ausweisung *freiwillig*, (also auf eigene Kosten) ausgereist bist, wurdest du NICHT abgeschoben.
Dann sind auch keine Abschiebekosten entstanden.
Nichts weiter als schwerer Raub? Sorry, vielleicht ordnest du das nicht richtig ein. In deiner Akte wird vermutlich zu lesen sein, dass du als *gefährlich* einzustufen bist.
Aber es gilt: Einen Antrag kann jeder stellen.
Ich habe doch geschrieben, dass es NUR die eine Straftat ist, nicht nichts weiter! Ich weiß, dass es eine schwere Tat ist, diese liegt aber über 6 Jahre zurück! Ich bin gerichtlich gegen die Ausweisung vorgegangen, dann kam die Ablehnung und am selben Tag nachts um 12 Uhr stand das Ausländeramt vor der Tür! Geht doch bitte auf meine Fragen ganz normal ein! Der Strafmakel wurde vor 3 Jahren entfernt und im Januar ist die Straftat getilgt! Ich wurde ausgewiesen weil ich als gefährlich eingestuft wurde, richtig. Aber die Strafe ist im Januar nicht mehr im bzr. Gelte ich denn noch immer als gefährlich, wenn ich dem resozialisierungsprozess durchlaufen bin und alles positiv ist???
#12
Antwort vom 24. September 2021 | 13:04
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Hast Du die Abschiebungskosten schon bezahlt?ZitatIch bin gerichtlich gegen die Ausweisung vorgegangen, dann kam die Ablehnung und am selben Tag nachts um 12 Uhr stand das Ausländeramt vor der Tür! :
#13
Antwort vom 24. September 2021 | 13:43
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatHast Du die Abschiebungskosten schon bezahlt? :
Da habe ich schon beantragt, dass ich diese gerne bezahlen will
#14
Antwort vom 24. September 2021 | 14:14
Von
Status: Praktikant (674 Beiträge, 454x hilfreich)
Zitat:Geht doch bitte auf meine Fragen ganz normal ein!
Das ist bereits passiert - es wurden entsprechende Meinung geäußert. Man möchte aber offenbar gar keine Meinungen, sondern die Wunschantwort "Alles easy, klappt bestimmt". Da sind Sie hier falsch...
Und jetzt?
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