Verlängerung Aufenthaltserlaubnis möglich?

11. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bacheder
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis möglich?

Es geht um Folgendes: Meine Freundin, Staatsbürgerin der Russischen Föderation, ist gegenwärtig als Au-Pair-Mädchen in Deutschland. Ihre 12-monatige Aufenthaltsgenehmigung läuft Anfang Juni ab. Eigentlich wollten wir in Dänemark heiraten, das wird aber jetzt wohl nichts, da sich meine seit Juli 2005 laufende Scheidung leider dank der Deutschen Rentenversicherung wohl noch hinzieht. Nun möchten wir auf jeden Fall eine weitere Trennung vermeiden. Nach unseren Infos ist es ja wohl eigentlich nicht möglich, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, da das Maximum 12 Monate ist. Da meine Freundin von mir im 4. Monat schwanger ist, wollte ich nachfragen, ob wir aufgrund dieses Umstandes eventuell eine Möglichkeit haben, die Aufenthaltserlaubnis von Ihr zu verlängern. Oder gibt es eventuell eine andere Möglichkeit, dass Sie legal in Deutschland bleiben kann und wir - sollte ich dann endlich irgendwann einmal geschieden sein - heiraten können. Ich weiß, dass Liebe und ein Heiratsversprechen ja leider vor dem Gesetz und den deutschen Rechten irrelevant sind, aber schließlich geht es hierbei ja auch um unser Kind. Wir wollen beide nicht, dass dieses in Russland zur Welt kommt!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

das sehen Sie richtig. Der Aufenthalt zum Zwecke des AU-Pair ist grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr begrenzt. Eine Verlängerung des Au-pair-Aufenthaltes über die Dauer von 1 Jahr hinaus ist ausgeschlossen. Es käme der Einreisegrund des Familiennachzuges von Nicht-EU- oder EFTA-Staatsangehörigen zu deutschen Staatsangehörigen in Betracht. Bei diesem Einreisegrund wird ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet bei Familienangehörigen angestrebt, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Im Rahmen des Visumsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen die Ehe bereits geschlossen wurde (Visum zum Ehegattennachzug) und Fällen, in denen die Eheschließung im Bundesgebiet noch erfolgen soll (Visum zur Eheschließung).

Als Voraussetzung ist dabei die deutsche Staatsangehörigkeit des im Bundesgebiet lebenden Ehepartners zu prüfen. Daneben sollte ein gesicherter Lebensunterhalt durch den im Bundesgebiet lebenden Ehepartner nachgewiesen werden können.

Für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist nicht allein die Eheschließung Voraussetzung, die Ehe muss tatsächlich auch geführt werden. Das bedeutet, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werden muss. Die Führung eines gemeinsamen Haushaltes ist dabei Grundvoraussetzung. Dieser Tatbestand wird regelmäßig durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde überprüft. Falsche Angaben in dieser Beziehung stellen eine Straftat dar! Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt, die schon bei der Deutschen Botschaft im Rahmen des Visumsverfahrens einzureichen sind:

* vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit aktuellem Lichtbild,
* gültiger Reisepass,
* Geburtsurkunde im Original bzw. beglaubigte Kopie mit einer Übersetzung durch einen öffentlich vereidigten Dolmetscher,
* Heiratsurkunde im Original bzw. beglaubigte Kopie mit einer Übersetzung durch einen öffentlich vereidigten Dolmetscher,
* ggf. Ledigkeitsbescheinigung im Original bzw. beglaubigte Kopie mit einer Übersetzung durch einen öffentlich vereidigten Dolmetscher (nur erforderlich bei Eheschließung im Bundesgebiet - Visum zur Eheschließung soll beantragt werden)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Um eine wirksame Ehe eingehen zu können, müssen Sie vorher geschieden sein.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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