Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

23. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
hanzosaban
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Guten Abend

meine Frau (nicht deutscher) ist mit mir (deutsche) verheiratet, ich selber bin Student im letzten Semester.
Meine Frau hat zuerst für 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen
nun wollten wir die Aufenthaltserlaubnis verlängern.
2 Tage nach dem Antrag haben wir post von dem Ausländeramt bekommen, da wollen die von uns noch einige unterlagen verlangen die ich aber nicht so ganz verstehe, ich liste die einmal kurz auf:
1. Nachweis über die Teilnahme am Integratiosnkurs
2. Studienbescheinigung von mir
3. Nachweiss über Arbeitsplatzbemühungen von meiner Ehefrau

die Nachweise Ingetragtionskurs und Studienbescheinigung kann ich noch verstehen aber Nachweis über Arbeitsplatzbemühungen verstehe ich nicht, die sind dich nicht die Arbeitsagentur, ausserdem geht die das glaube ich garnichts an, nach meiner Meinung überschreiten die ihre Zuständigkeit.

Falss jemand die selber Erfahrungen gemacht hat oder Tipps für mich hat bitte um Hilfe, ich bin der Meinigung das ich diese Nachweise garnicht erbrigen muss.

gruss
Saban

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
falastine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 11x hilfreich)

Hi,
ich will bisschen frech werden.
Wo lebst du eigentlich, bekommst du nicht mit was hier in deutschland abgeht?.
Natürlich verlangt die Ausländerbehörde nachweise was deine Frau alles hier in Deutschland gemacht hat, wie Nachweis über die Teilnahme am Integratiosnkurs und Nachweiss über Arbeitsplatzbemühungen von deiner Ehefrau, das sind Routine arbeiten vom Ausländeramt.
Es gibt auch sogar ein neuen Gesetz für die einbürgerung der sagt das man die deutsche sprache gut beherschen muss und das man die Grundkenntnisse beherschen muss da kommen auch sogar politische fragen in betracht.
Die Ausländerbehörde hat eine sehr gute verbindung mit das Arbeitsamt, das ist eine Kette.
Es ist ganz normal das die Ausländerbehörde so was von deiner Frau verlangt, ich glaube falls du dich weigerst das zu machen darf die ausländerbehörde weiter Maßnahmen ergreifen.
Es kommt auch auf den Bundesland in dem du zusammen lebst mit deiner Frau, jeder Bundesland ist verschieden vom anderen, zumbeispiel im Bundesland Baden Württemberg darf die Ausländerbehörde selber nichts entscheiden sondern das Regierungspräsidium der für dem Bezirk zuständig ist.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Wer unterhält/zahlt denn für deine Frau? Du? Der Steuerzahler? Dann hat der Staat bzw. die AB sehr wohl das Recht nachzufragen, ob deine Frau Anstalten macht, ihren eigenen Lebensunterhalt aufzubringen.

gruß azrael

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hanzosaban
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo

Ich wurde hier glaube ich bischen falsch verstanden.

1. Meine Frau hat vor zwei Jahren erfolgreich den Integratiosnkurs bestanden, diese Dokumente hat die Auländeramt bereits.
2. Laut Gesetz muss ich garnicht nachweisen, dass ich Einkommen habe.

ausserdem laut (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

wenn mich nicht täuscht steht da ganz klar, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird solange die Ehe fortbesteht, da steht nicht Nachweiss über Arbeitsplatzbemühungen von meiner Ehefrau (Bewerbungen, zu bzw. absagen in schriftlicher Form)

Deswegen wundere ich mich das die Arbeitsplatzbemühungen von meiner Frau verlangen, die sind nicht die Arbeitsagentur, Job-Center oder ARGE.

gruss
saban

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
hanzosaban
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo nochmal

Wir haben ein Antrag auf Verlängerung Aufenthaltserlaubnis gestellt, also kein Antrag auf Niederlassungserlaubnis.

aber im $28 steht auch ganz klar.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

so ich denke der letzte Satz ist klar beschrieben.

saban

4x Hilfreiche Antwort

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