Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis zwecks Masterstudiums

4. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb514503-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis zwecks Masterstudiums

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin tunesischer Staatsbürger, eingereist nach Deutschland am 15.11.2013. Ich habe innerhalb eines Jahres die studienvorbereitenden Maßnahmen absolviert und zum WS2014/2015 angefangen an der TU München im Bachelor zu studieren. Mein Studiengang ist Elektro- und Informationstechnik mit einer Regelstudienzeit (Bachelor) von 6 Semestern. Jedoch hat sich der Abschluss aufgrund einer persönlichen Krise etwas verzögert und ich werde voraussichtlich erst zum Ende dieses Semesters SS2019 fertig sein. Ich habe im April einen Brief von der Ausländerbehörde bekommen. Es handelt sich um eine Belehrung über die letztmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss des Bachelor Studiums. Ich wurde aufgefordert diese Belehrung zu unterschreiben, um eine Verlängerung zu bekommen.
Bei der Vorsprache mit dem Sachbearbeiter hat er mir noch gesagt, dass ich nicht mehr so viel Zeit übrig habe um meinen Master in Deutschland machen zu dürfen.
Eigentlich werde ich im Oktober seit 6 Jahren in Deutschland gewesen sein. Man darf als Staatsangehöriger eines nicht EU-Landes bis zu 10 Jahren im Bundesgebiet studieren. Mir verbleiben in diesem Sinne 4 Jahre (Für ein Masterstudium, dessen Regelstudienzeit 2 Jahre beträgt). Selbst mit vergleichbaren Verzögerungen kann ich innerhalb vom Zeitraum von 10 Jahren meinen Masterabschluss bekommen. Mich beunruhigt die Tatsache, dass vieles im Ermessen des Sachbearbeiters liegt. Möglicherweise kann er mir die Erlaubnis zum Master-Machen entziehen, wenn er meine Studienzeit als zu lang beurteilt.
Meine Fragen nun:
1) Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Master?
2) Wenn ich dieses Recht einklagen würde, wie sehen meine Erfolgsaussichten aus?
3) Wie wahrscheinlich ist es, dass die Ausländerbehörde, die Verfahrenskosten tragen muss?

mit freundlichen Grüßen
K.S.

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb514503-86):
Es handelt sich um eine Belehrung über die letztmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss des Bachelor Studiums. Ich wurde aufgefordert diese Belehrung zu unterschreiben, um eine Verlängerung zu bekommen.
Welche Frist stand in der Belehrung?
WANN musst du den Bachelor spätestens nachweisen?

Zitat (von fb514503-86):
Mir verbleiben in diesem Sinne 4 Jahre
Ich meine, das trifft SO nicht zu. Du hast wahrscheinlich ein Visum nach § 16 AufenthG ?
Zitat (von fb514503-86):
Man darf als Staatsangehöriger eines nicht EU-Landes bis zu 10 Jahren im Bundesgebiet studieren.
Wo kann man das lesen?
Zitat (von fb514503-86):
Möglicherweise kann er mir die Erlaubnis zum Master-Machen entziehen, wenn er meine Studienzeit als zu lang beurteilt.
Du hast doch die Möglichkeit, nachzuweisen, warum sich deine Studienzeit zum Bachelor verlängert hat.
Regelstudienzeiten heißen nicht umsonst so. Ausnahmen sind erlaubt.

zu 1,2,3--- nein, 0, 0

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wann schliesst Du das Bachelor-Studium nunmehr erfolgreich ab?

Die Ausländerbehörden werden bei einer massiven Überschreitung der Regelstudienzeit stets misstrauisch, denn Verdacht steht im Raum, dass nicht das Studium, sondern die Arbeit im Vordergrund steht. Das ist eben nicht erlaubt.
Wie finanzieren Sie eigentlich das Studium?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb514503-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

I) Also auf der Belehrung stand die Frist 11 November 2019 (Entspricht fast dem Ende des Prüfungszeitraums des SS). Bis zu diesem Zeitpunkt muss ich alle Prüfungsleistungen des Bachelors absolviert haben. Theoretisch müsste mir die Uni dann eine Bescheinigung ausstellen können. Nachweisen ist kein Thema. Somit werde ich meinen Bachelor innerhalb 10 Semestern abgeschlossen haben.

II) Ich habe ein Visum nach §16 AufenthG , User#1 Welche Aussage ist in diesem Fall Ihrer Meinung nach zutreffend?

III) AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 , § 81 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 , § 146 Abs. 4 S. 6

Zu diesen Paragraphen gibt es folgende Leitsätze:

1 Ein Masterstudiengang nach erfolgreich absolviertem Bachelorstudium stellt keine Änderung des Aufenthaltszwecks nach § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG dar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

2 Bei den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (in Bayern: AVwVAufenthG – vom 26.10.2009, GMBl 2009, S. 877) handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung iVm dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) Außenwirkung entfalten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

3 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studienabschlusses ist bereits vor Ablauf der noch als angemessen anzusehenden Höchstdauer ausgeschlossen, wenn ein erfolgreicher Abschluss nicht mehr erreicht werden kann. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

4 In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass ein angemessener Zeitraum dann nicht mehr gegeben ist, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht mehr erreicht werden kann. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

IV) Ausnahmen bis zu 3 Semestern extra Zeit sind erlaubt. Bei mir sind es 4 Semester länger. Meine Universität hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Daher ist es mehr oder weniger selbstverständlich die Verlängerung zu bekommen. Die Frage ist, wenn ich so weit bin, dass ich die Aufenthaltserlaubnis beantrage um ein anschließendes Studium anzufangen, ob die ABH dann mitmacht.
Wie gesagt: Bei mir dauerte ein 3 jähriges Studium 5 Jahre insgesamt
Ein Master dauert i.d.R. 2 Jahre. Selbst wenn ich da, doppelt so lange studiere, überschreite ich nicht die 10 Jahre Frist...

Meine Sorge ist, wenn der Sachbearbeiter dies nicht einsieht, was dann?

User #2: finanzielle Unterstützung durch Eltern und studentische Nebentätigkeit in meinem Fachbereich (Dient zum Erwerben von Arbeitserfahrungen)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb514503-86):
Theoretisch müsste mir die Uni dann eine Bescheinigung ausstellen können.
Praktisch bitte möglichst auch.
Zitat (von fb514503-86):
Meine Sorge ist, wenn der Sachbearbeiter dies nicht einsieht, was dann?
Deine Sorge sollte jetzt sein, den Bachelor möglichst gut und bis spätestens zur Frist nachzuweisen.

Der nächste Masterstudiengang beginnt zum WS 2019/2020. Du musst dich dafür also schon bald bewerben. Du wirst dir keine Lücke zwischen den Studiengängen erlauben können.
Alternativ: Den Bachelor im Oktober/November abschließen. Den Master erst im SS 2020 beginnen und stringent lückenlos durchziehen. Dazu sagt die ABH dir aber JETZT nichts.

Zitat (von fb514503-86):
Die Frage ist, wenn ich so weit bin, dass ich die Aufenthaltserlaubnis beantrage um ein anschließendes Studium anzufangen, ob die ABH dann mitmacht.
Die ABH will dir nicht den Master versauen. Die ABH hat dir jetzt doch bis November 2019 die Frist gelegt.
Aber schon VORHER musst du dich für den Master beworben und eingeschrieben haben, denn das WS beginnt am 1.10.2019.
---> Hier sehe ich die größere Schwierigkeit.
Du hast die Prüfungen Bachelor + Bewerbung Master + Imma Master fast gleichzeitig zu erledigen.
Evtl. hast du sogar noch den Job .

Bis jetzt kann bei der ABH niemand davon ausgehen, dass du unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht mehr erreichen kannst. Bei der ABH kennen sie deine Studienleistungen/Bachelor-Abschluss noch weniger als du.
Die ABH schaut jetzt nach Zeiten.

Was dann? Das weiß ich nicht. Das ist weit weg.
ICH würde ab heute den Bachelor durchs Ziel schieben. Den Job vorerst aufgeben, um Zeit zu gewinnen.
Je nach Leistungsstand doch erst zum SS 2020 mit dem Master beginnen ----

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen