Verpflichtungserklärung trotz Abmeldung gültg!

20. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
ya398328-1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflichtungserklärung trotz Abmeldung gültg!

Hallo,

ich komme aus Syrien und bin seit einem Jahr nach DE gekommen, um zu studieren.
Als ich gekommen bin hat mir mein Bruder, der einen deutschen Pass hat, die Kosten des Studiums durch Verpfichtungserklärung verpflichtet.
Jetzt hat mein Bruder die Arbeit gekündigt und ist ins Ausland aus faliären Grunden gegangen. Er ist also abgemeldet.
Er kriegt zurzeit nur Arbeitslosengeld, d.h. Ich stehe jetzt am Anfang des Masters und er kann mir gar nicht mehr finanzell behilflich sein!

Jetzt wäre meine Frage, kann ich irgendwie als Syrer BAföG oder Sozialhilfe beantragen.
Genauer gesagt, kann ich überhaupt meine Aufenthalltserlaubnis von "nach §16 Aufenthaltsgesetz" auf "nach §23 Absatz 1" ändern??

Mfg
T.S.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
...bin seit einem Jahr nach DE gekommen, um zu studieren.

Wenn Dein bisheriger Verpflichtungsgeber nicht mehr seiner Verpflichtung nachkommen kann, dann wirst Du Dir wohl oder übel einen anderen Bürgen suchen müssen. Davon dürfte auch Dein weiterer Aufenthalt abhängen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Der Aufenthalt muss nicht unbedingt über einen Bürgen gesichert werden, es reicht auch ein Sperrkonto oder eigener Verdienst. Als Student kannst du ja auch im gesetzlich vorgegebenen Rahmen arbeiten gehen. Was die ABH als ausreichend erachtet, wird sich zeigen, wenn die Verlängerung der AE ansteht.

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt wäre meine Frage, kann ich irgendwie als Syrer BAföG oder Sozialhilfe beantragen. <hr size=1 noshade>


Wenn nicht irgendwelche Sonderbedingungen gelten (z.B. ein Elternteil ist deutsch/Unionsbürger und lebt in Deutschland), wird kein BAföG an ausländische Studenten gezahlt, die mit einer AE nach § 16 hier sind. Genaueres findest du unter § 8 BAföG.

Sozialhilfe kann kein Student erhalten, er müsste vorher das Studium abbrechen. Für beantragte Sozialleistungen (für dich wohl eher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) würde dein Bruder in Haftung genommen. Wenn er sich abmeldet und ausreist, ist er vielleicht für die deutschen Behörden momentan nicht greifbar, aber alles, was du den Staat kostest, sind natürlich seine Schulden und auf die Rückzahlung wird der Staat nicht so einfach verzichten. Wenn dein Bruder wieder in Arbeit kommt, erhält er die Rechnung (im Zweifel per Lohnpfändung).

Wenn das Studium abgebrochen wird, ist schwer zu sagen, welche Möglichkeiten die ABH hat, evtl. eine Duldung (weil derzeit natürlich nicht nach Syrien abgeschoben wird), vielleicht auch ein humanitärer Aufenthaltstitel. Nur solltest du dir das gut überlegen, denn dann ist der Weg zurück zum Studium nicht garantiert und es gibt eine Rückkehrverpflichtung nach Syrien, sobald dort Frieden herrscht.

quote:<hr size=1 noshade>Genauer gesagt, kann ich überhaupt meine Aufenthalltserlaubnis von "nach §16 Aufenthaltsgesetz" auf "nach §23 Absatz 1" ändern?? <hr size=1 noshade>


Ein direkter Wechsel ist normalerweise nicht möglich. § 16 (2) AufenthG legt fest:

quote:<hr size=1 noshade>Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. <hr size=1 noshade>


Auf eine AE nach § 23 besteht kein gesetzlicher Anspruch. Das wäre alles eine Einzelfallentscheidung, wobei die derzeitige Situation in Syrien natürlich in die Überlegung miteinbezogen wird.

Aber als Student hast du ja erst mal einen sicheren Aufenthalt. Dass die ABH dir nun so entgegenkommen wird, weil sich dein Bruder den Verpflichtungen entziehen will, die er mit der VE eingegangen ist, ist fraglich. Sicher haben die ABH aber auch Handreichungen zum Umgang mit syrischen Studenten, die ihr Studium nicht mehr finanzieren können.

1x Hilfreiche Antwort

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