Bin seit 2,5 Jahren Student, aber das Studium geht sehr schlecht und ich kann es nicht absolvieren.
Wäre ein Wechsel von § 16 AufenthG
auf §17 AufenthG
eine Option?
Ich verstehe den § 16 Abs. 4 AufenthG
nicht ganz klar:
Zitat:(4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
Ich möchte eine einjährige Ausbildung als Altenpflegehelfer abschließen und dann auf einen ArbeitsAT wechseln.
und dazu noch eine Frage, ist Altenpflegehelfer ein Mangelberuf? Kann ich als Ausländer überhaupt so eine Ausbildung machen? ist es realistisch, eine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen?
-- Editiert von vd2706 am 18.01.2018 01:23