Voraufenthaltszeit bei der Einbürgerung

18. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
newcampus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Voraufenthaltszeit bei der Einbürgerung

Hallo,

vor 10 Jahren bin ich mit meinen Eltern nach Deutschland eingereist und ging 3 Jahre in die Realschule. Dann bin ich in mein Heimatland zurückgekehrt.

In 2018 bin ich nach Deutschland zurückgekehrt, um Maschinenbau zu studieren. In Dezember 2021 habe ich es erfolgreich abgeschlossen. Jetzt arbeite ich Vollzeit für ein Konzern auch in Deutschland und besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b.

Da ich gut Deutsch sprechen kann (B2) und insgesamt mehr als 6 Jahre hier wohne, möchte ich mich einbürgern lassen. In verschiedenen Foren gibt es die Meinung, dass die Einbürgerungsbehörden die Voraufenthaltszeit nicht immer anrechnen, was sehr komisch ist. Müssen die Gesetze in einem Rechtsstaat nicht eindeutig definiert sein?

Was kann ich dagegen tun, wenn die Einbürgerungsbehörde die Voraufenthaltszeit nicht anrechnen lässt? Macht es Sinn auf die Ampelkoalition zu warten, bis die Gesetze zu meinen Gunsten geändert werden? Oder werden die Ampelreformen von CDU im Bundesrat blockiert?

Vllt. macht es auch keinen Sinn sich einbürgern zu lassen, da viele Menschen in diesem Land gegen Einwanderung sind. Was denkt ihr?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

In verschiedenen Foren gibt es die Meinung, dass die Einbürgerungsbehörden die Voraufenthaltszeit nicht immer anrechnen, was sehr komisch ist. Müssen die Gesetze in einem Rechtsstaat nicht eindeutig definiert sein? Sind sie ja auch - einfach mal § 12b StAG lesen.
Macht es Sinn auf die Ampelkoalition zu warten, bis die Gesetze zu meinen Gunsten geändert werden? Das löst zumindest das Problem, mit der Voraufenthaltszeit - die notwendige Aufenthaltsdauer soll ja auf 5 Jahre gesenkt werden. Und bis das durch ist, haben Sie die 5 Jahre wohl voll...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
newcampus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von muemmel):
einfach mal § 12b StAG lesen

da steht, dass der Aufenthalt fortbesteht, wenn ich Wehrpflicht in Russland leisten muss. Bedeutet ich darf in Russland leben und mein Aufenthalt wird in Deutschland sein? Klingt sehr komisch.

Und wenn dann Militärübungen in der Ukraine stattfinden, bedeutet es trotzdem, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist? Im Gesetz steht ja nix über Auslandseinsätze. Und wie soll so ein "Aufenthalt" mir helfen die Deutsche Leitkultur besser zu verstehen??

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#3
 Von 
Puffelschnuffel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von newcampus):
Und wenn dann Militärübungen in der Ukraine stattfinden, bedeutet es trotzdem, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist?


Vorsicht, mit deiner Wortwahl! Sofern du damit den aktuellen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg von Rußland meinst, in dem die sich die russische Armee mordend, plündernd und vergewaltigend der Ukraine bemächtigen will, solltest du dein Verhältnis zu Deutschland und seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung überdenken.

Es gibt keine militärische Spezialoperation in der Ukraine sondern nur einen Krieg den Russland begonnen hat.

Signatur:

"Jeder treibt die Kunst, die er versteht." Aristophanes, 445 - 385 v. Chr. griechischer Dichter

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#4
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 455x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von Moderator9 am 18.05.2022 18:25

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Und wenn dann Militärübungen in der Ukraine stattfinden, bedeutet es trotzdem, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist? Im Gesetz steht ja nix über Auslandseinsätze. Da steht "zur Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht" - was genau verstehen Sie daran nicht? By the way umfaßt der § alle genehmigten Auslandsaufenthalte - vielleicht verraten Sie mal, ob Sie eine solche Genehmigung hatten? Denn ohne diese wird die Voraufenthaltszeit einfach nicht angerechnet...
Und wie soll so ein "Aufenthalt" mir helfen die Deutsche Leitkultur besser zu verstehen?? Und dass das der Zweck genehmigter Auslandsaufenthalte ist, steht jetzt bitte wo?

-- Editiert von muemmel am 18.05.2022 18:26

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
newcampus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Da steht "zur Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht" - was genau verstehen Sie daran nicht?

Da steht "Wehrpflicht im Herkunftsstaat". Es ist unklar, ob Wehrpflichteinsätze außerhalb Russland damit auch gemeint sind.
Zitat (von muemmel):
vielleicht verraten Sie mal, ob Sie eine solche Genehmigung hatten? Denn ohne diese wird die Voraufenthaltszeit einfach nicht angerechnet...

Warum wird die Voraufenthaltszeit ohne Genehmigung nicht angerechnet? Es stimmt, dass laut §12b(1) kann die Ausländerbehörde eine Frist setzen für die Wiedereinreise (die Frist darf überschritten sein, wegen Wehrpflicht). §12b(2) bleibt trotzdem gültig und sagt, dass die frühere Aufenthaltszeit angerechnet werden kann (unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde etwas genehmigt hat oder nicht).
Zitat (von muemmel):
Und dass das der Zweck genehmigter Auslandsaufenthalte ist, steht jetzt bitte wo?

Die Voraussetzung 6-8 Jahre in Deutschland zu leben ist dazu da, damit sich die Menschen besser integrieren können. §12b ist so formuliert, dass jemand auch 8 Jahre im Ausland leben darf und kann dann die 8 Jahre als "Aufenthalt in Deutschland" anrechnen und sich einbürgern lassen. Es ist auch unklar, wie ein Aufenthalt "fortbestehen" kann (Terminologie aus §12b.1). Was wird denn unter "fortbestehen" gemeint?
Zitat (von Puffelschnuffel):
Vorsicht, mit deiner Wortwahl

Ich finde den Krieg sehr schlecht und möchte nicht für Putin kämpfen. Die Behörden in Russland versuchen mit so einer Wortwahl mehr Rekruten in die Armee zu gewinnen, das ist mir klar. Deswegen möchte ich auch einen Deutschen Pass.

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#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von newcampus):
§12b ist so formuliert, dass jemand auch 8 Jahre im Ausland leben darf und kann dann die 8 Jahre als "Aufenthalt in Deutschland" anrechnen und sich einbürgern lassen.

8 Jahre im Ausland, die als Aufenthalt in Deutschland so einfach angerechnet werden können, sind illusorisch. Es gibt natürlich Vorgaben, unter welchen Umständen die Ausländerbehörde die Wiedereinreisefrist verlängern darf. Da gibt es Verwaltungsvorschriften, Gesetzeskommentare, Urteile. Kein Beamter darf willkürlich Fristen nach persönlichem Gusto gewähren.

Unter normalen Umständen ist Voraussetzung für eine Verlängerung durch die ABH, dass der Lebensmittelpunkt eindeutig Deutschland sein soll, nun aber aus Gründen ein Aufenthalt im Ausland von (etwas) mehr als 6 Monaten notwendig sein sollte oder unvermeidbar ist. Denkbar wäre eine Fristverlängerung von mehreren Jahren durch die ABH höchstens bei einem Auslandsaufenthalt im Auftrag der Bundesrepublik (also wenn der Ausländer im deutschen Interesse im Ausland ist) oder wenn jemand z.B. durch unrechtmäße Inhaftierung/Geiselhaft an der Wiedereinreise gehindert würde.

Und zur Fantasie darüber, dass jemand nach 8 Jahren im Ausland einfach so eingebürgert werden könnte: Da gibt es ja auch noch § 10 StAG, der vorsieht, dass die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet" sein muss.

Zitat (von newcampus):
Ich finde den Krieg sehr schlecht und möchte nicht für Putin kämpfen. Die Behörden in Russland versuchen mit so einer Wortwahl mehr Rekruten in die Armee zu gewinnen, das ist mir klar. Deswegen möchte ich auch einen Deutschen Pass.

Bei der Wehrpflicht geht es um eine wirkliche Pflicht. In einem anderen Thread zum Thema Einbürgerung hat ein User (einbürgerungswilliger Russe) berichtet, dass es für im Ausland ansässige Russen keine Wehrpflicht gäbe. Also sollte sich die Frage nach der Anrechnung der Zeiten der "Wehrpflichtableistung" als Angehöriger einer Invasionsarmee gar nicht stellen. Dafür brauchst du keinen deutschen Pass. Ein Aufenthaltstitel in Deutschland sollte ausreichen. Wobei es eine Wehrpflicht von 12 Monaten in Russland gibt, also weit weg von den angeblich anrechenbaren 8 Jahren im Ausland.

Falls sich die Bedingungen in Russland ändern sollten (Wehrpflicht auch für Auslands-Russen und Generalmobilmachung = offener Einsatz von Wehrpflichtigen), dann würde das eine Einbürgerung sogar erleichtern: Dann wäre klar, dass die Wehrdienstableistung nicht zumutbar ist. Wenn russische Stellen die Ausbürgerung aus diesem Grund verweigern würden, könnte ein wirklich Wehr-"Pflichtiger" ohne Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. Eine freiwillige Entscheidung zum Dienst in der russischen Armee mit absehbarer Teilnahme an einem völkerrechtswidrigem Krieg könnte auch rechtliche Probleme in Deutschland nach sich ziehen.

Zitat (von newcampus):
Es ist auch unklar, wie ein Aufenthalt "fortbestehen" kann (Terminologie aus §12b.1). Was wird denn unter "fortbestehen" gemeint?

Das Gesetz ist durch Kausal-Nebensätze ("wenn") vollkommen eindeutig. § 12b Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG zum "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland":
Zitat:
(1) (...) Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. (...)

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht fort: Der Aufenthaltstitel bleibt erhalten (ohne Erlaubnis der ABH würde er ansonsten automatisch erlöschen), die Mindestaufenthaltsfrist läuft weiter. Also, wenn jemand nach 5 Jahren in Deutschland ein Jahr im Ausland ist, um die Wehrpflicht abzuleisten, hat er bei Rückkehr nach Deutschland 6 Jahre anrechenbaren Aufenthalt bei einem Einbürgerungsantrag. Wer nach 5 Jahren in Deutschland 8 Monate im Ausland studiert, hätte bei Rückkehr nach Deutschland 5 Jahre und 8 Monate anrechenbaren Aufenthalt. Die restlichen Voraussetzungen müssen natürlich auch erfüllt werden.

-- Editiert von Felicite am 20.05.2022 12:40

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
newcampus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
dass es für im Ausland ansässige Russen keine Wehrpflicht gäbe

So einfach geht es in Russland nicht. Und zurzeit interessiert die Behörden dort auch kaum, ob jemand im Ausland ansässig ist oder nicht. Die brauchen genug Leute, um den Krieg weiterzuführen.
Zitat (von Felicite):
Falls sich die Bedingungen in Russland ändern sollten (Wehrpflicht auch für Auslands-Russen und Generalmobilmachung = offener Einsatz von Wehrpflichtigen), dann würde das eine Einbürgerung sogar erleichtern: Dann wäre klar, dass die Wehrdienstableistung nicht zumutbar ist.

In Russland spricht man zur Zeit von einer versteckter Generalmobilmachung. Die Behörden versuchen mit physischen und psychischen Mitteln unvorbereitete Leute in die Armee reinzustecken.
Zitat (von Felicite):
Generalmobilmachung = offener Einsatz von Wehrpflichtigen

Die Propaganda in Kreml hat am Anfang des Krieges erzählt, dass es keine Wehrpflichtige in der Ukraine geben wird. In der Realität wurden ganz viele Wehrpflichtige dort geschickt. Das Problem liegt auch daran, dass auf die Wehrpflichtige in der Armee enormer Druck ausgeübt wird, damit die einen "Kontrakt" unterschreiben. Nach dem der "Kontrakt" unterschrieben ist, werden solche Soldaten in die Ukraine geschickt (manchmal werden die Unterschriften auch gefälscht).

Also wann darf ich mich wirklich einbürgern lassen? Und schützt die Regierung in Deutschland Menschen wie mich vor dem Krieg? Oder werde ich in absehbarer Zukunft gezwungen in dem Krieg teilzunehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 455x hilfreich)

2026, wenn die 8 Jahre Mindestaufenthaltsdauer um sind. Wegen der anderen Fragen empfehle ich, einen Hellseher zu befragen - hier in diesem Forum kann Ihnen nämlich keiner die Zukunft vorhersagen.

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